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   BGH, 08.02.1956 - IV ZR 282/55   

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BGH, 08.02.1956 - IV ZR 282/55 (https://dejure.org/1956,395)
BGH, Entscheidung vom 08.02.1956 - IV ZR 282/55 (https://dejure.org/1956,395)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 1956 - IV ZR 282/55 (https://dejure.org/1956,395)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 20, 36
  • NJW 1956, 705
  • MDR 1956, 660
  • DB 1956, 279
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 27.10.1909 - V 591/08

    Arglistige Täuschung durch einen Vertreter

    Auszug aus BGH, 08.02.1956 - IV ZR 282/55
    § 123 Abs. 2 BGB ist nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts jedoch nicht anzuwenden, wenn jemand getäuscht hat, der nur beauftragt war, den Vertragsschluß in sonstiger Weise vorzubereiten, etwa auch den Vertragspartner erst zu ermitteln und den Vertragsschluß als Makler zu vermitteln (RGZ 72, 133 [138]; 101, 97 [98 f]; beide unter Bezugnahme auf das RG-Urteil vom 26. Januar 1909 II 337/08 = RG Warn 1909 Nr. 178; RG HRR 1929 Nr. 595; BGB RGRK a.a.O.).
  • BGH, 07.12.1955 - IV ZR 45/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.02.1956 - IV ZR 282/55
    Dabei hält der Senat an seiner Auffassung fest, daß Kauf und Darlehen bei solchen Warenkreditgeschäften rechtlich zwei selbständige Geschäfte sind (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 7. Dezember 1955 - IV ZR 45/55).
  • RG, 14.12.1920 - II 267/20

    "Dritter" in § 123 Abs. 2 BGB

    Auszug aus BGH, 08.02.1956 - IV ZR 282/55
    § 123 Abs. 2 BGB ist nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts jedoch nicht anzuwenden, wenn jemand getäuscht hat, der nur beauftragt war, den Vertragsschluß in sonstiger Weise vorzubereiten, etwa auch den Vertragspartner erst zu ermitteln und den Vertragsschluß als Makler zu vermitteln (RGZ 72, 133 [138]; 101, 97 [98 f]; beide unter Bezugnahme auf das RG-Urteil vom 26. Januar 1909 II 337/08 = RG Warn 1909 Nr. 178; RG HRR 1929 Nr. 595; BGB RGRK a.a.O.).
  • BGH, 17.11.1960 - VII ZR 115/59

    Finanzierter Abzahlungskauf

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  • BGH, 21.06.1974 - V ZR 15/73

    Arglistige Täuschung bei Kauf eines Hotels - Verletzung einer vertragsähnlichen

    Aber abgesehen davon, daß auch bei fortgeltendem Vertrag mindestens die Schadensersatzhaftung aus unerlaubter Handlung möglich ist, ergeben die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils (vorsätzlich falsche Information der Klägerin durch den Sohn der Beklagten über den Beruf der Mutter, um über deren Kreditwürdigkeit zu täuschen; pflichtwidrige Nichtoffenbarung des bestehenden Haftbefehls; rechtzeitige Anfechtungserklärung der Klägerin), daß der Vertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten und dadurch rückwirkend vernichtet worden ist (§§ 123, 142, 143 BGB; der abschließende Vertreter ist kein Dritter im Sinn von § 123 Abs. 2 BGB, BGHZ 20, 36, 39).
  • OLG Dresden, 03.04.2018 - 4 U 698/17

    Zurechnung vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzungen eines Versicherungsmaklers

    Der Begriff des "Dritten" wird grundsätzlich eng ausgelegt (st. Rspr. seit BGHZ 20, 36 = NJW 1956, 705; Überblick bei MüKo-BGB/Armbrüster, BGB, 7. Aufl. 2015, § 123 Rn. 64).
  • BGH, 17.04.1986 - III ZR 246/84

    Tenorierung bei teilweiser erfolgreicher Vollstreckungsgegenklage

    Die Eigenschaft als Dritter ist auch zu verneinen, wenn der am Zustandekommen des Geschäfts Beteiligte wegen seiner engen Beziehungen zu Erklärungsempfänger als dessen Vertrauensperson erscheint (BGHZ 33, 308, 310; 20, 36, 41).
  • BGH, 20.02.1967 - III ZR 40/66

    Finanzierter Abzahlungskauf. Anfechtung durch Käufer

    Nicht erforderlich ist hierbei, daß Verkäufer und Kreditgeber in einer auf Dauer angelegten Geschäftsverbindung stehen, sondern es genügt, wenn der Verkäufer im Auftrage des Kreditgebers, sei es auch nur in einem Einzelfall, beim Zustandekommen des Darlehensantrages mitgewirkt hat (Fortführung von BGHZ 20, 36; 33, 293 [BGH 15.11.1960 - VI ZR 7/60]; 33, 302) [BGH 17.11.1960 - VII ZR 56/59].

    Diese Rechtsprechung (vgl. insbesondere BGHZ 20, 36; 33, 293 [BGH 15.11.1960 - VI ZR 7/60]; 33, 302) [BGH 17.11.1960 - VII ZR 56/59]geht im wesentlichen dahin: Beim finanzierten Abzahlungskauf ist vom Grundsatz der rechtlichen Selbständigkeit des Kaufvertrages einerseits und des Darlehensvertrages andererseits auszugehen mit der Folge, daß grundsätzliche Einwendungen, die sich aus einem vertragswidrigen Verhalten des Verkäufers ergeben, dem Darlehensgeber nicht entgegengehalten werden können.

  • BGH, 20.02.1967 - III ZR 128/65

    Finanzierung eines Gebrauchtwagenkaufes

    Nach gefestigter Rechtsprechung sind Kauf- und Finanzierungsgeschäft, auch wenn sie - wie hier - durch den Zweck miteinander verbunden, geradezu darauf abzielen, gemeinsam einen einheitlichen Lebensvorgang zu regeln, grundsätzlich als rechtlich selbständige Rechtsgeschäfte zu werten (BGHZ 20, 36, 41 [BGH 08.02.1956 - IV ZR 282/55] ; 33, 293, 295 [BGH 17.11.1960 - VII ZR 56/59] ; 37, 94, 99 [BGH 05.04.1962 - VII ZR 183/60] ; LM zu AbzG § 6 Nr. 5); diese Auffassung liegt auch dem Berufungsurteil zugrunde.

    Dem formularmäßig vorgedruckten Hinweis, der erkennbar der Sachlage nicht entspricht und lediglich den Versuch darstellt, die tatsächlichen Gegebenheiten in einer bestimmten, dem Darlehensgeber günstigen Weise zu deuten, kann entscheidende Bedeutung nicht beigemessen werden; die Gründe hierfür ergeben sich aus den Ausführungen in BGHZ 20, 36, 41 [BGH 08.02.1956 - IV ZR 282/55] und 33, 293, 297 f. Der Bundesgerichtshof hat in den Entscheidungen in BGHZ 33, 302 und 37, 94 dem Darlehensnehmer zugestanden, gewisse Einwendungen aus dem Kaufgeschäft dem Darlehensanspruch entgegenzuhalten, obwohl in beiden Fällen - wie die Tatbestände ergeben - der Darlehensgeber sich hiervon formularmäßig freigezeichnet hatte.

  • BGH, 20.06.1962 - V ZR 209/60

    Rechtsmittel

    Die Revision weist auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs BGHZ 20, 36 und 33, 302 hin, in denen die Eigenschaft als Dritter für solche Personen verneint wird, die der von ihnen arglistig Getäuschte als Vertreter oder doch Beauftragten, jedenfalls aber als Vertrauensperson des Erklärungsempfängers ansehen durfte und angesehen hat (BGHZ 33, 308, 310) [BGH 17.11.1960 - VII ZR 115/59].

    Der Sinn der Entscheidungen ist vielmehr, daß auch wenn man nur diese Personen dem Erklärungsempfänger gleichstellen wollte, die Voraussetzungen der Anfechtung gegeben seien (vgl. BGHZ 20, 40 [BGH 08.02.1956 - IV ZR 282/55] unten).

  • OLG Köln, 06.11.2012 - 9 U 66/12

    Anfechtung einer Filmausfallversicherung wegen unrichtiger Angaben einer

    Der Begriff des "Dritten" wird danach eng ausgelegt (st. Rspr. seit BGHZ 20, 36 = NJW 1956, 705; Überblick bei MüKo-BGB/ Armbrüster , BGB, 6. Aufl. 2012, § 123 Rn. 64) .
  • BGH, 06.07.1978 - III ZR 63/76

    Anfechtung eines Vertrages wegen arglistiger Täuschung - Abschluss eines

    Die Eigenschaft als Dritter ist auch zu verneinen, wenn der am Zustandekommen des Geschäfts Beteiligte wegen seiner engen Beziehungen zum Erklärungsempfänger als dessen Vertrauensperson erscheint (BGHZ 33, 308, 310; 20, 36, 41).
  • BGH, 17.11.1960 - VII ZR 56/59

    Finanzierter Abzahlungskauf

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  • BGH, 29.10.1957 - VIII ZR 292/56
  • BGH, 20.02.1967 - III ZR 122/65

    Finanzierung eines Teppichkaufes

  • BGH, 05.04.1965 - VIII ZR 182/63

    Begriff des "Dritten" i. S. d. § 123 Abs. 2 S. 1 BGB - Möglichkeit des Berufens

  • BGH, 05.11.1964 - VII ZR 2/63

    Rechtsmittel

  • BGH, 17.11.1978 - V ZR 210/74

    Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten (c.i.c.) - Anforderungen und

  • BGH, 05.07.1971 - III ZR 190/68

    Voraussetzungen des Einstehens der Bank für das Verschulden des Verkäufers bei

  • LG Augsburg, 02.03.1973 - 4 S 304/72

    Rückzahlung von Darlehensraten bei Teilnahme an einem Fernlehrgang;

  • BGH, 10.06.1958 - VIII ZR 91/57
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Rechtsprechung
   BGH, 08.02.1956 - IV ZR 287/55   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1956,276
BGH, 08.02.1956 - IV ZR 287/55 (https://dejure.org/1956,276)
BGH, Entscheidung vom 08.02.1956 - IV ZR 287/55 (https://dejure.org/1956,276)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 1956 - IV ZR 287/55 (https://dejure.org/1956,276)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 20, 43
  • NJW 1956, 705
  • NJW 1956, 706
  • DB 1956, 278
 
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Wird zitiert von ... (27)

  • BGH, 16.03.1995 - IX ZR 72/94

    Sittenwidrigkeit der Abtretung sämtlicher Kundenforderungen unmittelbar vor dem

    aa) Ein Vertrag, durch den ein Schuldner sein letztes zur Gläubigerbefriedigung taugliches Vermögen einem bestimmten Gläubiger überträgt, ist regelmäßig sittenwidrig, wenn dadurch gegenwärtige oder künftige Gläubiger über die Kreditwürdigkeit des Schuldners getäuscht werden und beide Vertragspartner bei dieser Täuschung zusammengewirkt haben (RGZ 118, 361, 363; 127, 337, 340; BGHZ 20, 43, 49 f; BGH, Urt. v. 28. Mai 1951 - IV ZR 5/51, JZ 1951, 686 f [BGH 28.05.1951 - IV ZR 5/51] = MDR 1951, 604, 605) [BGH 28.05.1951 - IV ZR 5/51].

    Kennt der begünstigte Gläubiger die Umstände, die den Schluß auf einen bevorstehenden Zusammenbruch des Schuldners aufdrängen, so handelt er schon dann sittenwidrig, wenn er sich über diese Erkenntnis mindestens grob fahrlässig hinwegsetzt (RGZ 143, 48, 51 f; BGHZ 10, 228, 233 f; 20, 43, 50 f; BGH, Urt. v. 2. November 1955 - IV ZR 103/55, LM § 138 BGB (Cb) Nr. 5 unter 2 = WM 1955, 1580).

  • BGH, 19.03.1998 - IX ZR 22/97

    Sittenwidrigkeit der Sicherung eines Kredits der Muttergesellschaft; Anfechtung

    Daß die Schuldnerin fast ihr gesamtes freies Vermögen zur Sicherung übertragen hat, weshalb ihre anderen Gläubiger nur geringe Chancen hatten, ihre Forderungen realisieren zu können, reicht deshalb für die Annahme der Sittenwidrigkeit nicht aus (vgl. auch BGHZ 20, 43, 49).
  • BGH, 08.05.1985 - IVa ZR 138/83

    Wirksamkeit eines Vertrages über die Vermittlung eines Regierungsauftrags in

    Rechtsgeschäfte, die schon nach ihrem objektiven Inhalt sittlich-rechtlichen Grundsätzen widersprechen, sind ohne Rücksicht auf die Vorstellungen der das Rechtsgeschäft vornehmenden Personen nichtig (so mit Recht Soergel/Hefermehl, BGB 11. Aufl. § 138 Rdn. 31; Flume, Allgemeiner Teil Band 2 § 18, 3; Jauernig, BGB 3. Aufl. § 138 Anm. 3 b; Palandt/Heinrichs, BGB 44. Aufl. § 138 Anm. 1 c aa; Erman/Brox, BGB 7. Aufl. § 138 Rdn. 36; Larenz Juristenjahrbuch 1966/1967, 98, 119; Lindacher AcP 173, 128; Mayer-Maly in MünchKomm § 138 Rdn. 108, 109; Krüger-Nieland/Zöller BGB-RGRK 12. Aufl. § 138 Rdn. 32; soweit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Vorliegen subjektiver Voraussetzungen verlangt, handelt es sich entweder um Fälle, in denen sich die Sittenwidrigkeit nicht ohne weiteres aus dem objektiven Inhalt des Rechtsgeschäfts ergab, oder um solche, in denen auch bei Zugrundelegung der im Schrifttum herrschenden Ansicht nicht anders zu entscheiden gewesen wäre; vgl. BGHZ 10, 228, 233; 20, 43, 52; ferner Urteile vom 29. April 1953 - VI ZR 207/52 - und vom 14. Mai 1959 - VII ZR 108/58 - LM Nr. 1 zu § 138 BGB und 3 sowie vom 22. Januar 1976 - II ZR 90/75 - WM 1976, 289, 291, im Urteil vom 16. Juni 1971 - K ZR 11/70 - BB 1971, 1177 - wird die Frage ausdrücklich dahingestellt gelassen).
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