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   BGH, 07.07.1970 - 5 StR 230/70   

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https://dejure.org/1970,1171
BGH, 07.07.1970 - 5 StR 230/70 (https://dejure.org/1970,1171)
BGH, Entscheidung vom 07.07.1970 - 5 StR 230/70 (https://dejure.org/1970,1171)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 1970 - 5 StR 230/70 (https://dejure.org/1970,1171)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Angabe der den Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen durch den Beschwerdeführer - Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen von Amts wegen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfahrensmangel - Rechtsbeschwerde - Verfahrensfehler

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    OWiG § 72 Abs. 1 Satz 2, § 79 Abs. 1 Nr. 5

Papierfundstellen

  • BGHSt 23, 298
  • NJW 1970, 1613
  • NJW 1970, 1933 (Ls.)
  • MDR 1970, 858
  • MDR 1979, 858
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.02.1964 - 5 StR 588/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.07.1970 - 5 StR 230/70
    Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die vorgelegte Bußgeldsache abschließend zu erledigen (BGHSt 19, 242, 243) [BGH 21.02.1964 - 5 StR 588/63].
  • OLG Köln, 02.07.1991 - Ss 209/91

    Rechtsbeschwerde; Statthaftigkeit; Beschluss; Geldbuße; Verfahrensrüge;

    Im Fall, des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG ist die Rechtsbeschwerde allerdings nur zulässig erhoben, wenn eine Verletzung des § 72 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 OWiG in ordnungsgemäßer Form (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) gerügt wird (BGHSt 23, 298; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidungen vom 09.06.1989 - Ss 256/89 (B) - und SenE vom 26.04.1991 - Ss 178/91 (B) - Göhler OWiG, 9. Aufl., § 79 Rdnr. 15 m.w.N.).

    Eine Nachprüfung aller in Betracht kommenden Verfahrensfehler würde aber das Rechtsbeschwerdegericht überfordern (BGHSt 23, 298, 299; BayObLG VRS 44, 50, 53).

  • OLG Koblenz, 26.03.2001 - 1 Ss 237/00

    Rechtsbeschwerde, Beschlussverfahren, Statthaftigkeit, Zulässigkeit, Antrag auf

    Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ist vielmehr nur anhand der Tatsachen zu prüfen, in denen der Beschwerdeführer den Verstoß gegen die Zulässigkeit des Beschlussverfahrens erblickt (BGHSt 23, 298, 299 f; OLG Rostock NStZ 1993, 597; OLG Köln VRS 88, 460; OLG Düsseldorf VRS 97, 259).

    Es ist anerkannt, dass an die Darstellung der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG dieselben Anforderungen zu stellen sind wie an die Darstellung eines Verfahrensfehlers (BGHSt 23, 298; OLG Rostock NStZ 93, 597; OLG Köln DAR 90, 32; NZW 89, 401).

  • KG, 07.11.2023 - 3 ORbs 222/23

    Voraussetzungen des Widerspruchs (§ 72 Abs. 1 OWiG)

    In Bezug auf die Behauptung des Betroffenen, das Anhörungsschreiben vom 17. November 2022 nicht erhalten zu haben, weil er sich "zurzeit nicht in seiner Wohnung befindet", verfehlt die darin zu erblickende Beanstandung der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 72 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 OWiG) die nach §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu stellenden Anforderungen (vgl. BGHSt 23, 298) bei Weitem.
  • BGH, 18.12.1973 - 1 StR 458/73

    Bußgeldverfahren - Hauptverhandlung - Rechtsbeschwerde - Rechtsmittel -

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluß vom 7. Juli 1970 (NJW 1970, 1613 - insoweit in BGHSt 23, 298 nicht abgedruckt) die vorliegende Rechtsfrage zwar nicht entschieden; die Beschlußgründe - wonach in jenem Fall der Hinweis nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG an die Verteidiger deshalb entbehrlich war, weil sie durch die Akteneinsicht erfahren hatten, daß der Amtsrichter nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG verfahren wolle - machen jedoch deutlich, daß auch der 5. Strafsenat die herrschende Rechtsansicht teilt.
  • BGH, 09.11.1979 - 2 StR 224/79

    Gelegenheit des Verteidigers, einer Entscheidung im Beschlussverfahren zu

    Das Oberlandesgericht hat in seinem Beschluß weiter ausgeführt, mit seiner beabsichtigten Entscheidung würde es von dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 1970 - 5 StR 230/70 - (abgedruckt in NJW 1970, 1613) abweichen; allerdings erscheine die Begründung dieses Beschlusses nicht eindeutig; der Bundesgerichtshof habe die Notwendigkeit eines zusätzlichen Hinweises an den Verteidiger nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG in dem damaligen Fall einerseits damit verneint, daß die Verteidiger bei der Einsichtnahme in die nur wenige Blatt umfassenden Akten alle Umstände hätten "entnehmen können", die für die Frage einer Entscheidung im Beschlußverfahren maßgeblich gewesen seien; andererseits habe der Bundesgerichtshof im unmittelbaren Anschluß an diese Erwägung darauf abgestellt, daß die Verteidiger durch die Akteneinsicht "auch erfahren", also tatsächliche Kenntnis davon gehabt hätten, daß der Amtsrichter beabsichtige, nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG zu entscheiden; unter diesen Umständen könne das Oberlandesgericht nicht ausschließen, daß der Bundesgerichtshof einen zusätzlichen Hinweis an die Verteidiger schon deshalb für entbehrlich erachtet habe, weil die Möglichkeit der Kenntnisnahme von jener Absicht des Amtsrichters bestanden habe.
  • OLG Jena, 07.04.2005 - 1 Ss 72/05

    Verfahren

    Wird die Rechtsbeschwerde auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des schriftlichen Verfahrens nach § 72 Abs. 1 OWiG gestützt, so muss der Beschwerdeführer die den Verfahrensmangel enthaltenen Tatsachen angeben, obwohl der Verfahrensmangel die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde betrifft (BGHSt 23, 298, 299 f; OLG Rostock, NStZ 1993, 597 f; Göhler OWiG, 13. Aufl., § 79, Rn. 27d; § 72, Rn. 78).
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