Weitere Entscheidungen unten: BAG, 03.12.1970 | BAG, 24.11.1970

Rechtsprechung
   BAG, 28.10.1970 - 4 AZR 481/69   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1970,539
BAG, 28.10.1970 - 4 AZR 481/69 (https://dejure.org/1970,539)
BAG, Entscheidung vom 28.10.1970 - 4 AZR 481/69 (https://dejure.org/1970,539)
BAG, Entscheidung vom 28. Oktober 1970 - 4 AZR 481/69 (https://dejure.org/1970,539)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1970,539) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Höher bewerteter Arbeitsplatz - Zuweisung durch Arbeitgeber - Nicht gedecktes Handeln - Vertrauensschutz - Treuepflicht - Leiter einer Beschäftigungsbehörde - Beteiligung des örtlichen Personalrats - Unzuständige Dienststelle

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 23, 15
  • NJW 1971, 723 (Ls.)
  • DB 1971, 247
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.10.1963 - V ZR 146/57

    Ausländischer Fiskus im Prozeß

    Auszug aus BAG, 28.10.1970 - 4 AZR 481/69
    Es kann unerortert bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen allgemein die öffentliche Hand im rechtsgeschaftlichen Verkehr durch ein von den bestehenden Zu standigkeitsvorschriften nicht gedecktes Hendeln nach den Grundsätzen über Treu und Glauben verpflichtet wer den kann (vgl etwa aus der neueren Hechtsprechung BGHZ 40, 197 ß03 f«7> ferner Staudinger-Comg, A m u 10 ff» zu § 167 BGB, Soergel-Siebert, Anm» 38 f zu § 167 BGB mit Nachweisen)« Denn ob und inwieweit dem Arbeitnehmer ein Vertrauensschütz zuzubilligen ist, bestimmt sich m erster Linie nach dem Wesen des Arbeitsverhaltnisses» äs darf dabei daher nicht ubersehen werden, daß das Arbeitsverhaltms nicht a l l e m auf den Austausch Vermögenswerten Leistungen gerichtet, sondern auf eine über die all gemeinen Grundsätze von Treu und Glauben hinausgenende gegenseitige Treuepflicht gegründet ist.
  • BAG, 26.03.1997 - 4 AZR 489/95

    Eingruppierung einer Zweitkraft in einer Kindergartengruppe

    Mangels substantiierten Vortrags der Klägerin dazu, ihr sei von einer bestimmten von ihr für dazu befugt gehaltenen Stelle eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden, stellt sich nicht die Frage, ob der Sachverhalt es rechtfertigt, der Klägerin diesbezüglich Vertrauensschutz zuzubilligen (vgl. Urteil des Senats vom 28. Oktober 1970 - 4 AZR 481/69 - BAGE 23, 15 = AP Nr. 34 zu §§ 22, 23 BAT).
  • BAG, 05.05.1999 - 4 AZR 360/98

    Eingruppierung einer Diplom-Chemikerin - höhere Vergütung entgegen

    Die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit durch einen dazu nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften nicht zuständigen Vorgesetzten ist nicht geeignet, einen Anspruch des Angestellten auf die für die höherwertige Tätigkeit tariflich vorgesehene Vergütung nach § 22 BAT zu begründen, wenn dieser die Unzuständigkeit des Vorgesetzten kennt (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 28. Oktober 1970 - 4 AZR 481/69 - BAGE 23, 15 = AP Nr. 34 zu §§ 22, 23 BAT).

    Der Fall erfordert keine grundlegende Stellungnahme dazu, unter welchen Voraussetzungen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten durch einen dazu nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften des öffentlichen Arbeitgebers nicht zuständigen Vorgesetzten geeignet ist, einen Anspruch des Angestellten auf die für die höherwertige Tätigkeit tariflich vorgesehene Vergütung zu begründen (vgl. dazu etwa BAG Urteile vom 28. Oktober 1970 - 4 AZR 481/69 - BAGE 23, 15 = AP Nr. 34 zu §§ 22, 23 BAT; vom 10. März 1982 - 4 AZR 541/79 - BAGE 38, 130 = AP Nr. 7 zu § 75 BPersVG; vom 26. März 1997 - 4 AZR 489/95 - AP Nr. 223 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

    Denn es gibt dann kein schützenswertes Vertrauen und damit für den Angestellten keinen Vertrauensschutz, wenn dieser die Unzuständigkeit des Vorgesetzten kennt (BAG Urteil vom 28. Oktober 1970 - 4 AZR 481/69 - aaO; Krasemann, Das Eingruppierungsrecht des Bundes-Angestelltentarifvertrages [BAT], 6. Aufl., Rz 230 f.).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.01.2015 - 5 Sa 75/14

    Vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit - Zulagenanspruch -

    Auch das im erstinstanzlichen Urteil zitierte Urteil des BAG vom 26.03.1997, 4 AZR 489/95, enthält neben dem Erfordernis einer objektiven Vertretungsbefugnis wiederum eine gleichartige und sogar etwas weiter gehende Einschränkung, wenn es dort unter Rz. 36 heißt: "Mangels substantiierten Vortrages der Klägerin dazu, ihr sei von einer bestimmten von ihr für dazu befugt gehaltenen Stelle eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden, stellt sich nicht die Frage, ob der Sachverhalt es rechtfertigt, der Klägerin diesbezüglich Vertrauensschutz zuzubilligen (vgl. Urteil des Senats vom 28.Oktober 1970 - 4 AZR 481/69)." Im Umkehrschluss ist also Vertrauensschutz zu prüfen, wenn sich aus dem Sachverhalt ergibt, dass der Arbeitnehmer die übertragende Stelle (hier den Dezernatsleiter) für eine dazu befugte Stelle gehalten hat.

    Das BAG führte aus (BAGE 23, 15, 25 f):.

    Im übrigen verlangt die Beklagte hier von der Klägerin etwas, was nach dem BAG (BAGE 23, 15, 25 f) dem Arbeitnehmer gerade nicht aufgebürdet werden soll: Die Klägerin soll trotz vernünftiger Anzeichen für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme in die rechtliche Prüfung derselben einsteigen.

  • BAG, 09.12.2009 - 4 AZR 495/08

    Eingruppierung einer Oberärztin

    Der Senat hat am 28. Oktober 1970 darauf erkannt, überschreite der Leiter einer Beschäftigungsbehörde den durch Ministerialerlass gezogenen Rahmen seiner Zuständigkeit, indem er dem Arbeitnehmer einen tariflich höherwertigen Arbeitsplatz zuweise, so könne dem einzelnen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht zugemutet werden, bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Maßnahme klüger zu sein als der ihm vorgesetzte Leiter der Beschäftigungsbehörde; der Arbeitnehmer müsse sich grundsätzlich darauf verlassen, dass die Tätigkeit, die ihm - erforderlichenfalls mit seinem Einverständnis - vom Behördenleiter zugewiesen werde, die von ihm auszuübende Tätigkeit sei und tarifgerecht vergütet werden müsse (BAG 28. Oktober 1970 - 4 AZR 481/69 - BAGE 23, 15, 16).
  • BAG, 02.12.1981 - 4 AZR 301/79

    Bearbeitung von Prüfungsangelegenheiten - Arbeitsvorgang - Beratung von Studenten

    duldet, was nach der Senatsrechtsprechung sogar zur ordnungsgemäßen Zuweisung neuer Tätigkeiten genügt; auf die Kenntnis der personalverwaltenden Stelle (Rektorat, Kanzler der Universität) kommt es dabei entgegen der Auffassung der Revision nicht an (vgl. BAG 23, 15 = AP Nr. 34 zu §§ 22, 23 BAT und das nicht veröffentlichte Urteil des Senats vom 29. Juli 1981 - 4 AZR 34/79 -).
  • BAG, 07.07.2010 - 4 AZR 862/08

    Eingruppierung einer Oberärztin

    Der Senat hat am 28. Oktober 1970 darauf erkannt, überschreite der Leiter einer Beschäftigungsbehörde den durch Ministerialerlass gezogenen Rahmen seiner Zuständigkeit, indem er dem Arbeitnehmer einen tariflich höherwertigen Arbeitsplatz zuweise, so könne dem einzelnen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht zugemutet werden, bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Maßnahme klüger zu sein als der ihm vorgesetzte Leiter der Beschäftigungsbehörde; der Arbeitnehmer müsse sich grundsätzlich darauf verlassen, dass die Tätigkeit, die ihm - erforderlichenfalls mit seinem Einverständnis - vom Behördenleiter zugewiesen werde, die von ihm auszuübende Tätigkeit sei und tarifgerecht vergütet werden müsse (- 4 AZR 481/69 - BAGE 23, 15, 16) .
  • BAG, 22.09.2010 - 4 AZR 166/09

    Eingruppierung als Oberarzt nach TV-Ärzte/VKA

    Der Senat hat am 28. Oktober 1970 darauf erkannt, überschreite der Leiter einer Beschäftigungsbehörde den durch Ministerialerlass gezogenen Rahmen seiner Zuständigkeit, indem er dem Arbeitnehmer einen tariflich höherwertigen Arbeitsplatz zuweise, so könne dem einzelnen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht zugemutet werden, bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Maßnahme klüger zu sein als der ihm vorgesetzte Leiter der Beschäftigungsbehörde; der Arbeitnehmer müsse sich grundsätzlich darauf verlassen, dass die Tätigkeit, die ihm - erforderlichenfalls mit seinem Einverständnis - vom Behördenleiter zugewiesen werde, die von ihm auszuübende Tätigkeit sei und tarifgerecht vergütet werden müsse (BAG 28. Oktober 1970 - 4 AZR 481/69 - BAGE 23, 15, 16) .
  • BAG, 09.12.2009 - 4 AZR 568/08

    Eingruppierung einer Oberärztin

    Der Senat hat am 28. Oktober 1970 darauf erkannt, überschreite der Leiter einer Beschäftigungsbehörde den durch Ministerialerlass gezogenen Rahmen seiner Zuständigkeit, indem er dem Arbeitnehmer einen tariflich höherwertigen Arbeitsplatz zuweise, so könne dem einzelnen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht zugemutet werden, bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Maßnahme klüger zu sein als der ihm vorgesetzte Leiter der Beschäftigungsbehörde; der Arbeitnehmer müsse sich grundsätzlich darauf verlassen, dass die Tätigkeit, die ihm - erforderlichenfalls mit seinem Einverständnis - vom Behördenleiter zugewiesen werde, die von ihm auszuübende Tätigkeit sei und tarifgerecht vergütet werden müsse (BAG 28. Oktober 1970 - 4 AZR 481/69 - BAGE 23, 15, 16).
  • BAG, 25.10.1989 - 4 AZR 276/89

    Eingruppierung: Chemisch-technische Assistentin an einer medizinischen Hochschule

    Mithin kann dahinstehen, ob der Klägerin bekannt war, daß ihr eine andere Tätigkeit hätte übertragen werden sollen (vgl. BAG Urteil vom 28. Oktober 1970 - 4 AZR 481/69 - AP Nr. 34 zu §§ 22, 23 BAT).
  • LAG Niedersachsen, 01.12.2008 - 6 Sa 817/08

    Außerordentliche Kündigung eines Müllwerkers wegen pflichtwidriger

    Handelt es sich nicht um eine offensichtliche Überschreitung der Kompetenzen aufseiten der Dienststellenleitung im Sinne von § 44 VwVfG, woraus eine Nichtigkeit der Maßnahme hergeleitet werden könnte, so ist der bei dieser Dienststelle gewählte Personalrat zu beteiligen (vgl. BAG, 28.10.1970 - 4 AZR 481/69 - AP Nr. 33 zu §§ 22, 23 BAT).
  • BAG, 10.03.1982 - 4 AZR 541/79

    Konkludente Übertragung einer Tätigkeit auf Dauer - Zustimmung des Personalrats

  • LAG Niedersachsen, 01.12.2008 - 6 Sa 856/08

    Außerordentliche Kündigung eines Müllwerkers wegen pflichtwidriger

  • LAG Hamm, 29.10.1997 - 18 Sa 272/97

    Wirksamkeit der Vergütungszusage eines Stadtdirektors; Bestimmtheit eines

  • LAG Köln, 06.08.2014 - 5 Sa 877/13

    Eingruppierung - Vertrauensschutz

  • BAG, 26.03.1997 - 4 AZR 834/95
  • LAG Nürnberg, 23.07.2013 - 7 Sa 398/12

    Höhergruppierung - Zuweisung von Tätigkeiten

  • BAG, 26.03.1997 - 4 AZR 835/95
  • BAG, 05.03.1997 - 4 AZR 373/95

    Eingruppierung eines staatlich anerkannten Sozialpädagogen "in der Tätigkeit

  • LAG Saarland, 19.09.2001 - 2 Sa 24/01

    Eingruppierungswirksame Übertragung höherwertiger Tätigkeiten im universitären

  • BAG, 09.06.1971 - 4 AZR 268/70

    Welche Unterschrift zählt?

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BAG, 03.12.1970 - 5 AZR 202/70   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1970,1657
BAG, 03.12.1970 - 5 AZR 202/70 (https://dejure.org/1970,1657)
BAG, Entscheidung vom 03.12.1970 - 5 AZR 202/70 (https://dejure.org/1970,1657)
BAG, Entscheidung vom 03. Dezember 1970 - 5 AZR 202/70 (https://dejure.org/1970,1657)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1970,1657) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 23, 118
  • NJW 1971, 723 (Ls.)
  • DB 1970, 2451
  • DB 1971, 295
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 05.10.1967 - 5 AZR 119/67

    Gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers - Tarifliche Regelungen - Wartezeit

    Auszug aus BAG, 03.12.1970 - 5 AZR 202/70
    Hierbei hat das Landesarbeitsgericht außer acht gelassen, daß die gesetzlichen Teilurlaubsanspruche nicht m den Grundsatzvorschriften, sondern m § 5 Abs, 1 des Bundesurlaubsgesetzes geregelt sindo Jedenfalls der Teilurlaubsanspruch aus § 5 Abs. 1 lit b BUrlG (im Falle des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhaltnis "vor erfüllter Wartezeit) kann durch tarifliche Regelungen ohne Verstoß gegen § 13 Abs- 1 BUrlG ausgeschlossen werden, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (BAG 20, 117 - AP Nr« 10 zu § 13 BUrlG mit Heiteren Nachweisen) Ist aber davon auszugehen, so muß es notwendigerweise Tarifverträgen auch gestattet sein, die Abgeltung des Tellurlaubs aus § 3 Abs« 1 lit« b BUrlG auszuschließen bzu« deren Geltendmachung an Ausschlußfristen zu binden, denn bei den beiden letzteren E&ßnahmen handelt es sich im Vergleich zum völligen Wegfall um geringere Eingriffe m den bezeichneten Teilurlaubsanspruch Bei dieser Rechtslage kann der Senat es offen lassen, ob sonstige gesetzliche Urlaubsanspruche rechtswirksara von tariflichen Verfallklauseln erfaßt werden können«.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BAG, 24.11.1970 - 1 AZR 238/70   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1970,1277
BAG, 24.11.1970 - 1 AZR 238/70 (https://dejure.org/1970,1277)
BAG, Entscheidung vom 24.11.1970 - 1 AZR 238/70 (https://dejure.org/1970,1277)
BAG, Entscheidung vom 24. November 1970 - 1 AZR 238/70 (https://dejure.org/1970,1277)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1970,1277) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Streitgegenstände - Gleichartige Ansprüche - Hineinziehung eines Dritten - Klageabweisung - Zurückverweisung

Papierfundstellen

  • BAGE 23, 77
  • NJW 1971, 723
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.07.1956 - VI ZR 32/55

    Parteiänderung in der Berufungsinstanz

    Auszug aus BAG, 24.11.1970 - 1 AZR 238/70
    Ebensowenig ist eine Identität gegeben hinsichtlich der unter a) bb) gegen die Beklagte zu 2) erhobenen Ansprüche, mit denen die Klägerin Auskunft darüber begehrt, was mit dem von ihr bei der Klägerin unterschlagenen Geld geschehen ist und an wen dieses Geld gelangt ist Dieses Auskunftsbegehren deckt sich weder mit dem gegen den Beklagten zu 1) geltend gemachten Hauptantrag noch mit den hilfsweise gestellten An trägen auf Auskunftserteilung Das gegen die Beklagte zu 2) geltend gemachte Auskunftsbegehren erstreckt sich zwar auch auf den Beklagten zu 1), es geht aber gleichzeitig darüber hinaus Die Klägerin hat diesen Antrag damit begründet, die Auskunftserteilung sei erforderlich, um Schadenersatzanö"pruche gegen Dritte realisieren zu können Es geht also nicht allein darum, welche Betrage der Beklagte zu 1) von der Beklagten zu 2) aus den unterschlagenen Geldern erhalten hat Da der Antrag einheitlich gestellt ist, kann er auch nur als eine Einheit aufgefaßt und nicht aufgeteilt werden Die Voraussetzungen der §§ 59 f ZPO liegen nicht vor Die m der zweiten Instanz erhobene Klage gegen die Beklagte zu 2) scheitert an der fehlenden Identität des Klagegegenstan des Ebensowenig handelt es sich um gleichwertige oder auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und recntlichen Grunde beruhende Ansprüche Der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) sollen jeweils über ihr besonderes V/issen Auskunft geben Daran ändert nichts, daß in beiden Pallen das selbe der Beklagten zu 2) vorwerfbare Verhalten eine Rolle spielt und daß sie die Ehefrau des Beklagten zu 1) ist Die erst m der zweiten Instanz gegen den Beklagten zu 1) geltend gemachten Hilfsantrage mögen einen prozessual bedeutsamen Zusammenhang mit dem gegen ihn gerichteten Hauptantrag haben Gegenüber der Beklagten zu 2) wird nach ihrer recntskraftigen Verurteilung zur Zahlung von 200 000,- DH aber ein m jeder Hinsicht völlig neues Begehren erhoben, und sie wird somit mit einem inhaltlich neuen Prozeß überzogen Auf die Entscheidungen BAG AP Nr. 1 zu § 264 ZPO und BGHZ 21, 285 kann sich die Klägerin nicht berufen, beiden Urteilen liegen Palle zugrunde, m denen die Klagegegenstande identisch waren Ebensowenig kann die von der Klägerin angezogene Entscheidung RGZ 126, 401 [40?] zu einer anderen rechtlichen Beurteilung fuhren Das Reichsgericht hat m diesem Urteil ausgesprochen, daß ein Geschädigter, der mit einem Schadenersatzanspruch auf Naturalrestitution rechtskräftig abgewiesen worden ist, m einem neuen Prozeß keinen Ersatz des Schadens nach § 249 Satz 2 BGB verlangen kann, weil der Geschädigte in dem neuen Prozeß mit demselben Sachverhalt im wesentlichen dasselbe fordert, nämlich ihn wirtschaftlich so zu stellen, wie er ohne den Scha den gestanden hatte Um einen solchen Pall geht es jedoch m dem zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit nicht Hier handelt es sich eben nicht um dieselben Ansprüche m anderer Form Vielmehr hat die Klägerin nun einmal versucht, hinsichtlich der Beklagten zu 2) einen anderen Streitgegenstand in der Berufungsinstanz in das Verfahren einzufuhren, als er Gegenstand des gegen den Beklagten zu 1) anhängigen Rechtsstreits war 2 Es ist aus Rechtsgrunden nicht zu beanstanden, daß das Landesarbeitsgericht m dem von ihm erlassenen Schlußurteil über die Kosten der gegen die Beklagte zu 2) m der Berufungsinstanz anhängig gemachten Klage entschieden hat Zwar natte das Landesarbeitsgericht schon in dem Teilurteil über die Kosten dieses üeils des Rechtsstreits entscheiden müssen, statt die Kostenentscheidung einem Schlußurteil vorzubehalten Der dem Landesarbeitsgericht unterlaufene Fehler fuhrt jedocn nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, er ist durcn das Schlußurteil behoben worden Es schließt aus Gründen der Prozeßokonomie sinnvoll das gegen die Beklagte zu 2) beendete Verfahren völlig ab.
  • BAG, 05.04.1960 - 3 AZR 569/56

    Ausdehnung einer Klage - Berufungsverfahren - Widerspruch gegen Einbeziehung -

    Auszug aus BAG, 24.11.1970 - 1 AZR 238/70
    Ebensowenig ist eine Identität gegeben hinsichtlich der unter a) bb) gegen die Beklagte zu 2) erhobenen Ansprüche, mit denen die Klägerin Auskunft darüber begehrt, was mit dem von ihr bei der Klägerin unterschlagenen Geld geschehen ist und an wen dieses Geld gelangt ist Dieses Auskunftsbegehren deckt sich weder mit dem gegen den Beklagten zu 1) geltend gemachten Hauptantrag noch mit den hilfsweise gestellten An trägen auf Auskunftserteilung Das gegen die Beklagte zu 2) geltend gemachte Auskunftsbegehren erstreckt sich zwar auch auf den Beklagten zu 1), es geht aber gleichzeitig darüber hinaus Die Klägerin hat diesen Antrag damit begründet, die Auskunftserteilung sei erforderlich, um Schadenersatzanö"pruche gegen Dritte realisieren zu können Es geht also nicht allein darum, welche Betrage der Beklagte zu 1) von der Beklagten zu 2) aus den unterschlagenen Geldern erhalten hat Da der Antrag einheitlich gestellt ist, kann er auch nur als eine Einheit aufgefaßt und nicht aufgeteilt werden Die Voraussetzungen der §§ 59 f ZPO liegen nicht vor Die m der zweiten Instanz erhobene Klage gegen die Beklagte zu 2) scheitert an der fehlenden Identität des Klagegegenstan des Ebensowenig handelt es sich um gleichwertige oder auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und recntlichen Grunde beruhende Ansprüche Der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) sollen jeweils über ihr besonderes V/issen Auskunft geben Daran ändert nichts, daß in beiden Pallen das selbe der Beklagten zu 2) vorwerfbare Verhalten eine Rolle spielt und daß sie die Ehefrau des Beklagten zu 1) ist Die erst m der zweiten Instanz gegen den Beklagten zu 1) geltend gemachten Hilfsantrage mögen einen prozessual bedeutsamen Zusammenhang mit dem gegen ihn gerichteten Hauptantrag haben Gegenüber der Beklagten zu 2) wird nach ihrer recntskraftigen Verurteilung zur Zahlung von 200 000,- DH aber ein m jeder Hinsicht völlig neues Begehren erhoben, und sie wird somit mit einem inhaltlich neuen Prozeß überzogen Auf die Entscheidungen BAG AP Nr. 1 zu § 264 ZPO und BGHZ 21, 285 kann sich die Klägerin nicht berufen, beiden Urteilen liegen Palle zugrunde, m denen die Klagegegenstande identisch waren Ebensowenig kann die von der Klägerin angezogene Entscheidung RGZ 126, 401 [40?] zu einer anderen rechtlichen Beurteilung fuhren Das Reichsgericht hat m diesem Urteil ausgesprochen, daß ein Geschädigter, der mit einem Schadenersatzanspruch auf Naturalrestitution rechtskräftig abgewiesen worden ist, m einem neuen Prozeß keinen Ersatz des Schadens nach § 249 Satz 2 BGB verlangen kann, weil der Geschädigte in dem neuen Prozeß mit demselben Sachverhalt im wesentlichen dasselbe fordert, nämlich ihn wirtschaftlich so zu stellen, wie er ohne den Scha den gestanden hatte Um einen solchen Pall geht es jedoch m dem zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit nicht Hier handelt es sich eben nicht um dieselben Ansprüche m anderer Form Vielmehr hat die Klägerin nun einmal versucht, hinsichtlich der Beklagten zu 2) einen anderen Streitgegenstand in der Berufungsinstanz in das Verfahren einzufuhren, als er Gegenstand des gegen den Beklagten zu 1) anhängigen Rechtsstreits war 2 Es ist aus Rechtsgrunden nicht zu beanstanden, daß das Landesarbeitsgericht m dem von ihm erlassenen Schlußurteil über die Kosten der gegen die Beklagte zu 2) m der Berufungsinstanz anhängig gemachten Klage entschieden hat Zwar natte das Landesarbeitsgericht schon in dem Teilurteil über die Kosten dieses üeils des Rechtsstreits entscheiden müssen, statt die Kostenentscheidung einem Schlußurteil vorzubehalten Der dem Landesarbeitsgericht unterlaufene Fehler fuhrt jedocn nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, er ist durcn das Schlußurteil behoben worden Es schließt aus Gründen der Prozeßokonomie sinnvoll das gegen die Beklagte zu 2) beendete Verfahren völlig ab.
  • RG, 20.12.1929 - III 83/29

    Steht einer auf Grund des § 249 Satz 2 BGB. erhobenen Klage auf Geldentschädigung

    Auszug aus BAG, 24.11.1970 - 1 AZR 238/70
    Ebensowenig ist eine Identität gegeben hinsichtlich der unter a) bb) gegen die Beklagte zu 2) erhobenen Ansprüche, mit denen die Klägerin Auskunft darüber begehrt, was mit dem von ihr bei der Klägerin unterschlagenen Geld geschehen ist und an wen dieses Geld gelangt ist Dieses Auskunftsbegehren deckt sich weder mit dem gegen den Beklagten zu 1) geltend gemachten Hauptantrag noch mit den hilfsweise gestellten An trägen auf Auskunftserteilung Das gegen die Beklagte zu 2) geltend gemachte Auskunftsbegehren erstreckt sich zwar auch auf den Beklagten zu 1), es geht aber gleichzeitig darüber hinaus Die Klägerin hat diesen Antrag damit begründet, die Auskunftserteilung sei erforderlich, um Schadenersatzanö"pruche gegen Dritte realisieren zu können Es geht also nicht allein darum, welche Betrage der Beklagte zu 1) von der Beklagten zu 2) aus den unterschlagenen Geldern erhalten hat Da der Antrag einheitlich gestellt ist, kann er auch nur als eine Einheit aufgefaßt und nicht aufgeteilt werden Die Voraussetzungen der §§ 59 f ZPO liegen nicht vor Die m der zweiten Instanz erhobene Klage gegen die Beklagte zu 2) scheitert an der fehlenden Identität des Klagegegenstan des Ebensowenig handelt es sich um gleichwertige oder auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und recntlichen Grunde beruhende Ansprüche Der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) sollen jeweils über ihr besonderes V/issen Auskunft geben Daran ändert nichts, daß in beiden Pallen das selbe der Beklagten zu 2) vorwerfbare Verhalten eine Rolle spielt und daß sie die Ehefrau des Beklagten zu 1) ist Die erst m der zweiten Instanz gegen den Beklagten zu 1) geltend gemachten Hilfsantrage mögen einen prozessual bedeutsamen Zusammenhang mit dem gegen ihn gerichteten Hauptantrag haben Gegenüber der Beklagten zu 2) wird nach ihrer recntskraftigen Verurteilung zur Zahlung von 200 000,- DH aber ein m jeder Hinsicht völlig neues Begehren erhoben, und sie wird somit mit einem inhaltlich neuen Prozeß überzogen Auf die Entscheidungen BAG AP Nr. 1 zu § 264 ZPO und BGHZ 21, 285 kann sich die Klägerin nicht berufen, beiden Urteilen liegen Palle zugrunde, m denen die Klagegegenstande identisch waren Ebensowenig kann die von der Klägerin angezogene Entscheidung RGZ 126, 401 [40?] zu einer anderen rechtlichen Beurteilung fuhren Das Reichsgericht hat m diesem Urteil ausgesprochen, daß ein Geschädigter, der mit einem Schadenersatzanspruch auf Naturalrestitution rechtskräftig abgewiesen worden ist, m einem neuen Prozeß keinen Ersatz des Schadens nach § 249 Satz 2 BGB verlangen kann, weil der Geschädigte in dem neuen Prozeß mit demselben Sachverhalt im wesentlichen dasselbe fordert, nämlich ihn wirtschaftlich so zu stellen, wie er ohne den Scha den gestanden hatte Um einen solchen Pall geht es jedoch m dem zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit nicht Hier handelt es sich eben nicht um dieselben Ansprüche m anderer Form Vielmehr hat die Klägerin nun einmal versucht, hinsichtlich der Beklagten zu 2) einen anderen Streitgegenstand in der Berufungsinstanz in das Verfahren einzufuhren, als er Gegenstand des gegen den Beklagten zu 1) anhängigen Rechtsstreits war 2 Es ist aus Rechtsgrunden nicht zu beanstanden, daß das Landesarbeitsgericht m dem von ihm erlassenen Schlußurteil über die Kosten der gegen die Beklagte zu 2) m der Berufungsinstanz anhängig gemachten Klage entschieden hat Zwar natte das Landesarbeitsgericht schon in dem Teilurteil über die Kosten dieses üeils des Rechtsstreits entscheiden müssen, statt die Kostenentscheidung einem Schlußurteil vorzubehalten Der dem Landesarbeitsgericht unterlaufene Fehler fuhrt jedocn nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, er ist durcn das Schlußurteil behoben worden Es schließt aus Gründen der Prozeßokonomie sinnvoll das gegen die Beklagte zu 2) beendete Verfahren völlig ab.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.03.1995 - 4 L 299/93

    Wechsel des Beklagten; Berufungsinstanz; Zustimmung des neuen Beklagten;

    - Ferner muß der Streitstoff vor und nach der Parteiauswechselung im wesentlichen identisch bleiben (BAG, Urt. vom 24.11.1970 - 1 AZR 238/70 -, NJW 1971, 723; Franz, NJW 1972, 1743, 1744; Roth, NJW 1988, 2977, 2980 sub IV 3; ).
  • LAG Hessen, 23.10.1992 - 9 Sa 57/92

    Schadenersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht; Internationale Zuständigkeit

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • LAG Hessen, 13.06.1986 - 13 Sa 1309/85

    Umdeutung einer außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung von

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht