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   BGH, 05.06.1972 - VII ZR 35/70   

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BGH, 05.06.1972 - VII ZR 35/70 (https://dejure.org/1972,99)
BGH, Entscheidung vom 05.06.1972 - VII ZR 35/70 (https://dejure.org/1972,99)
BGH, Entscheidung vom 05. Juni 1972 - VII ZR 35/70 (https://dejure.org/1972,99)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Verwaltervertrag - Rechte und Pflichten des Verwalters bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums - Austragung eines bürgerlichen Rechtsstreits innerhalb der streitigen Gerichtsbarkeit oder im Verfahren der freiwilligen ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 59, 58
  • NJW 1972, 1318
  • MDR 1972, 772
  • DB 1972, 2060
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.07.1956 - III ZR 320/54

    Landesrechtliche Zuständigkeitsregelung

    Auszug aus BGH, 05.06.1972 - VII ZR 35/70
    Die Zulässigkeit des Rechtsweges hat das Revisionsgericht auch ohne Verfahrensrüge zu prüfen (BGHZ 14, 294, 295 [BGH 13.07.1954 - V ZR 166/52]; 21, 214, 217 [BGH 09.07.1956 - III ZR 320/54]; BGH WM 1972, 475, 476).
  • BGH, 14.06.1965 - VII ZR 160/63

    Verfahren nach § 43 WEG

    Auszug aus BGH, 05.06.1972 - VII ZR 35/70
    Das in BGHZ 44, 43 [BGH 14.06.1965 - VII ZR 160/63] abgedruckte Urteil des Senats steht dem nicht entgegen.
  • BGH, 22.05.1963 - IV ZR 224/62

    Abgrenzung von streitiger und Freiwilliger Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BGH, 05.06.1972 - VII ZR 35/70
    Die Frage, ob ein bürgerlicher Rechtsstreit innerhalb der streitigen Gerichtsbarkeit oder im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auszutragen ist, ist nach den Regeln über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu behandeln (BGHZ 40, 1, 4 ff [BGH 22.05.1963 - IV ZR 224/62] mit Nachweisen).
  • BGH, 13.07.1954 - V ZR 166/52

    Bestattungsunternehmer auf Friedhof

    Auszug aus BGH, 05.06.1972 - VII ZR 35/70
    Die Zulässigkeit des Rechtsweges hat das Revisionsgericht auch ohne Verfahrensrüge zu prüfen (BGHZ 14, 294, 295 [BGH 13.07.1954 - V ZR 166/52]; 21, 214, 217 [BGH 09.07.1956 - III ZR 320/54]; BGH WM 1972, 475, 476).
  • BGH, 08.07.1953 - II ZR 127/52

    DM-Eröffnungsbilanz. Anfechtungsklage

    Auszug aus BGH, 05.06.1972 - VII ZR 35/70
    In der Rechtsmittelinstanz kann das entgegen der in § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG vorgesehenen Form nur durch Urteil geschehen (vgl. BGHZ 10, 155, 163) [BGH 08.07.1953 - II ZR 127/52].
  • BayObLG, 18.03.1970 - BReg. 2 Z 36/69
    Auszug aus BGH, 05.06.1972 - VII ZR 35/70
    Für Streitigkeiten der Wohnungseigentümer untereinander wird deshalb verbreitet angenommen, daß im Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG auch Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden können, die auf die schuldhafte Verletzung von Pflichten aus dem Gemeinschaftsverhältnis gestützt werden, selbst wenn daneben eine Haftung aus unerlaubter Handlung in Betracht kommt (vgl. etwa BayObLG NJW 1970, 1550, 1551 mit Nachweisen).
  • BGH, 30.06.1995 - V ZR 118/94

    Abgrenzung der Zuständigkeit des Wohnungseigentums- und des Prozeßgerichts;

    Denn die Unterschiede zwischen den Verfahren der freiwilligen und der streitigen Gerichtsbarkeit rechtfertigen es, einen Zuständigkeitsstreit wie eine Rechtswegstreitigkeit zu behandeln (BGHZ 59, 58, 60).

    Die Vorschrift findet auf das Verhältnis zwischen Prozeßgericht und Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Anwendung (BGHZ 59, 58, 60).

    Die Abgrenzung des Wohnungseigentumsgerichts von dem Zivilgericht ist aber keine Frage der sachlichen Zuständigkeit, sondern wird wie eine Rechtswegstreitigkeit behandelt (BGHZ 59, 58, 60) und ist deswegen auch vom Revisionsgericht ohne Verfahrensrüge von Amts wegen zu prüfen (BGHZ 40, 1, 4 f [BGH 22.05.1963 - IV ZR 224/62]; 59, 58, 60; 106, 34, 40 [BGH 24.11.1988 - V ZB 11/88]; BGH, Urt. v. 23. April 1991, VI ZR 222/90, NJW-RR 1991, 907, 908).

  • BGH, 26.09.2002 - V ZB 24/02

    Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts für Ansprüche gegen ausgeschiedene

    Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof wiederholt die Auffassung vertreten, die Prozeßgerichte seien zur Entscheidung über Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis gegen - oder durch - einen vor Rechtshängigkeit ausgeschiedenen Wohnungseigentümer berufen (vgl. BGHZ 44, 43, 44 ff; 59, 58, 64; Senat, BGHZ 106, 34, 37 ff).

    aa) Der Zuständigkeitsregelung in § 43 Abs. 1 WEG liegt das Bestreben des Gesetzgebers zugrunde, Streitfälle innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft in möglichst weitgehendem Umfang dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu unterstellen (BGHZ 59, 58, 62; 78, 57, 64, vgl. auch Begründung des Regierungsentwurfs zu § 43 WEG, BR-Drucks. 75/51, S. 31).

    Über die Rechte und Pflichten, die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergeben, soll vor allem deshalb im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entschieden werden, weil dieses im Vergleich zum Zivilprozeß einfacher, freier, elastischer, rascher und damit für Streitigkeiten mit einer häufig großen Anzahl von Beteiligten besser geeignet ist (BGHZ 59, 58, 61; 71, 314, 317; 78, 57, 65; BGH, Urt. v. 23. April 1991, VI ZR 222/90, NJW-RR 1991, 907, 908; …

    Diesem mit § 43 WEG verfolgten Zweck wird nur dann Rechnung getragen, wenn für die Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte maßgebend ist, daß das von einem Wohnungseigentümer (bzw. Konkurs- oder Insolvenzverwalter) oder einem Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gesamtverhältnis der Wohnungseigentümer oder aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erwachsen ist (vgl. BGHZ 59, 58, 62; 65, 264, 266; 78, 57, 63; Senat, BGHZ 106, 34, 38 ff; 130, 159, 165; BGH, Urt. v. 23. April 1991, VI ZR 222/90, aaO; …

    Die hiernach für die Verfahrenszuständigkeit entscheidende Gemeinschaftsbezogenheit bei Entstehen eines Anspruchs geht aber nicht dadurch verloren, daß einzelne Beteiligte vor Rechtshängigkeit aus der Gemeinschaft ausgeschieden sind (KG, NJW-RR 1988, 842, 843; AG Kerpen, aaO, 125; Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 10, 13; Weitnauer/Hauger, aaO § 43 Rdn. 14; MünchKomm-BGB/Röll, aaO, § 43 WEG Rdn. 25; Briesemeister, in: Deckert, aaO, Gruppe 7 Rdn. 46; vgl. auch BGHZ 59, 58, 63 ff; 78, 57, 65 jeweils für den Fall eines vor Rechtshängigkeit abberufenen Verwalters).

    (1) Für Rechtsstreitigkeiten einer Eigentümergemeinschaft mit dem Verwalter der Wohnanlage (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG) ist nach nahezu einhelliger Auffassung das Wohnungseigentumsgericht selbst dann zuständig, wenn der Verwalter vor Rechtshängigkeit abberufen wurde, sofern nur die Streitigkeit in innerem Zusammenhang mit der ihm übertragenen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums steht (Senat, BGHZ 106, 34, 38; BGHZ 59, 58, 63 f; 78, 57, 65; …

  • BGH, 10.07.1980 - VII ZR 328/79

    Zulässigkeit der Abgabe an das Prozeßgericht in Wohnungseigentumsverfahren

    Der Vergütungsanspruch des Verwalters ist im Verfahren nach § 43 WohnungseigentumsG geltend zu machen, und zwar auch dann, wenn der Verwalter abberufen worden ist (im Anschluß an BGHZ 59, 58).

    Die in § 43 WEG angeführten Streitigkeiten sollen in erster Linie deshalb im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit entschieden werden, weil dieses Verfahren einfacher, freier, elastischer, rascher und damit für Streitigkeiten mit einer häufig großen Zahl von Beteiligten besser geeignet ist als der Zivilprozeß (BGHZ 59, 58, 61 [BGH 05.06.1972 - VII ZR 35/70]; 71, 314, 317) [BGH 18.05.1978 - VII ZB 30/76].

    In diesem Bereich kann es sehr leicht zu Zuständigkeitsüberschneidungen und Verfahrensunsicherheiten kommen (vgl. etwa die vom Senat entschiedenen Fälle BGHZ 44, 43 [BGH 14.06.1965 - VII ZR 160/63]; 59, 58 [BGH 02.06.1972 - V ZR 154/70]; 65, 264) [BGH 13.11.1975 - VII ZR 186/73].

    So ist, entgegen der Ansicht der Revision, die Beklagte nicht gehindert, mit Schadensersatzansprüchen gegen die Vergütungsforderung des Klägers aufzurechnen, auch wenn der Streit über die Schadensersatzansprüche an sich in das Verfahren nach § 43 WEG gehört (BGHZ 59, 58).

    Bei ihnen handelt es sich um bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten, die - wie bereits in anderem Zusammenhang hervorgehoben - aus reinen Zweckmäßigkeitserwägungen dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugewiesen worden sind und ohne diese Zuweisung im Zivilprozeß auszutragen wären (BGHZ 59, 58, 61 [BGH 05.06.1972 - VII ZR 35/70]; 71, 314, 317) [BGH 18.05.1978 - VII ZB 30/76].

    Für die Zuweisung einer Streitigkeit zwischen Wohnungseigentümern und Verwalter in das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist allein ausschlaggebend, daß das vom Verwalter in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit der ihm übertragenen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums steht (BGHZ 59, 58, 62 [BGH 05.06.1972 - VII ZR 35/70]; 65, 264, 266) [BGH 13.11.1975 - VII ZR 186/73].

    Ein solcher Zusammenhang besteht nicht nur für Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter (BGHZ 59, 58), sondern auch für seinen Vergütungsanspruch.

    Dem Willen des Gesetzgebers entspricht es vielmehr, Streitfälle der Wohnungseigentümer in möglichst weitgehendem Umfang in das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bringen (BGHZ 59, 58, 62 [BGH 05.06.1972 - VII ZR 35/70] m.N.).

    Deshalb sind Schadensersatzansprüche gegen ihn auch nach Beendigung seiner Amtsführung im Verfahren nach § 43 WEG geltend zu machen (BGHZ 59, 58, 63 f) [BGH 05.06.1972 - VII ZR 35/70].

  • BGH, 13.11.1975 - VII ZR 186/73

    Zulässigkeit eines Parteiwechsels auf Beklagtenseite

    Ein Streit zwischen Wohnungseigentümern und dem später zum Verwalter bestellten Baubetreuer über die Verwendung von gemeinschaftlichen Geldern zur Deckung angeblicher Grundstückserwerbskosten ist jedenfalls dann nicht nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sondern vor dem Prozeßgericht auszutragen, wenn die Gelder dem Baubetreuer anvertraut worden waren und er sie auch verwendet hat, bevor die Wohnungseigentümergemeinschaft gebildet oder tatsächlich vollzogen war (im Anschluß an BGHZ 59, 58).

    Nach der vom Senat in BGHZ 59, 58 vorgenommenen Abgrenzung ist für die Zuweisung einer Streitigkeit zwischen Wohnungseigentümern und Verwalter in das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit allein ausschlaggebend, ob das von dem Verwalter in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit der ihm übertragenen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums steht.

  • OLG Saarbrücken, 29.08.2006 - 5 W 72/06

    Verwalter muss Liste der Wohnungseigentümer herausgeben

    Dass solche Streitigkeiten aus Praktikabilitätserwägungen im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit entschieden werden sollen, weil dieses Verfahren einfacher, freier, elastischer, rascher und damit für Streitigkeiten mit einer häufig großen Zahl von Beteiligten besser geeignet ist als der Zivilprozess (BGHZ 59, 58 ff, 61), in dem sie ohne die Zuweisung des § 43 WEG sonst auszutragen wären, ändert nichts daran, dass die Interessenlage der sich als Parteien gegenüberstehenden Beteiligten die Gleiche ist wie in einem Zivilprozess.
  • BGH, 15.12.1988 - V ZB 9/88

    Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentumsgemeinschaft

    Die strittige Frage ist auch nicht schon durch das Urteil BGHZ 59, 58 ff entschieden.

    Denn in den der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugewiesenen Zuständigkeitsbereich des § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG fallen auch Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentumer gegen den Verwalter (BGHZ 59, 58 ff).

  • BGH, 02.10.1991 - V ZB 9/91

    Beteiligteneigenschaft der Wohnungseigentümer bei Geltendmachung von

    Zwar handelt es sich um ein Verfahren gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG (vgl. BGHZ 59, 58), an dem nach § 43 Abs. 4 Nr. 2 die Wohnungseigentümer zu beteiligen sind.
  • BGH, 23.04.1991 - VI ZR 222/90

    Zuständigkeit der Gerichte im FGG -(Wohnungseigentums-)Verfahren bei Ansprüchen

    Über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten der Beteiligten soll möglichst im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit entschieden werden, weil dieses Verfahren einfacher, freier, elastischer, schneller und damit für Streitigkeiten mit eine häufig großen Zahl von Beteiligten besser geeignet ist als der Zivilprozeß (BGHZ 59, 58, 61 f; BayObLG NJW 1964, 47).

    Ausschlaggebend für die Zuständigkeit des Gerichts ist nicht die jeweilige Rechtsgrundlage, aus der die Ansprüche hergeleitet werden, sondern allein der Umstand, ob das von einem Wohnungseigentümer in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit eine Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis de Wohnungseigentümer erwachsen ist (BGHZ 59, 58, 62; BayObLG NJW 1970, 1550, 1551; vgl. auch BGHZ 106, 34, 38 ff) [BGH 24.11.1988 - V ZB 11/88].

    b) Wegen dieses weiten Normzwecks des § 43 WEG ist die funktionelle Zuständigkeit des Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit regelmäßig auch dann gegeben, wenn ein Wohnungseigentümer einen anderen Beteiligten, wie hier, aus unerlaubter Handlung auf Schadensersatz in Anspruch nimmt (BGHZ 59, 58, 63; BayObLG NJW 1970, 1550, 1551; OLG Düsseldorf JMBl.NW 1972, 69; KG NJW-RR 1988, 586; Weitnauer, WEG 7. Aufl., § 43 Rdn. 4 a; Bärmann/Pick/Merle = aaO § 43 Rdn. 21).

    Gemäß § 46 Abs. 1 WEG ist die Sache, ohne daß es dazu des von den Klägern gestellten Antrags bedürfte, an das nach § 43 Abs. 1 WEG zuständige Amtsgericht zur Erledigung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzugeben (vgl. BGHZ 40, 1, 4 ff [BGH 22.05.1963 - IV ZR 224/62]; 59, 58, 60; 106, 34, 40) [BGH 24.11.1988 - V ZB 11/88].

  • BGH, 24.11.1988 - V ZB 11/88

    Gerichtliche Zuständigkeit bei Ansprüchen aus dem Gemeinschaftsverhältnis gegen

    Zu Recht weist das vorlegende Kammergericht allerdings darauf hin, daß nach der im Anschluß an BGHZ 44, 43 [BGH 14.06.1965 - VII ZR 160/63] entwickelten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Streitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern und dem abberufenen Verwalter in die Zuständigkeit der Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG; BGHZ 59, 58, 62; 65, 264, 266 [BGH 13.11.1975 - VII ZR 186/73]; 78, 57, 63).

    Denn der neue Verwalter kann eine ordnungsgemäße Verwaltung nicht gewährleisten, wenn nicht rasch alle Streitigkeiten der Gemeinschaft mit dem ausgeschiedenen Verwalter, die in einem inneren Zusammenhang mit der ihm übertragenen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums stehen, ausgeräumt werden (vgl. BGHZ 59, 58, 62; 65, 264, 266 [BGH 13.11.1975 - VII ZR 186/73]; 78, 57, 63).

  • BGH, 29.09.1993 - XII ZR 43/92

    Nutzung eines Hauses nach Ehescheidung

    Damit war auch über die Abgabe gemäß § 18 HausratsVO durch Urteil zu befinden, da die Abhängigkeit von dem Mißerfolg des Hauptantrags bis zur Rechtskraft der Entscheidung über diesen bestehenbleiben mußte; die Entscheidung über Abgaben durch Urteil ist in der Rechtsmittelinstanz im übrigen die Regel (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 5. Juni 1972 - VII ZR 35/70 - NJW 1972, 1318, 1320; BGH, Beschluß vom 15. Juni 1988 - I ARZ 331/88 - BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Rechtsmittelgericht 1, BGHZ 97 aaO. 288).
  • BGH, 09.12.2010 - V ZB 190/10

    Wohnungseigentum: Zuständiges Berufungsgericht bei einer Schadensersatzklage der

  • BGH, 12.07.1984 - VII ZB 1/84

    Ablehnung der vom Verwalter erstellten Abrechnungsgrundlagen durch die

  • OLG Hamm, 29.10.1987 - 15 W 361/85

    Rechte und Pflichten eines Verwalters einer Wohnungseigentümergesellschaft und

  • OLG Hamm, 17.03.1993 - 15 W 260/92

    Verpflichtung des Verwalters gegenüber einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur

  • BGH, 08.07.1974 - II ZR 180/72

    Vertretung einer Vor-Gesellschaft

  • BayObLG, 23.05.1991 - BReg. 2 Z 55/91

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

  • BGH, 18.05.1978 - VII ZB 30/76

    Anschlußbeschwerde nach FGG

  • BayObLG, 08.02.1978 - BReg. 2 Z 50/77

    Gerichtliche Zuständigkeit bei Streit einer Eigentümergemeinschaft über Rechte

  • LG Duisburg, 08.06.2010 - 7 S 10/10

    Verfahrensrecht - Wohnungseigentum: Zuständiges Berufungsgericht

  • BayObLG, 17.03.1994 - 2Z AR 12/94

    Sofortige Beschwerde im negativen Kompetenzkonflikt in einem

  • OLG Köln, 06.02.1998 - 16 Wx 12/98

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Gemeinschaft gegen den Verwalter

  • OLG München, 15.11.1988 - 5 U 6246/87
  • BayObLG, 30.07.1987 - BReg. 2 Z 78/87

    Anspruch auf Erstattung der Kosten, die für die Überprüfung der

  • KG, 05.04.2004 - 8 U 324/03

    Zahlungsklage des "faktischen Wohnungseigentumsverwalters" gegen die

  • KG, 17.04.2002 - 24 W 316/01

    Zuständigkeit des Prozessgerichts für Ansprüche gegen den Konkursverwalter nach

  • OLG Karlsruhe, 09.02.1983 - 4 W 97/82

    Zustimmung zur Veräußerung von Teileigentum; Verweigerung aus wichtigem Grund;

  • BayObLG, 20.02.2003 - 2Z BR 5/03

    Verpachtung von Wohnungseigentum - Verteilung der Pacht - Zuständigkeit des

  • OLG Stuttgart, 30.04.1986 - 8 W 531/85

    Beschluss über Redezeitbegrenzung in WEG-Versammlung

  • KG, 08.02.1984 - 24 U 5302/83

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

  • OLG Brandenburg, 04.06.2007 - 3 U 29/07

    Verwaltervertrag: Schadensersatz wegen unbefugter Zutrittsgewährung in im

  • BayObLG, 08.04.2004 - 2Z AR 1/04

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei rechtsfehlerhafter Auslegung

  • OLG Hamburg, 17.12.1997 - 2 Wx 83/97

    Entscheidung über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs; Streit

  • BayObLG, 04.07.1974 - BReg. 2 Z 16/74

    Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer; Bestellung und Abberufung

  • OLG Köln, 07.07.1995 - 16 Wx 90/95

    Bindung an Rechtswegentscheidung

  • OLG Zweibrücken, 04.08.1994 - 3 W 89/94
  • OLG Stuttgart, 19.01.1990 - 8 W 603/89

    Gegenüberstellung von Nutzungsangaben im Aufteilungsplan und Nutzungsangaben im

  • BayObLG, 23.07.1987 - BReg. 2 Z 41/87
  • OLG Köln, 16.01.1984 - 16 Wx 76/83

    Informationspflicht des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft über den

  • KG, 09.12.1980 - 1 W 4193/80

    Umfang der Rechnungslegungspflicht des Verwalters nach dem

  • BayObLG, 04.08.1975 - BReg. 2 Z 50/75

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

  • BayObLG, 04.01.1973 - BReg. 2 Z 73/72

    Wohnungseigentum; Wohnungseigentümer; Verwalter; Zustimmung; Beruf;

  • OLG Saarbrücken, 28.06.1995 - 5 W 385/94

    Anspruch auf Herausgabe eines Kellerraums zur gemeinsamen Nutzung aller

  • BayObLG, 10.08.1989 - BReg. 2 Z 62/89

    Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümer gegen einen früheren Verwalter ;

  • OLG Stuttgart, 03.05.1989 - 8 W 369/88

    Wohnungseigentum

  • BayObLG, 21.10.1981 - BReg. 2 Z 75/80

    Zulässigkeitsvoraussetzungen des Wohnungseigentumsverfahrens nach § 43 Abs. 1 Nr.

  • BayObLG, 24.06.1975 - BReg. 2 Z 41/75

    Durch Eigentümergemeinschaft an Verwalter gerichtetes Verbot der Vermietung und

  • BayObLG, 25.07.1974 - BReg. 2 Z 25/74

    Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer; Beschlussfähigkeit einer

  • AG Kerpen, 29.10.1998 - 15 II 46/98

    Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem WEG-Gericht und dem Prozessgericht

  • OLG Köln, 03.02.1995 - 19 U 131/94
  • AG Frankfurt/Main, 15.08.2003 - 65 UR II 280/03
  • OLG Köln, 03.02.1994 - 19 U 131/94

    Verweisung einer Wohnungseigentumssache an das Amtsgericht durch das

  • BayObLG, 31.10.1994 - 2Z BR 82/94

    Unentgeltliche Zuteilung eines Sondereigentums durch den Verwalter zu einem im

  • AG München, 28.07.1987 - UR II 514/87

    Entscheidung des Richters; Freiwillige Gerichtsbarkeit; Wohnungseigentümerstreit

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   BGH, 08.06.1972 - VII ZR 123/71   

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.10.1971 - III ZR 9/69

    Rechtsanwaltsgebühr bei außergerichtlichen Vergleichen im öffentlichen Recht -

    Auszug aus BGH, 08.06.1972 - VII ZR 123/71
    Das Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 1971 (NJW 1972, 157) steht der jetzigen Entscheidung nicht entgegen; dort war eine Einigung über Landabgabe und Entschädigung erst im Enteignungsverfahren zustande gekommen.
  • BGH, 28.05.1979 - III ZR 89/78

    Verkauf eines in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegenden

    Welche Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sein müssen, kann rechtlich einwandfrei nur nach den für das Rechtsverhältnis geltenden gesetzlichen Vorschriften beurteilt werden (BGHZ 59, 69, 72) [BGH 08.06.1972 - VII ZR 123/71] , hier also nach den Vorschriften des Städtebauförderungsgesetzes und den in dessen § 86 in Bezug genommenen Vorschriften des Bundesbaugesetzes.

    Auch ein gegenseitiges Nachgeben der Vertragspartner vermag unter solchen Umständen den Anspruch auf eine Vergleichsgebühr des bei dem Abschluß des Vertrages mitwirkenden Rechtsanwalts nicht zu begründen (ebenso BGHZ 59, 69 [BGH 08.06.1972 - VII ZR 123/71] zum Bundesfernstraßengesetz).

    Die Rechtslage nach dem Städtebauförderungsgesetz entspricht insoweit grundsätzlich der nach dem Bundesbaugesetz(BGH Urteil vom 11. Januar 1973 - VII ZR 136/71 = JurBüro 1973, 412 m.Anm. von H. Schmidt) und nach dem Bundesfernstraßengesetz (BGHZ 59, 69 [BGH 08.06.1972 - VII ZR 123/71] und Urteil vom 6. Oktober 1972 - V ZR 14/71 = NJW 1972, 2264).

  • BGH, 11.01.1973 - VII ZR 136/71

    Ein Grundstücksverkauf für Straßenbauzwecke ist kein Vergleich, wenn der Verkauf

    Der Senat hat im Urteil vom 8. Juni 1972, BGHZ 59, 69 ausgesprochen, daß ein Grundstücksverkauf für Straßenbauzwecke kein Vergleich ist, wenn der Verkauf vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens (§§ 17-19 Bundesfernstraßengesetz) vorgenommen wird, weil zu dieser Zeit noch kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 779 BGB zwischen den Parteien besteht.

    Der Senat hat dessen Auffassung bereits in BGHZ 59, 69 abgelehnt, weil sie nicht zu der im Interesse der Rechtssicherheit erforderlichen klaren Abgrenzung der hier in Betracht kommenden Tatbestände führt.

  • BGH, 06.10.1972 - V ZR 14/71

    Merkmale eines Vergleichs im Sinne des § 779 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) -

    Zwar stellt ein vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens geschlossener Grundstückskaufvertrag für Straßenbauzwecke keinen Vergleich dar, weil zu dieser Zeit noch kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 779 BGB zwischen den Parteien besteht (vgl. Urteil des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. Juni 1972, BGHZ 59, 69 [BGH 08.06.1972 - VII ZR 123/71]).
  • BGH, 06.10.1972 - V ZR 20/72

    Anspruch auf eine rechtsanwaltliche Vergleichsgebühr - Rechtsnatur und

    Zwar stellt ein vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens geschlossener Grundstückskaufvertrag für Straßenbauzwecke entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen Vergleich dar, weil zu dieser Zeit noch kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 779 BGB zwischen den Beteiligten besteht (vgl. Urteil des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. Juni 1972, BGHZ 59, 69 [BGH 08.06.1972 - VII ZR 123/71]).
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