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Rechtsprechung
   BVerfG, 27.06.1972 - 1 BvL 34/70   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1972,165
BVerfG, 27.06.1972 - 1 BvL 34/70 (https://dejure.org/1972,165)
BVerfG, Entscheidung vom 27.06.1972 - 1 BvL 34/70 (https://dejure.org/1972,165)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Juni 1972 - 1 BvL 34/70 (https://dejure.org/1972,165)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Entschädigung für Sachverständige

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 33, 240
  • NJW 1972, 1891
  • MDR 1972, 1016
  • DB 1972, 1721
  • DÖV 1973, 63
  • Rpfleger 1972, 359
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus BVerfG, 27.06.1972 - 1 BvL 34/70
    Die Gesamtregelung stellt sich also als eine Indienstnahme Privater zu öffentlichen Aufgaben dar, so daß bei der verfassungsrechtlichen Prüfung auch der Entschädigungsregelung für Sachverständige vor allem Art. 12 Abs. 1 GG heranzuziehen ist (vgl. BVerfGE 30, 292 [312]).

    Dieser Grundsatz verlangt hier - wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Mineralölbevorratung (BVerfGE 30, 292 [316 ff.] mit Nachweisen) dargelegt hat - im einzelnen, daß der Eingriff in das Grundrecht mit sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls begründet werden kann, daß das eingesetzte Mittel geeignet und erforderlich ist, um den erstrebten Zweck zu erreichen, und daß die Grenze der Zumutbarkeit bei der Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe gewahrt ist.

  • BVerfG, 06.03.1968 - 1 BvL 2/63

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Versagung freiwilliger

    Auszug aus BVerfG, 27.06.1972 - 1 BvL 34/70
    Wenn § 3 ZuSEntschG mit dem Grundgesetz vereinbar ist, will das Gericht bei der Berechnung der Entschädigung einen Stundensatz von 22, 50 DM zugrunde legen; andernfalls will es, sobald es dazu durch den Gesetzgeber in die Lage gesetzt wird (vgl. BVerfGE 23, 135 [142] mit weiteren Nachweisen), eine höhere Entschädigung festsetzen.
  • BGH, 12.11.2015 - I ZR 167/14

    Abschlagspflicht II - Arzneimittelrabatte: Abschlagspflicht der pharmazeutischen

    In der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Schonung der öffentlichen Kassen im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG eine vernünftige Erwägung des Gemeinwohls darstellt, die Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen kann (vgl. BVerfGE 33, 240, 246; 101, 331, 349).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auch diese Zielsetzung, die vor allem die Schonung der öffentlichen Kassen bezweckt, ist als eine vernünftige Erwägung des Gemeinwohls nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 33, 240 ).

    Schon hierin unterscheidet sich die Inpflichtnahme der Rechtsanwälte als Betreuer wesentlich von derjenigen der Pflichtverteidiger (vgl. BVerfGE 39, 238) oder der gerichtlichen Sachverständigen (vgl. BVerfGE 33, 240; 85, 329).

  • BVerfG, 29.11.2005 - 1 BvR 2035/05

    Höhe der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    Vergütungsregelungen in diesem Sinne stellen auch die gesetzlich bestimmten Sätze zur Vergütung gerichtlich in Anspruch genommener Sachverständiger dar (vgl. BVerfGE 33, 240 ; 85, 329 ).

    Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Staat bei der Indienstnahme Privater für öffentliche Aufgaben, wie etwa für Sachverständigentätigkeit, eine Vergütung in der auf dem freien Markt für vergleichbare Leistungen erzielbaren Höhe vorzusehen hätte (vgl. BVerfGE 33, 240 ; 85, 329 ).

    Insbesondere muss sich der Gesetzgeber nicht an den Einkünften von Spitzenverdienern orientieren (vgl. BVerfGE 33, 240 ).

    Der Gesetzgeber ist jedoch nicht gehindert, bei der Festsetzung der Vergütung von Sachverständigen zu verallgemeinern (vgl. BVerfGE 33, 240 ).

  • LSG Bayern, 08.05.2014 - L 15 SF 42/12

    Zur Kostenerstattung bei Benutzung eines Taxis:

    Eine vom Gesetzgeber eingeführte Limitierung der Entschädigung dient der Überschaubarkeit des Kostenrisikos und damit der Rechtssicherheit; auch eine gewisse Rücksichtnahme auf die Belastung der öffentlichen Haushalte ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss 27.06.1972, Az.: 1 BvL 34/70).
  • BGH, 22.10.1996 - KZR 19/95

    "Stromeinspeisung II"; Darlegungs- und Beweislast für die Bemessung der

    Sie berücksichtigen nicht den Gestaltungsraum des Gesetzgebers, der nicht gehalten ist, von einer finanziellen Belastung einer bestimmten Gruppe immer schon dann abzusehen, wenn die Belastung in der einen oder anderen Weise auf dem Weg über den öffentlichen Haushalt auch der Allgemeinheit auferlegt werden kann (vgl. dazu auch BVerfGE 33, 240, 246; 77, 84, 110 f.; vgl. weiter BVerfGE 30, 292, 319; 81, 156, 193 f.; 85, 226, 237).

    Die geschützte Rechtsposition der öffentlichen Energieversorgungsunternehmen an ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieben ist durch §§ 2 und 3 StrEG nicht berührt, weil diese Vorschriften nur die Berufsausübung regeln und dabei den gewerblichen Gesamtgewinn - jedenfalls in dem hier zu beurteilenden Zeitraum - nicht in maßgeblicher Weise beeinflußt haben (vgl. BVerfGE 22, 380, 386; 33, 240, 247; 68, 193, 222 f.; BGHZ 111, 349, 356; Scholz, Windenergie aktuell 1995 Nr. 7 S. 15, 24; Pohlmann aaO. S. 118 f.).

  • BGH, 30.04.2015 - I ZR 127/14

    Abschlagspflicht - Arzneimittelrabatte: Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung

    In der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Schonung der öffentlichen Kassen im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG eine vernünftige Erwägung des Gemeinwohls darstellt, die Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen kann (vgl. BVerfGE 33, 240, 246; 101, 331, 349).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 S 926/20

    Betriebsuntersagung für Fitnessstudios während der Corona-Pandemie; Anhörung der

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fordert, dass der Eingriff in das Grundrecht mit sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls begründet werden kann, dass das eingesetzte Mittel geeignet und erforderlich ist, um den erstrebten Zweck zu erreichen, und dass die Grenze der Zumutbarkeit bei der Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe gewahrt ist (BVerfG, Beschl. v. 27.06.1972 - 1 BvL 34/70 - BVerfGE 33, 240 = juris Rn. 16; Beschl. v. 04.04.1990 - 1 BvR 750/87 - BVerfGE 82, 28 juris Rn. 44).
  • BVerwG, 23.01.1975 - VII B 26.74
    W. F.: BVerfGE 30, 292; DÖV 1971, 1516; DVBl. 1971, 691; JuS 1971, 650; NJW 1971, 1255.}} ; 33, 240 [244] {{Fussnote|13|BVerfG, 27.06.1972, 1 BvL 34/70.

    W. F.: BVerfGE 33, 240; DÖV 1973, 63; JuS 1973, 110; MDR 1972, 1016; NJW 1972, 1891.}} , Rechnung zu tragen.

    Ob bei der in Anwendung des Landesrechts getroffenen ablehnenden Ermessensentscheidung des Beklagten unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Belange der Kläger und ihres schulpflichtigen Kindes in ausreichendem Umfange berücksichtigt worden sind, entzieht sich einer grundsätzlichen Verallgemeinerung, sondern läßt sich nur nach den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalles beantworten und kann daher eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher, d. h. über den konkreten Einzelfall hinausgehender allgemeiner Bedeutung nicht rechtfertigen (vgl. Beschluß des Senats vom 26.11.1971 BVerwG VII B 32.70 {{Fussnote|14|BVerfG, 27.06.1972, 1 BvL 34/70.

    W. F.: BVerfGE 33, 240; DÖV 1973, 63; JuS 1973, 110; MDR 1972, 1016; NJW 1972, 1891.}} ).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 S 1067/20

    Betriebsuntersagung für Gaststätten während des ersten Lockdowns der

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fordert, dass der Eingriff in das Grundrecht mit sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls begründet werden kann, dass das eingesetzte Mittel geeignet und erforderlich ist, um den erstrebten Zweck zu erreichen, und dass die Grenze der Zumutbarkeit bei der Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe gewahrt ist (BVerfG, Beschl. v. 27.06.1972 - 1 BvL 34/70 - BVerfGE 33, 240 = juris Rn. 16; Beschl. v. 04.04.1990 - 1 BvR 750/87 - BVerfGE 82, 28 juris Rn. 44).
  • BVerfG, 01.08.2001 - 1 BvR 666/00

    Höhe der Sachverständigenentschädigung gem § 3 Abs 2 S 1, § 3 Abs 3 S 1 Buchst b

    Ferner ist entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige für seine Tätigkeit eine der Höhe nach begrenzte Entschädigung erhält, soweit sie dem Entgelt nahe kommt, welches für ähnliche Leistungen außerhalb des Gerichts gewährt wird (vgl. BVerfGE 33, 240 ).

    aa) Wie das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 27. Juni 1972 (BVerfGE 33, 240) ausgeführt hat, haben Gründe des Gemeinwohls, nämlich Rechtssicherheit durch Begrenzung und Überschaubarkeit des Kostenrisikos zu gewährleisten und Auseinandersetzungen über die Höhe der üblichen Vergütung zu verhindern, es gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (BGBl I S. 861 ) vom Vergütungs- zum Entschädigungsprinzip übergegangen ist.

    Nach der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1972 (BVerfGE 33, 240) wurde zunächst durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen vom 22. November 1976 (BGBl I S. 3221) die Entschädigung pro Stunde auf 20 DM bis 50 DM erhöht.

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 21/88

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 GG

  • BGH, 02.12.1982 - 1 StR 476/82

    Vorliegen eines Schadens bei erschlichenen Bewilligungen von Fördermitteln -

  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 S 1079/20

    Betriebsuntersagung für Parfümerien während der Corona-Pandemie; Anhörung der

  • BSG, 29.04.1976 - 3 RK 66/75

    Beitragspflicht zur Krankenversicherung und Rentenversicherung für Aushilfskräfte

  • LSG Bayern, 27.07.2016 - L 15 RF 9/16

    Höhe der Entschädigung wegen der Teilnahme an einem Gerichtstermin

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2003 - L 4 SF 17/02

    Stundensätze von Gutachtern; Begrenzung der Entschädigung der gerichtlich

  • BSG, 09.04.1997 - 9 RVs 6/96

    Aufwendungsersatz eines niedergelassenen Arztes bei Negativauskunft

  • BVerfG, 29.07.2020 - 1 BvR 1902/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Gewerkschaft gegen die Zubilligung der

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 35/98
  • LSG Bayern, 07.07.2016 - L 15 RF 23/16

    Entschädigung für die Abgabe eines Befundberichts

  • LSG Bayern, 03.08.2016 - L 15 RF 19/16

    Vergütung für einen außergewöhnlich umfangreichen ärztlichen Befundbericht

  • VGH Bayern, 23.02.2006 - 7 BV 05.1826

    Verpflichtung zum unentgeltlichen Zur-Verfügung-Stellen eines Kabelfernsehkanals,

  • BVerfG, 13.08.2008 - 1 BvR 2068/08

    Verfassungsmäßigkeit der Indienstnahme eines Gastwirts zur Einhaltung des

  • VGH Baden-Württemberg, 07.10.2002 - 14 S 702/01

    Sachverständigenentschädigung - Stundensatz - Höchstsatz

  • OVG Niedersachsen, 25.09.2003 - 8 K 3109/00

    Normenkontrollklage gegen Vorschriften der Berufsordnung der Ärztekammer

  • OLG Stuttgart, 09.07.2001 - 8 W 357/01

    Sachverständiger/ Ersetzung der Zustimmung - Spruchverfahren

  • BVerwG, 18.02.1982 - 1 CB 5.82

    Schutz ausländischer Ehen und Familien im Falle der Ausweisung eines Ehegatten -

  • VG Kassel, 31.08.2004 - 7 J 2038/02

    ARZTTERMIN, AUSFALL, BERUFSSACHVERSTÄNDIGER ZUSCHLAG, ENTSCHÄDIGUNG, GUTACHTER;

  • BayObLG, 07.06.2000 - 3Z BR 121/00

    Stundensatz des Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger

  • LSG Bayern, 14.07.2005 - L 15 B 14/02

    Anwendung des Zeugen und Sachverständigen Entschädigungsgesetz (ZSEG) für vor dem

  • LSG Bayern, 14.07.2005 - L 15 B 13/02

    Anwendung des Gesetztes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen

  • LAG Hamm, 06.04.2000 - 9 Ta 609/99

    Festsetzung der Entschädigung eines Sachverständigen für ein

  • OLG Koblenz, 18.07.2000 - 3 W 462/00

    Höhe des Stundensatzes für die Entschädigung von Sachverständigen

  • LSG Bayern, 11.11.1998 - L 12 SB 80/97

    Entschädigung eines Befundberichts

  • OLG Koblenz, 21.01.2000 - 3 U 335/98

    Bemessung des Stundensatzes für die Erstattung eines Sachverständigengutachtens

  • LSG Baden-Württemberg, 16.02.2002 - L 12 SB 1245/03 KO-B
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Rechtsprechung
   BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 38/69, 1 BvL 25/70, 1 BvL 20/71   

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https://dejure.org/1972,225
BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 38/69, 1 BvL 25/70, 1 BvL 20/71 (https://dejure.org/1972,225)
BVerfG, Entscheidung vom 25.04.1972 - 1 BvL 38/69, 1 BvL 25/70, 1 BvL 20/71 (https://dejure.org/1972,225)
BVerfG, Entscheidung vom 25. April 1972 - 1 BvL 38/69, 1 BvL 25/70, 1 BvL 20/71 (https://dejure.org/1972,225)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bei der Regelung von Kinderfreibeträgen im EStG 1965 und EStG 1967

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 33, 90
  • NJW 1972, 1891 (Ls.)
  • DB 1972, 1369
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 13.12.1967 - 1 BvR 679/64

    Verfassungswidrigkeit der Regelungen zu den Kinderfreibeträgen im

    Auszug aus BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 38/69
    »Es war mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, daß das EStG 1965 und 1967 die Gewährung von Freibeträgen für Kinder, die innerhalb der letzten vier Monate des Besteuerungszeitraums geboren worden sind, für Lohnsteuerpflichtige und veranlagte Einkommensteuerpflichtige verschieden regelte (Ergänzung zu BVerfGE 23, 1 ).«.

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 13. Dezember 1967 - 1 BvR 679/64 - (BVerfGE 23, 1 ) die Verfassungswidrigkeit der verschiedenen Regelungen über Kinderfreibeträge für Kinder festgestellt hatte, die in den ersten vier Monaten des Kalenderjahrs das 18. Lebensjahr vollendeten, hat der Gesetzgeber für diesen Fall durch das Steueränderungsgesetz 1968 auch im Einkommensteuerrecht das zuvor nur im Lohnsteuerrecht gültige Stichtagsprinzip mit Rückwirkung für die nicht erledigten Fälle und in gewissem Umfang für erledigte Veranlagungen eingeführt.

    Davon ist auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 23, 1 ff.) bei der Auslegung des § 39 Abs. 2 Satz 1 EStG ausgegangen, der ebenfalls nur eine Bestimmung über Eintragungen in Lohnsteuerkarten enthält.

    Wie das Bundesverfassungsgericht bereits ausgeführt hat (BVerfGE 23, 1 (7)), ist die Lohnsteuer keine selbständige Steuer, sondern lediglich eine Erhebungsform der Einkommensteuer.

  • BVerfG, 20.03.1963 - 1 BvR 505/59

    Höfeordnung

    Auszug aus BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 38/69
    Schließlich müsse dem Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 15, 337 (351 f.); 26, 116 (139)) für die Anpassung einer Regelung an eine neue Rechtslage eine gewisse Zeit zugestanden werden.

    Besondere Umstände, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die vorübergehende Hinnahme eines verfassungswidrigen Zustandes rechtfertigen könnten, liegen nicht vor (vgl. BVerfGE 15, 337 (348 ff.)-Höfeordnung; 26, 116 (139)-Besoldung der Finanzrichter; 21, 12 (39 ff.)-Umsatzsteuer).

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 173/66

    Besoldungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 38/69
    Schließlich müsse dem Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 15, 337 (351 f.); 26, 116 (139)) für die Anpassung einer Regelung an eine neue Rechtslage eine gewisse Zeit zugestanden werden.

    Besondere Umstände, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die vorübergehende Hinnahme eines verfassungswidrigen Zustandes rechtfertigen könnten, liegen nicht vor (vgl. BVerfGE 15, 337 (348 ff.)-Höfeordnung; 26, 116 (139)-Besoldung der Finanzrichter; 21, 12 (39 ff.)-Umsatzsteuer).

  • BVerfG, 20.12.1966 - 1 BvR 320/57

    Allphasenumsatzsteuer

    Auszug aus BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 38/69
    Besondere Umstände, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die vorübergehende Hinnahme eines verfassungswidrigen Zustandes rechtfertigen könnten, liegen nicht vor (vgl. BVerfGE 15, 337 (348 ff.)-Höfeordnung; 26, 116 (139)-Besoldung der Finanzrichter; 21, 12 (39 ff.)-Umsatzsteuer).
  • BVerfG, 26.01.1971 - 2 BvL 2/68

    Verfassungskonforme Auslegung des § 17a Abs. 2 BewG

    Auszug aus BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 38/69
    Für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Kinderfreibetragsregelung muß jedoch das Bundesverfassungsgericht die Auslegung des § 39 Abs. 2 Satz 2 EStG 1965 und 1967 selbst vornehmen, da die richtige Beantwortung der Frage der Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Grundgesetzes nur möglich ist, wenn man von der zutreffenden Interpretation ausgeht (BVerfGE 30, 129 (139) und 272 (280); 32, 279 (284)).
  • BVerfG, 25.01.1972 - 1 BvL 1/71

    Rückerstattung der Kraftfahrzeugsteuer bei vorzeitiger Beendigung der

    Auszug aus BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 38/69
    Für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Kinderfreibetragsregelung muß jedoch das Bundesverfassungsgericht die Auslegung des § 39 Abs. 2 Satz 2 EStG 1965 und 1967 selbst vornehmen, da die richtige Beantwortung der Frage der Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Grundgesetzes nur möglich ist, wenn man von der zutreffenden Interpretation ausgeht (BVerfGE 30, 129 (139) und 272 (280); 32, 279 (284)).
  • BFH, 19.07.1968 - VI R 238/66

    Kinderfreibetrag - Stiefkind - Kindschaftsverhältnis - Zeitpunkt des Eheschlusses

    Auszug aus BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 38/69
    Er sei jedoch, zuletzt im Urteil vom 19. Juli 1968 (BStBl. II 1968, S. 739) von der Gültigkeit der in § 32 Abs. 2 Nr. 1 EStG a. F. vorgesehenen Viermonatsfrist im Veranlagungsverfahren ausgegangen.
  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvL 25/77

    Unterhaltspflichtverletzung

    Das Bundesverfassungsgericht muß deshalb von sich aus die Rechtslage nach einfachem Recht untersuchen und die erforderliche Auslegung des § 170b StGB vornehmen; denn die Frage der Vereinbarkeit einer Vorschrift mit dem Grundgesetz kann nur beantwortet werden, wenn die zutreffende Interpretation der Norm zugrunde gelegt wird (BVerfGE 22, 28 [33] m.w.N.; 30, 129 [139]; 32, 279 [284]; 33, 90 [100]).
  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvL 11/74

    Allgemeinverbindlicherklärung I

    Dieser grundsätzliche Meinungsstreit macht es erforderlich, vor einer verfassungsrechtlichen Prüfung des § 5 Abs. 1-5 und 7 TVG die Allgemeinverbindlicherklärung rechtlich zu qualifizieren, um sie in ihrer richtigen Bedeutung am Grundgesetz messen zu können (vgl. BVerfGE 17, 155 [163 f.]; 33, 90 [100]).
  • BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 30/70

    Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bei der Regelung von Kinderfreibeträgen im

    Diese insbesondere beim zweiten Kind und bei weiteren Kindern für den Einkommensteuerpflichtigen ungünstige Regelung wurde noch durch die Auswirkung auf die Berechnung der beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben verstärkt (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom heutigen Tage - 1 BvL 38/69, 25/70 und 20/71 - C II 1).

    Lediglich für den bis damals ebenfalls zwischen Einkommensteuer- und Lohnsteuerpflichtigen verschieden geregelten Fall, daß Kinder innerhalb der ersten vier Monate das 18. Lebensjahr vollendeten, traf das Steueränderungsgesetz vom 20. Februar 1969 (BGBl. I S. 141) in begrenztem Umfang eine rückwirkende Gleichstellung (Art. 1 Nr. 14b = § 52 Abs. 15 EStG 1969 in seiner ursprünglichen Fassung; vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom heutigen Tage - 1 BvL 38/69, 25/70 und 20/71 - A I).

    Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen, der sich im Namen der Bundesregierung geäußert hat, hält die Vorlage aus den gleichen Gründen für unzulässig, die er bereits in dem mit Beschluß vom heutigen Tage - 1 BvL 38/69, 25/70 und 20/71 - entschiedenen Verfahren dargelegt hat.

    Wie in dem Beschluß vom heutigen Tage - 1 BvL 38/69, 25/70 und 20/71 - unter C I ausgeführt ist, kommt § 39 Abs. 2 EStG 1967 materiell-rechtliche Bedeutung zu, da der Inhalt der Lohnsteuerkarte durch den Arbeitgeber zwingend zu beachten ist und die Zahl der eingetragenen Kinder die Höhe der Steuer berührt.

    Statt eines vollen Jahres-Kinderfreibetrags und statt der Erhöhung der beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben und der Besserstellung bei der Berechnung der außergewöhnlichen Belastungen (vgl. Beschluß vom heutigen Tage - 1 BvL 38/69, 25/70 und 20/71 - C II 1), konnten zur Einkommensteuer Veranlagte lediglich einen die Benachteiligung nicht ausgleichenden anteiligen Freibetrag als außergewöhnliche Belastung beanspruchen (§ 33a Abs. 1 und 4 EStG ).

    a) Daß der Gesetzgeber durch das Steueränderungsgesetz 1968 diese verfassungswidrige Regelung für die Zukunft beseitigt hat, vermag, wie in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom gleichen Tage - 1 BvL 38/69, 25/70 und 20/71 - ausgeführt ist (C II 3. a), den vor diesem Zeitpunkt bestehenden verfassungswidrigen Zustand nicht zu rechtfertigen, für dessen vorübergehende Tolerierung keine besonderen Umstände vorliegen.

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Rechtsprechung
   BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 30/70   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1972,725
BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 30/70 (https://dejure.org/1972,725)
BVerfG, Entscheidung vom 25.04.1972 - 1 BvL 30/70 (https://dejure.org/1972,725)
BVerfG, Entscheidung vom 25. April 1972 - 1 BvL 30/70 (https://dejure.org/1972,725)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bei der Regelung von Kinderfreibeträgen im EStG 1967

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 33, 106
  • NJW 1972, 1891 (Ls.)
  • DB 1972, 1369
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 38/69

    Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bei der Regelung von Kinderfreibeträgen im

    Auszug aus BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 30/70
    Diese insbesondere beim zweiten Kind und bei weiteren Kindern für den Einkommensteuerpflichtigen ungünstige Regelung wurde noch durch die Auswirkung auf die Berechnung der beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben verstärkt (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom heutigen Tage - 1 BvL 38/69, 25/70 und 20/71 - C II 1).

    Lediglich für den bis damals ebenfalls zwischen Einkommensteuer- und Lohnsteuerpflichtigen verschieden geregelten Fall, daß Kinder innerhalb der ersten vier Monate das 18. Lebensjahr vollendeten, traf das Steueränderungsgesetz vom 20. Februar 1969 (BGBl. I S. 141) in begrenztem Umfang eine rückwirkende Gleichstellung (Art. 1 Nr. 14b = § 52 Abs. 15 EStG 1969 in seiner ursprünglichen Fassung; vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom heutigen Tage - 1 BvL 38/69, 25/70 und 20/71 - A I).

    Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen, der sich im Namen der Bundesregierung geäußert hat, hält die Vorlage aus den gleichen Gründen für unzulässig, die er bereits in dem mit Beschluß vom heutigen Tage - 1 BvL 38/69, 25/70 und 20/71 - entschiedenen Verfahren dargelegt hat.

    Wie in dem Beschluß vom heutigen Tage - 1 BvL 38/69, 25/70 und 20/71 - unter C I ausgeführt ist, kommt § 39 Abs. 2 EStG 1967 materiell-rechtliche Bedeutung zu, da der Inhalt der Lohnsteuerkarte durch den Arbeitgeber zwingend zu beachten ist und die Zahl der eingetragenen Kinder die Höhe der Steuer berührt.

    Statt eines vollen Jahres-Kinderfreibetrags und statt der Erhöhung der beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben und der Besserstellung bei der Berechnung der außergewöhnlichen Belastungen (vgl. Beschluß vom heutigen Tage - 1 BvL 38/69, 25/70 und 20/71 - C II 1), konnten zur Einkommensteuer Veranlagte lediglich einen die Benachteiligung nicht ausgleichenden anteiligen Freibetrag als außergewöhnliche Belastung beanspruchen (§ 33a Abs. 1 und 4 EStG ).

    a) Daß der Gesetzgeber durch das Steueränderungsgesetz 1968 diese verfassungswidrige Regelung für die Zukunft beseitigt hat, vermag, wie in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom gleichen Tage - 1 BvL 38/69, 25/70 und 20/71 - ausgeführt ist (C II 3. a), den vor diesem Zeitpunkt bestehenden verfassungswidrigen Zustand nicht zu rechtfertigen, für dessen vorübergehende Tolerierung keine besonderen Umstände vorliegen.

  • BVerfG, 13.12.1967 - 1 BvR 679/64

    Verfassungswidrigkeit der Regelungen zu den Kinderfreibeträgen im

    Auszug aus BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 30/70
    »Es war mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, daß das EStG 1967 die Gewährung von Freibeträgen für Kinder, die innerhalb der ersten vier Monate des Besteuerungszeitraums das 27. Lebensjahr vollendet haben, für Lohnsteuerpflichtige und veranlagte Einkommensteuerpflichtige verschieden regelte (Ergänzung zu BVerfGE 23, 1 ).«.

    Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 1967 (BVerfGE 23, 1 ) habe dem Gesetzgeber für die Anpassung an die neue Rechtslage auch eine gewisse Zeit zugestanden werden müssen.

    Nachdem der Gesetzgeber die zwischen dem Lohnsteuerverfahren und dem Veranlagungsverfahren bestehenden Divergenzen im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 23, 1 ) durch das Steueränderungsgesetz 1968 mit Wirkung vom Jahre 1970 ab beseitigt habe, müsse bis dahin die verschiedene Behandlung zwischen Lohnsteuerpflichtigen und Einkommensteuerpflichtigen in Kauf genommen werden.

    Die steuerlichen Auswirkungen werden oft gleich hoch sein wie in dem bereits vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall (BVerfGE 23, 1 ), in dem das Kind innerhalb der ersten vier Monate des Besteuerungszeitraums das 18. Lebensjahr vollendet hatte.

    Ebenso hat das Bundesverfassungsgericht in dem vergleichbaren Fall entschieden, daß das Kind im Veranlagungszeitraum das 18. Lebensjahr erreicht (BVerfGE 23, 1 ff.).

  • BFH, 26.11.1985 - IX R 1/81

    Verfassungsmäßigkeit - Verwitweter Arbeitnehmer - Verdoppelung der

    Hierbei kann der Senat offenlassen, ob der Gesetzgeber im Hinblick auf die Entscheidungen des BVerfG vom 25. April 1972 1 BvL 38/69, 25/70 und 20/71 (BVerfGE 33, 90) und 1 BvL 30/70 (BVerfGE 33, 106) gehalten war, durch § 10c Abs. 4 Satz 2 EStG die Regelung der doppelten Vorsorgepauschale auszudehnen.
  • BFH, 26.01.1973 - VI R 136/69

    Arbeitnehmer - Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - Berichtigung der

    Das BVerfG hat in mehreren Entscheidungen (z. B. vom 13. Dezember 1967 1 BvR 679/64, BVerfGE 23, 1, BStBl II 1968, 70, HFR 1968, 90; vom 25. April 1972 1 BvL 38/69 u. a. , HFR 1972, 437, und vom 25. April 1972 1 BvL 30/70, HFR 1972, 439, zur unterschiedlichen Kinderfreibetragsregelung) betont, daß abweichende Regelungen nur dann nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, wenn sie durch die Besonderheiten des Veranlagungs- oder des Lohnsteuerabzugsverfahrens hinreichend gerechtfertigt sind.
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Rechtsprechung
   BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 14/71   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1972,560
BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 14/71 (https://dejure.org/1972,560)
BVerfG, Entscheidung vom 25.04.1972 - 1 BvL 14/71 (https://dejure.org/1972,560)
BVerfG, Entscheidung vom 25. April 1972 - 1 BvL 14/71 (https://dejure.org/1972,560)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bei der Regelung von Kinderfreibeträgen im EStG 1967

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 33, 115
  • NJW 1972, 1891 (Ls.)
  • DB 1972, 1369
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 13.12.1967 - 1 BvR 679/64

    Verfassungswidrigkeit der Regelungen zu den Kinderfreibeträgen im

    Auszug aus BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 14/71
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 13. Dezember 1967 - 1 BvR 679/64 - (BVerfGE 23, 1 ) die Verfassungswidrigkeit der im Lohnsteuer- und Einkommensteuerrecht verschiedenen Regelung über die Gewährung von Kinderfreibeträgen für Kinder, die im betreffenden Steuerjahr das 18. Lebensjahr vollenden, festgestellt hatte, hat der Gesetzgeber mit der auf Grund des Steueränderungsgesetzes 1968 vom 20. Februar 1969 (BGBl. I S. 141) erfolgten Neufassung im Einkommensteuergesetz 1969 in der Fassung vom 12. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2265) für die Zukunft, beginnend mit dem Steuerjahr 1970, auch für Kinder, die in den letzten vier Monaten eines Kalenderjahrs geboren wurden, den vollen Kinderfreibetrag bei der Lohnsteuer eingeräumt (§ 52 Abs. 15 in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Ziff. 1 EStG 1969).

    Der einzige erkennbare Grund, daß im Lohnsteuerabzugsverfahren nur mit dem Stichtagsprinzip die erforderliche Vereinfachung zu erzielen sei, greife, wie das Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 13. Dezember 1967 (BVerfGE 23, 1 ff.) in anderem Zusammenhang festgestellt habe, nicht durch.

    Dieser Sachverhalt ist daher nicht mit dem vergleichbar, der der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 1967 (BVerfGE 23, 1 (7 f.)) zugrunde lag.

  • BVerfG, 25.01.1972 - 1 BvL 30/69

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben bei

    Auszug aus BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 14/71
    Die Verfassungswidrigkeit würde in diesem Falle auf dem Willen des Gesetzgebers beruhen (BVerfGE 32, 260 (266 f.)).
  • LG Oldenburg, 29.10.2004 - 13 O 1195/04

    Anspruch eine Fußballverbandes auf Zahlung anteiliger Ausbildungsentschädigungen

    Die Regelungen können auch durch Satzung getroffen werden (BVerfGE 33, 125, 155 [BVerfG 25.04.1972 - 1 BvL 14/71] ), wenn dafür eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage vorliegt (BVerfGE 98, 106, 117).

    Fehlt es - wie hier - an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, genügen Satzungen den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG nur, wenn sie innerhalb bestimmter Grenzen von einer mit Autonomie begabten Körperschaft erlassen werden (BVerfGE 33, 125, 155 [BVerfG 25.04.1972 - 1 BvL 14/71] ).

  • BVerwG, 29.01.1991 - 1 C 12.89

    Bekanntmachung der ersten Wahlordnung für die Wahl einer Vertreterversammlung -

    Dabei nehmen die Anforderungen an die Ermächtigung zur satzungsmäßigen Regelung mit der Intensität des Eingriffs zu; insbesondere die Eingriffe in Grundrechte müssen um so deutlicher in der gesetzlichen Ermächtigung bestimmt werden, je empfindlicher in das Grundrecht eingegriffen werden darf (vgl. BVerfGE 12, 319 [BVerfG 02.05.1961 - 1 BvR 203/53] ; 33, 125 [BVerfG 25.04.1972 - 1 BvL 14/71] ).
  • BVerwG, 29.01.1991 - 1 C 16.89

    Bekanntmachung der ersten Wahlordnung für die Wahl einer Vertreterversammlung -

    Dabei nehmen die Anforderungen an die Ermächtigung zur satzungsmäßigen Regelung mit der Intensität des Eingriffs zu; insbesondere die Eingriffe in Grundrechte müssen um so deutlicher in der gesetzlichen Ermächtigung bestimmt werden, je empfindlicher in das Grundrecht eingegriffen werden darf (vgl. BVerfGE 12, 319 [BVerfG 02.05.1961 - 1 BvR 203/53] ; 33, 125 [BVerfG 25.04.1972 - 1 BvL 14/71] ).
  • BFH, 10.11.1972 - VI R 40/71
    Entgegen der Auffassung des Klägers ist die verschiedene Regelung für das Jahr der Geburt eines Kindes (zeitanteiliger Freibetrag) und für das Jahr, in dem die altersmäßigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags entfallen (voller Freibetrag), nicht verfassungswidrig (BVerfG-Beschluß 1 BvL 14/71 vom 25. April 1972, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1972 S. 440 - HFR 1972, 440 -).
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