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   BGH, 16.03.1976 - VI ZR 199/74   

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Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1976, 2161
  • VersR 1976, 775



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Wird zitiert von ... (17)  

  • BGH, 01.04.2003 - VI ZR 321/02  

    Schadensrecht - Sportliche Wettbewerbe mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential

    Verletzungen, die auch bei sportgerechtem Verhalten auftreten können, nimmt jeder Spielteilnehmer in Kauf; deshalb verstößt es - ungeachtet der Frage, ob eine Haftung schon auf der Ebene der Tatbestandsmäßigkeit oder der Rechtswidrigkeit zu verneinen ist - jedenfalls gegen das Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs (venire contra factum proprium), wenn der Geschädigte den beklagten Schädiger in Anspruch nimmt, obschon er ebensogut in die Lage hätte kommen können, in der sich nun der Beklagte befindet, sich dann aber (und mit Recht) dagegen gewehrt haben würde, diesem trotz Einhaltens der Spielregeln Ersatz leisten zu müssen (BGHZ 63, 140, 142 ff.; vgl. ferner Senatsurteile vom 5. November 1974 - VI ZR 125/73 - VersR 1975, 155 - Fußballspiel - vom 10. Februar 1976 - VI ZR 32/74 - VersR 1976, 591 - Fußballspiel - vom 16. März 1976 - VI ZR 199/74 - VersR 1976, 775 - Basketballspiel -).
  • BGH, 27.10.2009 - VI ZR 296/08  

    Sorgfaltspflichtverstoß allein wegen Verletzung eines Gegenspielers bei einem

    In einem solchen Fall hat sich der Schädiger jedenfalls nicht sorgfaltswidrig verhalten (§ 276 BGB, vgl. Senatsurteile BGHZ 63, 140, 147; vom 10. Februar 1976 - VI ZR 32/74 - VersR 1976, 591; vom 16. März 1976 - VI ZR 199/74 - VersR 1976, 775, 776; OLG Düsseldorf VersR 1996, 343 f.; Wagner in MünchKomm, BGB, 5. Aufl., § 823 Rn. 549; Staudinger/Hager, BGB, 13. Aufl., Vorbem. zu § 823 Rn. 55).

    Die Sorgfaltsanforderungen an den Teilnehmer eines Wettkampfs bestimmen sich nach den besonderen Gegebenheiten des Sports, bei dem sich der Unfall ereignet hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 58, 40, 43; vom 16. März 1976 - VI ZR 199/74 - a.a.O.).

    Sie sind an der tatsächlichen Situation und den berechtigten Sicherheitserwartungen der Teilnehmer des Wettkampfes auszurichten und werden durch das beim jeweiligen Wettkampf geltende Regelwerk konkretisiert (vgl. Senatsurteile BGHZ 63, 140, 142 ff.; vom 16. März 1976 - VI ZR 199/74 - a.a.O.; OLG Düsseldorf VersR 1996, 343 f.; Wagner in MünchKomm, a.a.O., Rn. 547).

  • BGH, 24.09.1985 - VI ZR 4/84  

    Inanspruchnahme des Fahrers nach rechtskräftiger Abweisung der

    Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich grundlegend von den Sachverhalten bei Teilnahme etwa an einem Sportwettkampfspiel, für die die Rechtsprechung (s. BGHZ 63, 140, 142 sowie BGH, Urteile vom 10. Februar 1976 - VI ZR 32/74 VersR 1976, 591, 592 und vom 16. März 1976 - VI ZR 199/74 VersR 1976, 775 ) die "Inkaufnahme" eines erhöhten Risikos spieltypischer Gefahren unter dem Gesichtspunkt der Reziprozität entwickelt hat.
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  • OLG Köln, 23.01.2002 - 17 U 29/01  

    Haftung eines Hallenhandballspielers bei Verletzung eines Gegenspielers

    Gleichwohl herrscht insoweit in der Rechtsprechung seit längerem Einigkeit darüber, dass die Herbeiführung einer Verletzung des Kontrahenten (Gegenspielers) bei Einhaltung der Spielregeln regelmäßig eine Haftung des Schädigers aus § 823 Abs. 1 BGB nicht begründen kann (vgl. BGH, Urt. vom 5.11.1974 - VI ZR 100/73 - Z 63, 140, 147 = NJW 1975, 109 ff.; Urt. vom 10.2.1976 - VI ZR 32/74 - in: NJW 1976, 957, 958; Urt. vom 16.3.1976 - VI ZR 199/74 - in: NJW 1976, 2161).

    Für die Bewertung eines Regelverstoßes als fahrlässiges Verhalten im Sinne eines Verstoßes gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ist mithin ein besonderer, durch die Eigenart des Spiels geprägter Maßstab anzulegen und ferner die Häufigkeit von Regelverstößen der fraglichen Art in der betroffenen Sportart mit zu berücksichtigen (BGH NJW 1976, 2161, 2162; LG Marburg, a.a.O.).

  • BGH, 20.10.1987 - VI ZR 280/86  

    Pflichten eines Kraftfahrers bei Zweifeln an seiner Fahrtüchtigkeit

    Dabei ist wegen der Verkehrserwartungen auf die Verhältnisse der betroffenen Berufsgruppe oder des jeweiligen Verkehrskreises abzuheben, mithin auf das Maß von Umsicht und Sorgfalt abzustellen, das von einem Menschen in der Rolle erwartet werden kann und muß, in der der Betroffene im Verkehr auftritt (vgl. Senatsurteil vom 16. März 1976 - VI ZR 199/84 - VersR 1976, 775, 776 m.w.N.).
  • OLG München, 22.03.1989 - 3 U 5067/88  

    BGB § 823 Abs. 1

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in einem Fall die Haftung für ein "normales Foul" ausgeschlossen (BGH, NJW 1976, 2161/2162).

    Ein solches Vorgehen hat der Bundesgerichtshof nicht beanstandet (BGH, NJW 1976, 2161/2162).

  • OLG Nürnberg, 28.06.2004 - 8 U 202/03  

    Haftung bei Fahrfehlern im Segelsport

    Nach der Rechtsprechung des BGH nimmt zwar der Teilnehmer an einem sportlichen Kampfspiel grundsätzlich Verletzungen in Kauf, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden sind, weshalb es gegen das Verbot treuwidrigen Selbstwiderspruchs verstößt, wenn der Geschädigte den Schädiger in Anspruch nimmt, obschon er eben so gut in die Lage hätten kommen können, in der sich nun der Schädiger befindet, sich dann aber dagegen gewehrt haben würde, diesem trotz Einhaltens der Spielregeln Ersatz leisten zu müssen (BGH NJW 1975, 109; VersR 75, 155; NJW 1976, 2161).
  • OLG Düsseldorf, 29.11.1996 - 22 U 114/96  

    Haftung für Schäden bei Fahrten auf einer Go-Kart-Bahn

    Ein schuldhafter (haftungsbegründender) Regelverstoß ist bei einer Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB ) zu bejahen, wobei ein besonderer, durch die Eigenart des Sports geprägter Maßstab anzulegen ist (vgl. BGH VersR 1976, 775, 776).
  • OLG Düsseldorf, 22.10.1999 - 22 U 73/99  

    Verschulden bei einer Sportverletzung

    Liegt nur ein geringfügiger Regelverstoß im Grenzbereich zwischen erlaubter Härte und Unfairneß vor, ist weiter zu prüfen, ob in der konkreten Spielsituation ein die Gefahr vermeidendes Verhalten zuzumuten war (BGH NJW 1976, 957 (958), NJW 1976, 2161 (2162)).
  • OLG Frankfurt, 22.03.2000 - 9 U 107/99  

    Haftung bei Körperverletzung: Ersatzpflicht bei Verletzung beim Fußballspiel

    Galt der Angriff aber dem Ball und nicht dem Gegner, so liegt ein Foulspiel auch dann nicht vor, wenn der Beklagte zwischen die Beine des Kläger gegrätscht hat und dieser dadurch zu Fall gekommen ist (BGH NJW 1976, 2161).
  • LG Duisburg, 22.10.2004 - 7 S 129/04  

    Haftung für Verletzungen bei einem Kfz-Rennen im Straßenverkehr

  • OLG Düsseldorf, 02.04.2004 - 14 U 230/03  
  • LG Bonn, 27.01.2010 - 2 O 238/09  

    Deliktshaftung bei einem Fußballspiel - Juxturnier

  • AG Bremen, 10.10.2003 - 7 C 161/03  
  • KG, 19.07.2007 - 10 W 23/07  

    Haftung für Körperverletzung beim American Football; Haftung für Körperverletzung

  • LG Marburg, 19.05.1988 - 2 O 310/87  

    BGB § 823 Abs. 1

  • LG Bielefeld, 08.01.2001 - 4 O 156/00  
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