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   BGH, 25.01.1979 - X ZR 40/77   

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https://dejure.org/1979,612
BGH, 25.01.1979 - X ZR 40/77 (https://dejure.org/1979,612)
BGH, Entscheidung vom 25.01.1979 - X ZR 40/77 (https://dejure.org/1979,612)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 1979 - X ZR 40/77 (https://dejure.org/1979,612)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsverbindlichkeit eines Schiedsgutachtens - Maßstab für die Überprüfung eines Schiedsgutachtens auf offenbare Unrichtigkeit - Offensichtliche Unrichtigkeit eines Schiedsgutachtens und daruas folgender Schiedsspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsverbindlichkeit eines Schiedsgutachtens; Maßstab für die Überprüfung eines Schiedsgutachtens auf offenbare Unrichtigkeit; Offensichtliche Unrichtigkeit eines Schiedsgutachtens und daruas folgender Schiedsspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Ergebnis des Gutachtens, Offenbare Unrichtigkeit, Schiedsgutachter, Schwerwiegende Begründungsmängel, Verbindlichkeitsgrundsatz

Papierfundstellen

  • NJW 1979, 1885
  • MDR 1979, 577
  • FamRZ 1979, 692
  • DB 1979, 1743
 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.06.1952 - II ZR 104/51

    Nachprüfung eines Schiedsgutachtens

    Auszug aus BGH, 25.01.1979 - X ZR 40/77
    Zutreffend und im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, daß im Falle der Leistungsbestimmung durch ein Schiedsgutachten § 319 Abs. 1 BGB anwendbar ist, daß jedoch bei offenbarer Unrichtigkeit die Unverbindlichkeit geltend gemacht werden kann (RGZ 96, 60; 152, 204; BGHZ 6, 339 [BGH 25.06.1952 - II ZR 104/51] ; BGH LM § 317 BGB Nr. 7).
  • BGH, 02.02.1977 - VIII ZR 155/75

    Erhöhung einer Pacht - Verzinsung des Kapitaleinsatzes bei Grundbesitz -

    Auszug aus BGH, 25.01.1979 - X ZR 40/77
    Führen schon in dem Gutachten ausdrücklich niedergelegte Erwägungen, die von einem Fachmann auf den ersten Blick als unrichtig erkannt werden, zu der Feststellung, daß das Gutachten unverbindlich ist, dann gilt dies erst recht, wenn die Ausführungen des Gutachtens so lückenhaft sind, daß der Fachmann das Ergebnis aus dem Gesamtzusammenhang des Schiedsgutachtens überhaupt nicht überprüfen kann (BGH NJW 1977, 801, 802).
  • OLG Stuttgart, 15.03.2017 - 14 U 3/14

    GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer: Umfang und Auslegung eines

    Die Überprüfung hat sich aber darauf zu beschränken, ob das in dem Schiedsgutachten gewonnene Ergebnis offenbar unrichtig ist, darf dagegen nicht zu dessen voller Überprüfung auf sachliche Richtigkeit führen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 25.01.1979 - X ZR 40/77 - Tz. 20 m. w. N.).

    (b) Die Einwände der Berufung gegen das Gutachten P. greifen nicht durch; jedenfalls eine offenbare Unrichtigkeit liegt - worauf es, wie erwähnt, allein ankommt (s. etwa BGH, Urt. v. 25.01.1979 - X ZR 40/77 - Tz. 20) - nicht vor; dem Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens (BB 17 f., GA 604 f.) zur Wertbestimmung nach dem "Stuttgarter Verfahren" war und ist daher nicht nachzugehen (§ 412 Abs. 1 ZPO).

    Abgesehen davon käme es ohnehin nur auf den Sachverhalt an, der dem Gutachter Dr. P. unterbreitet worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.01.1979 - X ZR 40/77 - Tz. 22; v. 23.11.1984 - V ZR 120/83 - Tz. 11; Urt. v. 14.07.1986 - II ZR 249/85 - Tz. 7).

    Abgesehen davon käme es ohnehin nur auf den Sachverhalt an, der dem Gutachter Dr. P. unterbreitet worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.01.1979 - X ZR 40/77 - Tz. 22; Urt. v. 23.11.1984 - V ZR 120/83 - Tz. 11; Urt. v. 14.07.1986 - II ZR 249/85 - Tz. 7).

  • BSG, 25.11.2010 - B 3 KR 1/10 R

    Krankenversicherung - Versorgung mit häuslicher Krankenpflege - Schiedsspruch

    b) Die bei Schiedssprüchen nach § 132a Abs. 2 SGB V maßgebliche "Unbilligkeit" kann sowohl darin bestehen, dass der Schiedsspruch auf schwerwiegenden verfahrensrechtlichen Mängeln (zB Begründungsmängel, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, vgl BGH NJW 1979, 1885; BGH NJW 1991, 2698; OLG Schleswig SchlHA 1999, 236) beruht, als auch darin, dass das gefundene Ergebnis materiell unrichtig ist oder gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt (zB durch einseitige Berücksichtigung der Interessen einer Partei oder wenn sich die Leistungsbestimmung völlig über die Entwicklung am betreffenden Markt hinwegsetzt).
  • BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 55/92

    Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau - Abrechnungsmethode des BSG

    Demgegenüber verwenden die Zivilgerichte bei "Doppelverdienerehen" nahezu einhellig die sogenannte "Differenzmethode", wonach zunächst das niedrigere Einkommen vom höheren Einkommen abgezogen wird und der geringer Verdienende vom Differenzbetrag einen Bruchteil (2/5 bis 1/2) erhält (vgl. z.B. BGH, FamRZ 1979, 692; Kalthoener / Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 4. Aufl., Rz. 55; abweichend allerdings noch OLG Karlsruhe, FamRZ 1982, 486; OLG Stuttgart, FamRZ 1983, 1233).

    Ausgangspunkt für eine unterhaltsrechtliche Aufteilung der vorhandenen Einkommen unter die geschiedenen Ehegatten ist der Halbierungsgrundsatz (vgl. BGH, FamRZ 1979, 692, 694; 1981, 442, 444; 1984, 988, 990; 1988, 265, 267; Kalthoener/Büttner, a.a.O., Rz. 26), der nach der Rechtsprechung des BGH insbesondere auch bei Rentnern Anwendung findet (vgl. BGH, FamRZ 1982, 894).

    Der BGH hat regelmäßig Quotelungen von 2/5 zu 3/5 (vgl. BGH, FamRZ 1979, 692, 694; 1981, 442, 444) und 3/7 zu 4/7 (vgl. BGH, FamRZ 1982, 252, 253; 1982, 887, 889; 1988, 256, 259; 1989, 842, 844) gebilligt.

    Denn der BGH (vgl. FamRZ 1979, 692, 694) führt zur Begründung seiner Methode nicht nur aus, daß jedem Erwerbstätigen von seinem Einkommen mehr als die Hälfte zugebilligt werden müsse, sondern leitet seine Methode bei einer Rechnung mit Fünfteln wie folgt ab: Der Unterhaltsanspruch betrage 2/5 der Differenz des Einkommens, nämlich 2/5 des Einkommens des Mehrverdienenden zuzüglich 3/5 des Einkommens des Minderverdienenden, wovon dann das Einkommen des Minderverdienenden noch abzuziehen sei.

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