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   BGH, 24.09.1980 - VIII ZR 299/79   

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https://dejure.org/1980,353
BGH, 24.09.1980 - VIII ZR 299/79 (https://dejure.org/1980,353)
BGH, Entscheidung vom 24.09.1980 - VIII ZR 299/79 (https://dejure.org/1980,353)
BGH, Entscheidung vom 24. September 1980 - VIII ZR 299/79 (https://dejure.org/1980,353)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abschluss eines Mietvertrages über ein Ladenlokal - Vorliegen von Baumängeln und Gestaltungsmängeln - Fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses - Umdeutung einer fristlosen Kündigung in ein Angebot zur Aufhebung eines Mietvertrages

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Umdeutung; Mietaufhebungsvertrag; Aufhebungsvertrag; Schweigen als Erklärungstatbestand; Kündigung, Umdeutung einer -

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 43
  • MDR 1981, 135
  • WM 1980, 1397
  • DB 1981, 1329
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (4)

  • RG, 09.01.1934 - VII 193/33

    Unter welchen Voraussetzungen kann die Kündigung eines bestehenden

    Auszug aus BGH, 24.09.1980 - VIII ZR 299/79
    Eine Umdeutung einer - noch dazu von einem Anwalt mit eingehender Begründung ausgesprochenen - einseitig rechtsgestaltenden Willenserklärung in ein annahmebedürftiges Vertragsangebot ist nur dann zulässig, wenn sich der Erklärende bei Abgabe der außerordentlichen Kündigung bewußt gewesen ist, daß sie als einseitige Erklärung nicht wirksam werden könnte, und es für diesen Fall zur Herbeiführung des rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolges der Vertragsbeendigung, gewissermaßen hilfsweise, der Zustimmung des Erklärungsempfängers bedürfe (vgl. RGZ 143, 124, 126).

    Ob sie sich auf andere Schuldverhältnisse übertragen läßt, ist äußerst zweifelhaft (vgl. RGZ 143, 124).

    Diese konnte aber dem Kündigungsschreiben nicht entnehmen, daß sie zu einer Entschließung über eine vorzeitige Vertragsbeendigung aufgefordert werden sollte (vgl. RGZ 143, 124).

  • BGH, 26.09.1973 - VIII ZR 106/72

    Allgemeine Geschäftsbedingungen

    Auszug aus BGH, 24.09.1980 - VIII ZR 299/79
    Sie sind mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 1, 353, 355; 21, 282, 285), [BGH 13.07.1956 - IV ZB 51/56]insbesondere auch des erkennenden Senats (BGHZ 61, 282) nicht vereinbar.
  • BGH, 28.11.1962 - VIII ZR 77/61

    Hinderung des Mieters am Gebrauch der Mietsache

    Auszug aus BGH, 24.09.1980 - VIII ZR 299/79
    Entscheidend ist, daß er das Verwendungsrisiko trägt (vgl. BGHZ 38, 295, 298; Schmidt-Futterer NJW 1970, 917, 916).
  • BGH, 13.07.1956 - IV ZB 51/56

    Anordnung über Kindergeld

    Auszug aus BGH, 24.09.1980 - VIII ZR 299/79
    Sie sind mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 1, 353, 355; 21, 282, 285), [BGH 13.07.1956 - IV ZB 51/56]insbesondere auch des erkennenden Senats (BGHZ 61, 282) nicht vereinbar.
  • BGH, 18.04.2007 - VIII ZR 182/06

    Auch bei erheblicher Gesundheitsgefährdung muss ein Mieter vor einer fristlosen

    Da der Kläger keinen Schadensersatzanspruch, sondern einen Erfüllungsanspruch geltend macht, ist die das Schadensersatzrecht betreffende Bestimmung des § 254 Abs. 2 BGB schon aus diesem Grund nicht anwendbar; im Übrigen ist die Risikoverteilung bei Nichtnutzung der Mietsache durch § 537 BGB abschließend geregelt, so dass neben dieser Vorschrift § 254 BGB nicht eingreifen und der Mieter gegenüber dem Erfüllungsanspruch auf Zahlung der Miete grundsätzlich nicht einwenden kann, der Vermieter hätte die Mietsache anderweitig vermieten können (vgl. Senatsurteil vom 26. November 1986 - VIII ZR 354/85, WM 1987, 288, unter 2 b bb; Senatsurteil vom 24. September 1980 - VIII ZR 299/79, WM 1980, 1397, unter II 4 b; Müller/Walther/Spielbauer, Miet- und Pachtrecht, Stand 2003, § 537 Rdnr. 15; Palandt/Weidenkaff, aaO, § 537 Rdnr. 7).
  • OLG Düsseldorf, 16.10.2003 - 10 U 46/03

    Zur Frage, ob ein Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters durch Aufrechnung des

    Das Amtsgericht verweist zudem zutreffend darauf, dass eine Umdeutung gemäß § 140 BGB desweiteren voraussetzt, dass sich der Erklärende bei Abgabe der Kündigung bewusst gewesen ist, dass sie als einseitige Erklärung nicht die von ihm gewünschte Rechtsfolge auslösen kann und in diesem Fall die vorzeitige Vertragsbeendigung von der Zustimmung des Erklärungsempfängers abhängt (BGH, NJW 1981, 43).
  • BGH, 06.03.2024 - VIII ZR 363/21

    Hotelkosten bei Beherbergungsverbot im Rahmen der Corona-Pandemie

        Es handelt sich um eine abschließende Regelung zur Risikoverteilung bei Nichtnutzung der Mietsache im Verhältnis der Mietvertragsparteien (vgl. Senatsurteile vom 24. September 1980 - VIII ZR 299/79, NJW 1981, 43 unter II 4 b [zu § 552 BGB aF]; vom 18. April 2007 - VIII ZR 182/06, NJW 2007, 2177 Rn. 27).
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