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   BGH, 13.10.1980 - NotZ 11/80   

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https://dejure.org/1980,1083
BGH, 13.10.1980 - NotZ 11/80 (https://dejure.org/1980,1083)
BGH, Entscheidung vom 13.10.1980 - NotZ 11/80 (https://dejure.org/1980,1083)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 1980 - NotZ 11/80 (https://dejure.org/1980,1083)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Amtsenthebung - Amtsenthebung eines Notars - Vorschaltverfahren - Antrag auf gerichtliche Entscheidung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 78, 232
  • NJW 1981, 988
  • MDR 1981, 226
  • DNotZ 1981, 195 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 11.12.1978 - NotZ 3/78

    Enthebung vom Amt des Notars wegen Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden -

    Auszug aus BGH, 13.10.1980 - NotZ 11/80
    Nach rechtskräftigem Abschluß des Vorschaltverfahrens nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 7, Abs. 3 Satz 3 BNotO kann der Notar die darauf ausgesprochene Amtsenthebung auch dann nicht mehr mit der Begründung anfechten, die Voraussetzungen für seine Amtsenthebung lägen nicht vor, wenn es zu einer gerichtlichen Prüfung der Amtsenthebungsgründe nicht gekommen ist, weil der Notar den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht oder nicht fristgerecht gestellt hat (im Anschluß an BGHZ 44, 65, 72; BGH DNotZ 1979, 373 u. Beschl. vom 13. Oktober 1980 - NotZ 7/80 - zum Abdruck in BGHZ bestimmt).

    Die dagegen vom Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde blieb erfolglos (Senatsbeschluß vom 11. Dezember 1978 - NotZ 3/78 = DNotZ 1979, 373).

    Deshalb muß die Eröffnung der Landesjustizverwaltung an den Notar daß und aus welchem Grunde seine Amtsenthebung in Aussicht genommen ist, auch so konkret und umfassend sein, daß sich der Notar ein eigenes, zutreffendes Bild davon machen kann, warum er seines Amtes enthoben werden soll, und sich dazu sachgerecht äußern kann (Senatsbeschluß vom 11. Dezember 1978 - NotZ 3/78 = DNotZ 1979, 373).

    Der Notar, dem eröffnet worden ist, daß seine Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BNotO beabsichtigt sei, und der dann den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht oder nicht fristgerecht stellt, kann auch in einem solchen Fall die darauf ausgesprochene Amtsenthebung nicht mehr mit der Begründung anfechten, die Voraussetzungen dieser Bestimmungen lägen nicht vor (Senatsbeschlüsse BGHZ 44, 65, 72 und DNotZ 1979, 373; Seybold/Hornig a.a.O.; Saage BNotO § 50 Anm. 12).

  • BGH, 13.10.1980 - NotZ 7/80

    Amtsenthebung eines Notars

    Auszug aus BGH, 13.10.1980 - NotZ 11/80
    Nach rechtskräftigem Abschluß des Vorschaltverfahrens nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 7, Abs. 3 Satz 3 BNotO kann der Notar die darauf ausgesprochene Amtsenthebung auch dann nicht mehr mit der Begründung anfechten, die Voraussetzungen für seine Amtsenthebung lägen nicht vor, wenn es zu einer gerichtlichen Prüfung der Amtsenthebungsgründe nicht gekommen ist, weil der Notar den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht oder nicht fristgerecht gestellt hat (im Anschluß an BGHZ 44, 65, 72; BGH DNotZ 1979, 373 u. Beschl. vom 13. Oktober 1980 - NotZ 7/80 - zum Abdruck in BGHZ bestimmt).

    Werden in einem Verfahren nach § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO die Voraussetzungen für die Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 7 rechtskräftig festgestellt , so kann der Notar in dem sich anschließenden endgültigen Amtsenthebungsverfahren nicht mehr geltend machen, die Voraussetzungen lägen in Wahrheit nicht vor (Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1980 - NotZ 7/80 = zum Abdruck in BGHZ bestimmt; vgl. Seybold/Hornig, BNotO, 5. Aufl., § 50 Rdn. 27).

  • BGH, 21.06.1965 - NotZ 3/65

    Amtsenthebung eines Notars

    Auszug aus BGH, 13.10.1980 - NotZ 11/80
    Nach rechtskräftigem Abschluß des Vorschaltverfahrens nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 7, Abs. 3 Satz 3 BNotO kann der Notar die darauf ausgesprochene Amtsenthebung auch dann nicht mehr mit der Begründung anfechten, die Voraussetzungen für seine Amtsenthebung lägen nicht vor, wenn es zu einer gerichtlichen Prüfung der Amtsenthebungsgründe nicht gekommen ist, weil der Notar den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht oder nicht fristgerecht gestellt hat (im Anschluß an BGHZ 44, 65, 72; BGH DNotZ 1979, 373 u. Beschl. vom 13. Oktober 1980 - NotZ 7/80 - zum Abdruck in BGHZ bestimmt).

    Der Notar, dem eröffnet worden ist, daß seine Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BNotO beabsichtigt sei, und der dann den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht oder nicht fristgerecht stellt, kann auch in einem solchen Fall die darauf ausgesprochene Amtsenthebung nicht mehr mit der Begründung anfechten, die Voraussetzungen dieser Bestimmungen lägen nicht vor (Senatsbeschlüsse BGHZ 44, 65, 72 und DNotZ 1979, 373; Seybold/Hornig a.a.O.; Saage BNotO § 50 Anm. 12).

  • BGH, 13.12.1971 - NotZ 2/71

    Unabhängigkeit des Notars

    Auszug aus BGH, 13.10.1980 - NotZ 11/80
    Er muß selbst beurteilen können, ob sich die Geschäftsprüfung in den Grenzen hält, die der Aufsichtsbehörde durch den Grundsatz der Unabhängigkeit des Notars gezogen sind (vgl. dazu z.B. Senatsbeschluß BGHZ 57, 351, 354).
  • BVerfG, 29.04.1980 - 2 BvR 1441/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anwendung von Präklusionsvorschriften

    Auszug aus BGH, 13.10.1980 - NotZ 11/80
    Gegen schuldhafte Säumnisse geschützt zu werden, ist verfassungsrechtlich nicht geboten, auch nicht aus dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs (vgl. neuerdings BVerfG NJW 1980, 1737).
  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvR 443/70

    Bebauungspläne

    Auszug aus BGH, 13.10.1980 - NotZ 11/80
    Für die Rechtsweggarantie des Artikel 19 Abs. 4 GG genügt es, wenn dem Betroffenen in irgendeinem gerichtlichen Verfahren die Überprüfung von Eingriffen der öffentlichen Gewalt in seine Rechte ermöglicht wird (BVerfGE 31, 364, 368).
  • BGH, 26.01.1978 - VII ZR 50/77

    Begriff des Bauträgers bzw. Baubetreuers

    Auszug aus BGH, 13.10.1980 - NotZ 11/80
    Der Antragsteller macht weiter geltend, erst nach der Ankündigung des Antragsgegners vom 16. März 1978 über die beabsichtigte Amtsenthebung sei die Entscheidung des Bundesgerichtshofs NJW 1978, 1054 = DNotZ 1978, 344 bekannt geworden.
  • BVerfG, 06.07.1977 - 1 BvR 3/77

    Verfassungsrechtliche Grenzen der Dauer einer vorläufigen Amtsenthebung

    Auszug aus BGH, 13.10.1980 - NotZ 11/80
    Darüber, ob die Amtsenthebung des Notars aus den von der Landesjustizverwaltung in ihrer Entschließung angekündigten Gründen gerechtfertigt ist, wird vielmehr endgültig entschieden (vgl. auch BVerfG NJW 1977, 1959, 1960).
  • BGH, 26.03.1973 - NotZ 1/73

    Anordnung der Aufsichtsbehörde zur Durchführung einer Geschäftsprüfung bei einem

    Auszug aus BGH, 13.10.1980 - NotZ 11/80
    Für die Anordnung der Geschäftsprüfung hat der Senat das bereits entschieden (Beschluß vom 26. März 1973 - NotZ 1/73 = DNotZ 1974, 372).
  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 23/03

    Vermögensverfall eines Notars; Maßgeblicher Zeitpunkt bei gerichtlicher

    Das hiergegen statthafte Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 42 Abs. 4, § 40 Abs. 4 BRAO, § 22 Abs. 2 Satz 3 FGG; vgl. Senat, BGHZ 78, 232, 233 und Beschluß vom 11. Dezember 1978 - NotZ 3/78 - DNotZ 1979, 373, 374) hat der Antragsteller nicht ergriffen.

    Die dort festgestellten Amtsenthebungsgründe sind im anschließenden Streit um die Rechtmäßigkeit der Amtsenthebung grundsätzlich bindend (Senat BGHZ 44, 65, 72; 78, 229, 230 f; 78, 232, 233; 149, 230, 232; Beschluß vom 8. Juli 2002 - NotZ 1/02 - NJW 2002, 2791, 2792).

    Das Unterlassen oder Versäumen des rechtzeitigen Antrags steht der rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung des Amtsenthebungsgrundes gleich (Senat BGHZ 78, 232, 233 f; 149, 230, 232).

  • BVerfG, 31.08.2005 - 1 BvR 912/04

    Verletzung des Grundrechts auf Berufsfreiheit (GG Art 12 Abs 1) durch

    Schon in einer früheren Entscheidung (vgl. BGHZ 78, 232) hat der Bundesgerichtshof hierzu ausgeführt, dass allein die Gleichstellung von Unterlassen eines rechtzeitigen Antrags und rechtskräftiger gerichtlicher Feststellung dem Zweck des Vorschaltverfahrens entspreche.
  • BGH, 12.07.2004 - NotZ 27/03

    Verfahrensfähigkeit eines wegen Verdachts einer geistigen Erkrankung seines Amts

    Die dort festgestellten Amtsenthebungsgründe sind im anschließenden Streit um die Rechtmäßigkeit der Amtsenthebung grundsätzlich bindend (Senat BGHZ 44, 65, 72; 78, 229, 230 f.; 78, 232, 233; 149, 230, 232).

    Das Unterlassen oder Versäumen des rechtzeitigen Antrags steht rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung des Amtsenthebungsgrundes gleich (Senat BGHZ 78, 232, 233 f.; 149, 230, 232).

  • BGH, 08.07.2002 - NotZ 1/02

    Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden durch die Art der

    a) Da der Antragsteller davon abgesehen hat, in ein gerichtliches Vorabverfahren zur Nachprüfung des Amtsenthebungsgrundes nach § 50 Abs. 3 BNotO einzutreten, stehen die Tatsachen, die der Antragsgegner seiner Verfügung vom 26. Februar 2001 zugrunde gelegt hat, nicht mehr zur Überprüfung; die festgestellten Amtsenthebungsgründe sind im anschließenden Streit um die Amtsenthebung selbst bindend (Senat BGHZ 78, 232; Beschl. v. 3. Dezember 2001, NotZ 16/01, aaO).
  • BGH, 03.12.2001 - NotZ 16/01

    Berücksichtigung nachträglich eingetretener Umstände im Verfahren über die

    Entsprechendes gilt für den hier vorliegenden Fall, in dem eine gerichtliche Prüfung des Amtsenthebungsgrundes zufolge des Umstands, daß der Notar von dem ihm nach § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO eingeräumten Antragsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, unterblieben ist (Senat BGHZ 78, 232).
  • BGH, 20.03.2000 - NotZ 14/99

    Zweitstücke von Disziplinarakten des Notars

    Dies ist unbedenklich, denn der Notar hat einen, auf seinem Recht auf Gehör fußenden Anspruch auf Aushändigung des über die Prüfung gefertigten Berichts (Senat, Beschl. v. 13. Oktober 1980, NotZ 11/80, NJW 1981, 988).
  • BGH, 20.11.2006 - NotZ 34/06

    Amtsenthebung eines Notars wegen Gefährdung der Rechtsuchenden durch die Art der

    Ob an der Ansicht des Senats festzuhalten ist, dass diese Grundsätze entsprechend auch dann gelten, wenn der Notar, nachdem ihm die Justizverwaltung ihre Absicht seiner Amtsenthebung aus einem der Gründe des § 50 Abs. 1 Nrn. 5 bis 9 BNotO eröffnet hat, von seinem Antragsrecht nach § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO keinen oder keinen rechtzeitigen Gebrauch macht (vgl. Senat BGHZ 78, 232, 233 f.; 149, 230, 232; Beschluss vom 22. März 2004 aaO), oder ob die von der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hiergegen geäußerten Bedenken (BVerfG NJW 2005, 3057 f.) insoweit eine Abkehr von dieser Rechtsprechung veranlassen, bedarf keiner Entscheidung; denn ein derartiger Fall liegt hier nicht vor.
  • OLG Celle, 19.11.2001 - Not 19/01

    Amtsenthebung eines Notars: Bedeutung des Vorschaltverfahrens; Gefährdung der

    Das Unterlassen des Antrages steht hiernach der rechtskräftig gerichtlichen Feststellung des Amtsenthebungsgrundes im so genannten Vorschaltverfahren nach § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO gleich (BGH, DNotZ 1981, 195, 197 m. w. N.; Schippel/Vetter, BNotO, 7. Aufl., § 50 BNotO Rn. 49).
  • KG, 26.07.2002 - Not 4/02

    Verfahren der endgültigen Amtsenthebung eines Notars nach bestandskräftigem

    Die dort getroffenen Feststellungen sind grundsätzlich bindend (BGHZ 44, 65 ff. [72]; BGHZ 78, 229 ff. [230]; BGHZ 78, 232 f. [233]).
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