Bundesnotarordnung
| 1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
| 6. Abschnitt - Erlöschen des Amts. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter (§§ 47 - 64) |
(1) Der Notar ist seines Amtes zu entheben,
| 1. | wenn die Voraussetzungen des § 5 wegfallen oder sich nach der Bestellung herausstellt, daß diese Voraussetzungen zu Unrecht als vorhanden angenommen wurden; | |
| 2. | wenn eine der Voraussetzungen vorliegt, unter denen die Ernennung eines Landesjustizbeamten nichtig ist, für nichtig erklärt oder zurückgenommen werden muß; | |
| 3. | wenn er sich weigert, den in § 13 vorgeschriebenen Amtseid zu leisten; | |
| 4. | wenn er ein besoldetes Amt übernimmt oder eine nach § 8 Abs. 3 genehmigungspflichtige Tätigkeit ausübt und die Zulassung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 oder die nach § 8 Abs. 3 erforderliche Genehmigung im Zeitpunkt der Entschließung der Landesjustizverwaltung über die Amtsenthebung nicht vorliegen; | |
| 5. | wenn er entgegen § 8 Abs. 2 eine weitere berufliche Tätigkeit ausübt oder sich entgegen den Bestimmungen von § 9 Abs. 1 oder Abs. 2 mit anderen Personen zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume hat; | |
| 6. | wenn er in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Notars eröffnet oder der Notar in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozeßordnung) eingetragen ist; | |
| 7. | wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben; | |
| 8. | wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse, die Art seiner Wirtschaftsführung oder der Durchführung von Verwahrungsgeschäften die Interessen der Rechtsuchenden gefährden; | |
| 9. | wenn er wiederholt grob gegen Mitwirkungsverbote gemäß § 3 Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes verstößt; | |
| 10. | wenn er nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung (§ 19a) unterhält. |
(2) Liegt eine der Voraussetzungen vor, unter denen die Ernennung eines Landesjustizbeamten für nichtig erklärt oder zurückgenommen werden kann, so kann auch der Notar seines Amtes enthoben werden.
(3) Für die Amtsenthebung ist die Landesjustizverwaltung zuständig. Sie entscheidet nach Anhörung der Notarkammer.
(4) In den auf die Amtsenthebung nach Absatz 1 Nr. 7 gerichteten Verfahren sind für die Bestellung eines Vertreters des Notars für das Verwaltungsverfahren, der zur Wahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren nicht in der Lage ist, für die Pflicht des Notars, sich ärztlich untersuchen zu lassen, und für die Folgen einer Verweigerung seiner Mitwirkung die Vorschriften entsprechend anzuwenden, die für Landesjustizbeamte gelten. Zum Vertreter soll ein Rechtsanwalt oder Notar bestellt werden. Die in diesen Vorschriften dem Dienstvorgesetzten zugewiesenen Aufgaben nimmt die Landesjustizverwaltung wahr.
Rechtsprechung zu § 50 BNotO
128 Entscheidungen zu § 50 BNotO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- BGH, 20.11.2000 - NotZ 19/00
Amtsenthebung des Notars wegen zerrütteter wirtschaftlicher Verhältnisse
- BGH, 16.03.1998 - NotZ 14/97
Begriff der Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden durch die Art der ...
- BGH, 22.03.2004 - NotZ 23/03
Notarrecht - Amtsenthebung wegen Insolvenz
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 28.04.2004 - 1 BvR 912/04
Notarrecht - Amtsenthebung trotz Insolvenzplan?
- BVerfG, 31.08.2005 - 1 BvR 912/04
- BVerfG, 28.04.2004 - 1 BvR 912/04
- BGH, 03.12.2001 - NotZ 16/01
Notare - Umstände nach Ausspruch der Amtsenthebung bleiben unberücksichtigt
- BGH, 20.11.2000 - NotZ 17/00
Amtsenthebung des Notars wegen zerrütteter wirtschaftlicher Verhältnisse
- OLG Schleswig, 26.04.2007 - Not 6/06
Amtsenthebungsverfahren: Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls eines ...
- BGH, 22.03.2004 - NotZ 26/03
Notarrecht - Voraussetzungen für eine Amtsenthebung
- OLG Celle, 19.11.2001 - Not 19/01
- BGH, 03.11.2003 - NotZ 15/03
Notarrecht - Amtsenthebungsgrund
- BGH, 20.03.2000 - NotZ 19/99
Vermögensverfall eines Notars
- OLG Celle, 22.09.2003 - Not 10/03
Notarrecht: Amtsenthebung wegen wiederholter grober Verstöße gegen ...
- BGH, 12.10.1990 - NotZ 21/89
Voraussetzungen für die Amtsenthebung eines Notars
- BGH, 20.11.2000 - NotZ 16/00
Amtsenthebung bei Prämienverzug des Notars in der Berufshaftpflichtversicherung
- OLG Frankfurt, 23.06.2010 - 2 Not 1/10
Notarrecht: Amtsenthebung nach § 50 I Nr. 6 und 8 BNotO
Zum selben Verfahren:
- BGH, 21.02.2011 - NotZ (Brfg) 7/10
Notare - Ablehnung der Berufungszulassung in Amtsenthebung
- BGH, 21.02.2011 - NotZ (Brfg) 7/10
- BGH, 12.07.2004 - NotZ 27/03
Notarrecht - Amtsenthebung wegen geistiger Erkrankung
- BGH, 20.03.2006 - NotZ 50/05
Notarrecht/ Amtsenthebung
- BGH, 26.10.2009 - NotZ 8/09
Amtsenthebungsgründe eines Anwalts bzw. Notars wegen Gefährdung der Interessen ...
Literatur im Internet zu § 50 BNotO
Querverweise
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen