Bundesnotarordnung

   1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a)   
   6. Abschnitt - Erlöschen des Amts. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverweser (§§ 47 - 64)   
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(1) Die Überschüsse aus den auf Rechnung der Notarkammer durchgeführten Notariatsverwaltungen müssen vorrangig zugunsten der Fürsorge für die Berufsangehörigen und ihre Hinterbliebenen verwendet werden.

(2) Verbleibende Überschüsse sind, soweit Versorgungseinrichtungen nach § 67 Abs. 4 Nr. 2 eingerichtet sind, diesen zuzuwenden. Bestehen Versorgungseinrichtungen nicht, fließen verbleibende Überschüsse der Notarkammer zu.

Rechtsprechung zu § 60 BNotO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 60 BNotO

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