Bundesnotarordnung
| 1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
| 6. Abschnitt - Erlöschen des Amts. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter (§§ 47 - 64) |
(1) Ist das Amt eines Notars erloschen oder wird sein Amtssitz in einen anderen Amtsgerichtsbezirk verlegt, so sind die Akten und Bücher des Notars sowie die ihm amtlich übergebenen Urkunden dem Amtsgericht in Verwahrung zu geben. Die Landesjustizverwaltung kann die Verwahrung einem anderen Amtsgericht oder einem Notar übertragen. Die Vorschriften des § 45 Abs. 2, 4 und 5 gelten entsprechend.
(2) Die Siegel und Stempel des Notars hat das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Amtsgericht zu vernichten.
(3) Wird ein Notar nach dem Erlöschen seines Amtes oder der Verlegung seines Amtssitzes erneut in dem Amtsgerichtsbezirk, in dem er seinen früheren Amtssitz hatte, zum Notar bestellt, so können ihm die nach Absatz 1 in Verwahrung genommenen Bücher und Akten wieder ausgehändigt werden.
(4) Wird der Amtssitz eines Notars in einen anderen Amtsgerichtsbezirk innerhalb derselben Stadtgemeinde verlegt, so bleiben die Akten und Bücher in seiner Verwahrung. Die Siegel und Stempel sind nicht abzuliefern.
(5) Die Abgabe von Notariatsakten an ein Staatsarchiv und die Vernichtung von Notariatsakten regelt die Landesjustizverwaltung. Sind Notariatsakten an ein Staatsarchiv abgegeben worden, so werden Ausfertigungen, vollstreckbare Ausfertigungen und Abschriften, wenn es sich um Urkunden eines noch in seinem Amt befindlichen Notars oder um Urkunden handelt, die auf Grund des Absatzes 1 Satz 2 einem anderen Notar zur Verwahrung übergeben waren, vom Notar, sonst von dem Amtsgericht erteilt, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hatte. Die Vorschriften des § 45 Abs. 4 und 5 dieses Gesetzes sowie des § 797 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
Rechtsprechung zu § 51 BNotO
14 Entscheidungen zu § 51 BNotO in unserer Datenbank:
- BGH, 07.06.2010 - NotZ 3/10
Notare - Verpflichtung des Amtsnachfolgers zur Aktenverwahrung
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 04.03.2010 - 2 X (Not) 10/09
Verpflichtung eines Notars zur Verwahrung von Urkunden, Akten und Büchern seines ...
- OLG Köln, 04.03.2010 - 2 X (Not) 10/09
- BGH, 26.11.2007 - NotZ 6/07
Notarrecht - Verbindung von Notaren
- OLG Celle, 18.12.2002 - Not 22/02
Erreichen der Altersgrenze durch einen Notar: Anspruch des Notars auf Bestellung ...
- BGH, 07.06.2010 - NotZ 2/10
Notare - Zur Verwahrung und Nachprüfung von Notarsakten des Amtsvorgängers
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 04.03.2010 - 2 X (Not) 26/08
Verwahrung der Urkunden des Amtsvorgängers eines Notars
- OLG Köln, 04.03.2010 - 2 X (Not) 26/08
- OLG Celle, 11.02.2011 - Not 18/10
Notarstelle: Wiederbestellung mit sofortiger Wirkung bei einer auf ein Jahr ...
- LG Kempten, 25.10.2005 - 1 T 2198/05
- KG, 19.06.2003 - 1 W 270/02
Notarrecht - Aufklärungspflicht des Notars
- BGH, 12.10.2001 - V ZR 220/00
Notarrecht - Grundstückskauf und Treuhandauftrag des Notars
- BAG, 26.08.1999 - 8 AZR 827/98
Betriebsübergang - Notariat
Zum selben Verfahren:
- LAG Köln, 24.08.1998 - 3 Sa 540/98
Betriebsübergang, Notar
- LAG Köln, 24.08.1998 - 3 Sa 540/98
- BGH, 08.05.1995 - NotSt (Brfg) 3/94
- OLG Hamm, 04.04.1989 - 15 W 457/88
Literatur im Internet zu § 51 BNotO
Querverweise
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