Bundesnotarordnung
| 1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
| 6. Abschnitt - Erlöschen des Amts. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter (§§ 47 - 64) |
(1) Im Fall der vorläufigen Amtsenthebung hat das Amtsgericht, wenn dem Notar kein Vertreter bestellt ist, seine Akten und Bücher sowie Siegel, Stempel und Amtsschild für die Dauer der vorläufigen Amtsenthebung in Verwahrung zu nehmen. § 45 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
(2) Der Notar hat sich während der Dauer der vorläufigen Amtsenthebung jeder Amtshandlung zu enthalten. Ein Verstoß berührt jedoch die Gültigkeit der Amtshandlung nicht. Amtsgeschäfte nach § 23 kann der Notar nicht mehr vornehmen.
Rechtsprechung zu § 55 BNotO
7 Entscheidungen zu § 55 BNotO in unserer Datenbank:
- BGH, 11.10.2005 - XI ZR 85/04
Notarrecht - Verfügungen eines seines Amtes enthobenen Notars
- BGH, 20.07.1998 - NotZ 33/97
- BGH, 15.05.1997 - III ZR 204/96
Haftung der Aufsichtsbehörde wegen Unterlassens des Einschreitens gegen einen ...
- BGH, 08.05.1995 - NotSt (Brfg) 3/94
- BGH, 14.12.1992 - NotZ 10/92
Rechtliches Interesse des in Aussicht genommenen Notarvertreters bei ...
- BGH, 14.12.1992 - NitZ 10/92
Rechtsmittel gegen Zurückweisung der Vertreterbestellung
- BGH, 14.12.1989 - IX ZB 40/89
Zurückweisung der Beschwerde eines ehemaligen Notars gegen Anordnung von ...
Literatur im Internet zu § 55 BNotO
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