Bundesnotarordnung
1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
6. Abschnitt - Erlöschen des Amts. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter (§§ 47 - 64) |
(1) 1Ist ein Notar vorläufig seines Amtes enthoben und weder eine Notarvertretung noch ein Notariatsverwalter bestellt, so ist in diesem Zeitraum für die Verwahrung seiner Akten und Verzeichnisse sowie der ihm amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände die Notarkammer zuständig, in deren Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. 2Die in Papierform vorhandenen Akten und Verzeichnisse des Notars und die ihm amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände sowie Siegel, Stempel und Amtsschild sind von der Notarkammer für die Dauer der vorläufigen Amtsenthebung in Verwahrung zu nehmen. 3§ 45 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2, 4 und 5 und § 51a Absatz 3 gelten entsprechend.
(2) 1Ein vorläufig des Amtes enthobener Notar ist verpflichtet, seine Akten, Verzeichnisse, die ihm amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände sowie Stempel und Siegel an die Notarkammer herauszugeben. 2Die Aufsichtsbehörde kann die Herausgabe der in Satz 1 genannten Gegenstände anordnen. 3Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Herausgabe haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) 1Der Notar hat sich während der Dauer der vorläufigen Amtsenthebung jeder Amtshandlung zu enthalten. 2Ein Verstoß berührt jedoch die Gültigkeit der Amtshandlung nicht. 3Amtsgeschäfte nach § 23 kann der Notar nicht mehr vornehmen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2022 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
01.01.2022 | Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze | 01.06.2017 | |
01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 |
verwaltungen § 61Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters § 62Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notarkammer und Notariatsverwaltung § 63Einsicht der Notarkammer § 64Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; Kostenforderungen
Rechtsprechung zu § 55 BNotO
14 Entscheidungen zu § 55 BNotO in unserer Datenbank:
- BGH, 11.10.2005 - XI ZR 85/04
Wirksamkeit von Verfügungen eines vorläufig seines Amtes enthobenen Notars; ...
- BGH, 16.02.2017 - V ZB 181/15
Notaranderkonto: Anspruch auf Auszahlung des hinterlegten Kaufpreises bei ...
- BGH, 23.11.2015 - NotZ(Brfg) 3/15
Verwaltungsrechtliche Notarsache: Umdeutung einer Berufungseinlegung einer ...
- BGH, 05.04.1976 - NotZ 8/75
Notarverweser nach vorläufiger Amtsenthebung
- BGH, 14.12.1989 - IX ZB 40/89
Zurückweisung der Beschwerde eines ehemaligen Notars gegen Anordnung von ...
- BGH, 08.05.1995 - NotSt (Brfg) 3/94
Entfernung eines Notars aus dem Dienst auf Grund zweifachen Dienstvergehens - Im ...
- BGH, 29.09.1970 - IV ZB 10/70
Beschwerde in einer Kindesannahmesache;standeswidrige Einlegung durch den Notar
- AG Wuppertal, 14.03.2011 - 145 IE 5/10
Verbot der Tätigkeit als Notar bereits bei vorläufiger Amtsenthebung
Zum selben Verfahren:
- BGH, 08.03.2012 - IX ZB 178/11
Grenzüberschreitende Insolvenz: Voraussetzungen für die Eröffnung eines ...
- BGH, 08.03.2012 - IX ZB 178/11
- BGH, 14.12.1992 - NotZ 10/92
Rechtliches Interesse des in Aussicht genommenen Notarvertreters bei ...
Querverweise
Auf § 55 BNotO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 118 (Übergangsvorschrift für Akten, Bücher und Verzeichnisse)