Bundesnotarordnung

   1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a)   
   6. Abschnitt - Erlöschen des Amts. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter (§§ 47 - 64)   
§ 49

Eine strafgerichtliche Verurteilung hat für den Notar den Amtsverlust in gleicher Weise zur Folge wie für einen Landesjustizbeamten.

Rechtsprechung zu § 49 BNotO

9 Entscheidungen zu § 49 BNotO in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 49 BNotO

Querverweise

Auf § 49 BNotO verweisen folgende Vorschriften:
    BNotO
      Das Amt des Notars
        Erlöschen des Amts. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter

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