Beurkundungsgesetz
| 2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35) |
| 3. Prüfungs- und Belehrungspflichten (§§ 17 - 21) |
(1) Der Notar soll den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. Dabei soll er darauf achten, daß Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden.
(2) Bestehen Zweifel, ob das Geschäft dem Gesetz oder dem wahren Willen der Beteiligten entspricht, so sollen die Bedenken mit den Beteiligten erörtert werden. Zweifelt der Notar an der Wirksamkeit des Geschäfts und bestehen die Beteiligten auf der Beurkundung, so soll er die Belehrung und die dazu abgegebenen Erklärungen der Beteiligten in der Niederschrift vermerken.
(2a) Der Notar soll das Beurkundungsverfahren so gestalten, daß die Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 gewährleistet ist. Bei Verbraucherverträgen soll der Notar darauf hinwirken, dass
| 1. | die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Verbrauchers von diesem persönlich oder durch eine Vertrauensperson vor dem Notar abgegeben werden und | |
| 2. | der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinander zu setzen; bei Verbraucherverträgen, die der Beurkundungspflicht nach § 311b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterliegen, geschieht dies im Regelfall dadurch, dass dem Verbraucher der beabsichtigte Text des Rechtsgeschäfts zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung gestellt wird. |
Weitere Amtspflichten des Notars bleiben unberührt.
(3) Kommt ausländisches Recht zur Anwendung oder bestehen darüber Zweifel, so soll der Notar die Beteiligten darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken. Zur Belehrung über den Inhalt ausländischer Rechtsordnungen ist er nicht verpflichtet.
Rechtsprechung zu § 17 BeurkG
378 Entscheidungen zu § 17 BeurkG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- OLG Frankfurt, 12.05.2010 - 4 U 219/09
Notarrecht - Notarielle Amtspflichten bei Vertrag über ausländische Immobilie
- BGH, 15.04.1999 - IX ZR 93/98
Belehrungspflicht des Notars über ungesicherte Vorleistungen beim ...
- OLG Frankfurt, 25.01.2006 - 4 U 70/05
Notarhaftung: Absicherung von Grundstückskäufern im Hinblick auf ...
- OLG Schleswig, 06.07.2007 - Not 1/07
Notarrecht - Pflichten bei Verbraucherverträgen
- KG, 15.06.2004 - 1 W 295/01
Notarrecht - Aufklärungspflicht
- KG, 27.06.2008 - 9 W 133/07
Beurkundung durch einen Notar: Verstoß gegen die Pflicht, einem Verbraucher den ...
- OLG Köln, 28.03.2003 - 19 U 171/02
Notarrecht - Belehrungspflichten eines Notars
- OLG Frankfurt, 07.09.2011 - 4 U 269/10
Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nur bei konkretem Anlass
- OLG Braunschweig, 30.12.2002 - 3 U 109/01
Haftung des Notars wegen Verletzung notarieller Beratungspflichten im ...
- BGH, 27.10.1994 - IX ZR 12/94
Belehrungspflicht des Urkundsnotars hinsichtlich der Erbringung einer ...
- LG Darmstadt, 27.06.2005 - 19 O 105/04
Notarrecht - Belehrungspflichten bei Beurkundung eines Bauträgervertrags
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 22.02.2006 - 4 U 170/05
Bauträger - Gemeinschaftseigentum wird als Sondereigentum verkauft
- OLG Frankfurt, 22.02.2006 - 4 U 170/05
- BGH, 28.04.1994 - IX ZR 161/93
Pflicht des Notars zur Erörterung nicht abgerechneter Erschließungsbeiträge bei ...
- BGH, 08.12.2011 - III ZR 225/10
Notarrecht - Annahmeerklärung beim Grundstückskauf: Wie muss Notar belehren?
Zum selben Verfahren:
- BGH, 30.03.2006 - III ZR 128/05
Umfang und Schutzbereich der Prüfungs- und Belehrungspflichten eines Notars
- BGH, 27.05.1993 - IX ZR 66/92
Prüfungs- und Hinweispflichten bei Grundstückskauf - Stellvertretung und ...
- BGH, 15.01.1998 - IX ZR 4/97
Belehrungspflichten des Notars bei Beurkundung der Veräußerung eines Anspruchs ...
- LG Stuttgart, 10.12.2003 - 1 AR 33/03
- KG, 19.06.2003 - 1 W 270/02
Notarrecht - Aufklärungspflicht des Notars
Literatur im Internet zu § 17 BeurkG
- Unabhängigkeit und Unparteilichkeit im Spannungsfeld des § 17 BeurkG
von Rembert Brieske (Aufsatz, PDF-Format)
Stand 2001
über www.anwalts-notariat.de - Ursachen der Gesetzesergänzung von § 17 des BeurkG aus dem Jahre 2002 von Michael Götemann
- § 17 BeurkG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Beglaubigung durch Betreuungsbehörde
Betreuer als Erbe
Einwilligungsvorbehalt - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Testament
- Errichtung und Aufhebung eines Testaments
- § 2249 (Nottestament vor dem Bürgermeister)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
- § 13 (Verbraucher) (zu § 17 IIa 2)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Besondere Vertriebsformen
- § 312 III Nr. 3 (Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften) (zu § 17 IIa)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (8)
Eigene Frage stellen