Beurkundungsgesetz
| 2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35) |
| 3. Prüfungs- und Belehrungspflichten (§§ 17 - 21) |
Beurkundet der Notar eine Vorsorgevollmacht, so soll er auf die Möglichkeit der Registrierung bei dem Zentralen Vorsorgeregister nach § 78a Abs. 1 der Bundesnotarordnung hinweisen.
Literatur im Internet zu § 20a BeurkG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 20a BeurkG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
- Rechtliche Betreuung
- § 1896 II 2 (Voraussetzungen)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Betreuungssachen
- § 68 I 3
Rechtsberatung
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