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   BGH, 03.11.1981 - VI ZR 234/80   

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    BGB § 249
    Voraussetzungen der Schadensregulierung auf Neuwagenbasis

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1982, 433
  • MDR 1982, 477
  • VersR 1982, 163
  • DB 1982, 487



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Wird zitiert von ... (26)  

  • BGH, 09.06.2009 - VI ZR 110/08  

    Verkehrsrecht - Abrechnung des Schadens auf Neuwagenbasis

    Im Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht allerdings zutreffend angenommen, dass sich der Eigentümer eines Neuwagens im Falle von dessen Beschädigung nicht immer mit der Erstattung der erforderlichen Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Ausgleichszahlung für den merkantilen Minderwert begnügen muss, sondern unter Umständen berechtigt sein kann, Ersatz der in aller Regel höheren Kosten für die Beschaffung eines gleichwertigen Neufahrzeugs zu verlangen (vgl. Senatsurteile vom 4. März 1976 - VI ZR 14/75 - VersR 1976, 732, 733; vom 3. November 1981 - VI ZR 234/80 - VersR 1982, 163; vom 29. März 1983 - VI ZR 157/81 - VersR 1983, 658; vom 14. Juni 1983 - VI ZR 213/81 - VersR 1983, 758, 759; vom 25. Oktober 1983 - VI ZR 281/81 - VersR 1984, 46).

    Denn nach der Verkehrsauffassung genießt ein in erheblichem Umfang repariertes Fahrzeug auch unter Berücksichtigung eines nach den üblichen Maßstäben bemessenen Ersatzes für den merkantilen Minderwert nicht dieselbe Wertschätzung wie ein völlig neuwertiges unfallfreies Fahrzeug (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1976 - VI ZR 14/75 - aaO S. 734; Senatsurteil vom 3. November 1981 - VI ZR 234/80 - VersR 1982, 163).

  • OLG Karlsruhe, 26.03.1999 - 10 U 253/98  
    Wie im angefochtenen Urteil ausgeführt, ist anerkannt, daß bei Beschädigungen neuwertiger Kraftfahrzeuge der Geschädigte nicht auf die Instandsetzung verwiesen werden, vielmehr der auf Naturalrestitution gerichtete Schadensersatzanspruch nach § 249 BGB auf Bezahlung der Kosten eines gleichwertigen Neuwagens gehen kann (BGH v. 3.11.1981 - VI ZR 234/80, MDR 1982, 477 = NJW 1982.433).

    Da es sich hier nicht um eine starre Grenze sondern um eine "Faustregel" handelt (BGH v. 3.11.1981 - VI ZR 234/80, MDR 1982, 477 = NJW 1982, 433), bedarf es keiner weiteren Klärung, ob die bei der Begutachtung des Fahrzeugs, die drei Tage nach dem Unfallereignis stattfand, abgelesene Laufleistung von 1.070 km noch um einige Kilometer für zwischenzeitlich durchgeführte Fahrten reduziert werden muß.

    Obwohl dieser Zeitraum über dem von der überwiegenden Auffassung als Grenze angesehenen Wert von einem Monat (BGH v. 3.11.1981 - VI ZR 234/80, MDR 1982, 477 = NJW 1982, 433; OLG Köln v. 6.10.1989 - 20 U 126/88, VersR 1990, 1251; OLG Oldenburg v. 17.12.1996 - 5 U 154/96, OLGR Oldenburg 1997, 26 = MDR 1997, 349; Palandt/Heinrichs, BGB.

    Da weder Teile beschädigt wurden, die für die Sicherheit des Pkw von Bedeutung sind noch nach durchgeführter Reparatur Schönheitsfehler am Pkw zurückbleiben (zu diesen Kriterien als Maßstab für die Unzumutbarkeit einer Reparatur vgl. BGH v. 3.11.1981 - VI ZR 234/80, MDR 1982, 477 = NJW 1982, 433), kommt im vorliegenden Fall eine Abrechnung auf Neuwagenbasis nicht mehr in Betracht.

  • OLG Hamm, 03.07.2001 - 9 U 49/01  

    Unfallregulierung - Bagatellschaden nicht auf Neuwagenbasis abzurechnen

    Dass der Bundesgerichtshof für die Abrechnung auf "Neuwagenbasis" eine "erhebliche Beschädigung" fordert, ist bereits dargelegt worden (BGH a.a.O.; ebenso BGH VersR 1982, 163; Senat DAR 1989, 188).

    Dass der BGH in seiner vorerwähnten Entscheidung (ebenso in dem Urteil vom 03.11.1981, VersR 1982, 163) für die Unerheblichkeit der Beschädigung die Reparaturbedürftigkeit von Teilen hervorhebt, die "spurenlos ausgewechselt werden konnten", kann vernünftigerweise nicht dahin verstanden werden, dass bereits jede geringfügige Beschädigung an einem nicht abschraubbaren Teil - z.B. leichte Kratzer an der Karosserie - bei neuwertigen Fahrzeugen notwendigerweise zu einem Anspruch auf einen Neuwagen führen musste.

mehr
  • LG Mönchengladbach, 25.10.2005 - 5 S 53/05  

    Haftpflicht: Neuwertentschädigung - Neuwertentschädigung ohne Neuanschaffung?

    Urteil v. 3.11.1981 - VI ZR 234/80, VersR 1982, 163;.

    In der Entscheidung des BGH vom 3.11.1981 (a.a.O.) werden für Fahrzeuge mit einer Laufleistung von 1.000 - 3.000 km drei Kriterien genannt.

    Nach der Entscheidung des BGH vom 3.11.1981 (a.a.O.) für Fahrzeuge mit einer Laufleistung von 1.000 bis 3.000 Kilometer ist die Erheblichkeitsgrenze unter anderem dann überschritten, wenn eine Beschädigung stattgefunden hat, welche die Garantieansprüche des Eigentümers zumindest beweismäßig gefährden kann, es sei denn, der Haftpflichtversicherer erkennt alsbald nach dem Unfall seine Einstandpflicht für diesen Fall verbindlich an.

  • OLG Düsseldorf, 23.05.2005 - 1 U 216/04  

    Umfang des Schadensersatzes bei Beschädigung eines fabrikneuen Leasingfahrzeugs

    Ist das Unfallfahrzeug noch neuwertig und erleidet es eine erhebliche Beschädigung, kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 BGB Abrechnung auf Neuwagenbasis, d.h. auf der Basis der Kosten eines ersatzweise beschafften Neufahrzeuges, verlangen - und zwar auch dann, wenn eine Reparatur erheblich billiger wäre (BGH NJW 1976, 1202; BGH NJW 1982, 433; OLG Karlsruhe, DAR 1994, 26; OLG Hamm NZV 2001, 478; OLG Celle NJW-RR 2003, 1381).

    Maßgeblich ist konkret, ob es dem Geschädigten zugemutet werden kann, mit dem reparierten Fahrzeug weiter zu fahren (BGH NJW 1976, 1202; BGH NJW 1982, 433).

    Eine erhebliche Beschädigung eines Personenkraftwagens, welche zu einer Schadensberechnung auf Neuwagenbasis berechtigt, ist jedenfalls im Falle einer Beschädigung gegeben, welche die Garantieansprüche des Eigentümers zumindest beweismäßig gefährden kann und der Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht alsbald nach dem Unfall verbindlich seine Einstandspflicht für einen solchen Fall anerkennt (BGH NJW 1982, 433, 434).

  • LG Saarbrücken, 20.05.2011 - 13 S 27/11  

    Zur Abrechnung auf Neuwagenbasis bei wirtschaftlichem Totalschaden

    Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Abrechnung auf Neuwagenbasis betrafen ersichtlich nur die Fälle, in denen der Geschädigte zur Abrechnung auf Reparaturkostenbasis berechtigt war (vgl. BGH, Urteil vom 04.03.1976 - VI ZR 14/75, VersR 1976, 732; Urteil vom 03.11.1981 - VI ZR 234/80, VersR 1982, 163; Urteil vom 14.06.1983 - VI ZR 213/81, VersR 1983, 758; Urteil vom 29.03.1983 - VI ZR 157/81, VersR 1983, 658; Urteil vom 25.10.1983 - VI ZR 282/81, VersR 1984, 46; BGHZ 181, 242 ff).

    Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass dem Geschädigten die nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB aus wirtschaftlichen Gründen gebotene Restitutionsmaßnahme nicht zugemutet werden kann, wenn dadurch der Wert nicht voll ausgeglichen wird, den das unfallbeschädigte Fahrzeug als praktisch neues für seinen Eigentümer noch gehabt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 03.11.1981 - VI ZR 234/80, VersR 1982, 163; bestätigt durch BGHZ 181, 242; Saarländisches OLG, DAR 1989, 345; OLG Karlsruhe, ZfS 1992, 12; OLG Stuttgart, Schaden-Praxis 1994, 214; OLG Schleswig, Schaden-Praxis 1998, 109; OLG Hamm, NZV 2000, 170; OLG Düsseldorf, SVR 2010, 181).

    - eine Beschädigung stattgefunden hat, welche die Garantieansprüche des Eigentümers zumindest beweismäßig gefährden kann und der Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht alsbald nach dem Unfall verbindlich seine Einstandspflicht für einen solchen Fall anerkennt (BGH, Urteil vom 03.11.1981 aaO).

  • OLG Hamburg, 28.03.2008 - 14 U 95/07  

    Unfallschadensregulierung - Abrechnung auf Neuwagenbasis

    Eine Weiterbenutzung des reparierten Unfallfahrzeugs hält der BGH dann für zumutbar, wenn der Unfall ausschließlich Teile betroffen hat, durch deren spurenlose Auswechslung der frühere Zustand voll wiederhergestellt werden kann (vgl. BGH NJW 76, 1202, 1203; NJW 82, 433).

    Zu einer Präzisierung dieser Erheblichkeitsgrenze hatte der BGH lediglich in einem Sonderfall Veranlassung, bei dem die Laufleistung des betroffenen Unfallfahrzeugs zwischen 1000 und 3000 km lag (vgl. NJW 82, 433).

  • OLG Nürnberg, 15.08.2008 - 5 U 29/08  

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Abrechnung auf Neuwagenbasis

    Nach BGH NJW 82, 433 kann unter Umständen der "Schmelz der Neuwertigkeit" sogar bei einer Laufleistung bis 3.000 km zu Buche schlagen.
  • OLG Düsseldorf, 23.02.2010 - 1 U 119/09  

    Voraussetzungen der Abrechnung eines Verkehrsunfallschadens auf Neuwagenbasis

    Eine Schadensabrechnung auf Neuwagenbasis ist im Falle einer erheblichen Beschädigung grundsätzlich nur bei einer Fahrleistung von bis zu 1.000 km möglich (BGH, NJW 1976, 1202; NJW 1982, Seite 433; Senat, Urteil vom 02.03.2009, Az.: I-1 U 58/08).

    Nur in Ausnahmefällen ist eine gewisse Überschreitung dieser Kilometergrenze zulässig (so BGH, NJW 1982, Seite 433).

  • OLG Düsseldorf, 02.03.2009 - 1 U 58/08  

    Unfallschadensregulierung - Abrechnung auf Neuwagenbasis gescheitert

    Dem Geschädigten ist grundsätzlich eine Weiterbenutzung des reparierten Unfallfahrzeuges zumutbar, wenn durch den Unfall ausschließlich Teile betroffen waren, durch deren spurenlose Auswechslung der frühere Zustand voll wieder hergestellt werden kann (vgl. BGH NJW 1976, 1202; NJW 1982, 433; OLG Nürnberg, DAR 2009, 37).
  • OLG Celle, 20.06.2002 - 14 U 209/01  

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Abrechnung des Kfz-Schadens auf Neuwagenbasis

  • BGH, 29.03.1983 - VI ZR 157/81  

    Schadensregulierung auf Neuwagenbasis bei einer Fahrleistung von mehr als 1000 km

  • BGH, 25.10.1983 - VI ZR 282/81  

    Schadensregulierung auf Neuwagenbasis bei einer Fahrleistung von mehr als 1000 km

  • OLG Düsseldorf, 19.12.2003 - 1 U 139/03  

    Unfallkosten - Schadensabrechnung auf Neuwagenbasis abgelehnt

  • OLG Celle, 29.02.2012 - 14 U 181/11  

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Abrechnung auf Neuwagenbasis;

  • OLG Köln, 05.06.1992 - 19 U 253/91  

    Merkantiler Minderwert Luxusfahrzeug

  • OLG Oldenburg, 17.12.1996 - 5 U 154/96  

    Schadensersatz, Neuwagen, Kraftfahrzeug, neuwertiges, Karosserieschaden,

  • OLG Oldenburg, 21.05.1997 - 4 U 5/97  

    Abrechnung auf Neuwagenbasis, Schadensersatz, KfZ-Schaden

  • OLG Hamm, 22.09.1999 - 13 U 54/99  

    Kaskoversicherung: Abrechnung auf Neuwagenbasis

  • OLG Karlsruhe, 24.10.1985 - 9 U 73/85  

    Schadensersatzleistung auf Neuwagenbasis

  • OLG Schleswig, 24.04.2012 - 11 U 123/11  

    Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens eines Fehlers der Fahrzeugelektrik

  • KG, 29.04.1991 - 12 U 1992/90  

    BGB § 249

  • OLG München, 12.03.1985 - 5 U 5133/84  

    BGB § 249

  • KG, 21.03.1994 - 12 U 5159/92  

    Abrechnung auf Neuwagenbasis bei Laufleistung von unter 1000 km nach Kfz-Unfall

  • LG Osnabrück, 06.10.2003 - 2 O 2206/03  

    Neuwertbasis, Motorradunfall

  • LG Fulda, 01.03.2006 - 4 O 401/05  

    Neuwertentschädigung - Ein Monat und ein Tag alt, 1.157 Kilometer Laufleistung

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