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OLG Hamm, 27.06.1984 - 6 Ss 1558/83 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Geldstrafe wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen zur Verschleierung von Arbeitszeiten und Lenkzeiten eines Kraftfahrers; Begriff der Echtheit bei der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung i.S.v. § 268 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB); Anforderungen an ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 268 Abs. 3
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Unna, 21.07.1983 - 9 Ds 113/83
- OLG Hamm, 27.06.1984 - 6 Ss 1558/83
Papierfundstellen
- NJW 1984, 2173
- MDR 1984, 1040
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 06.02.1979 - 1 StR 648/78
Unrichtige Aufzeichnung eines Fahrtenschreibers - Verurteilung wegen Fälschung …
Auszug aus OLG Hamm, 27.06.1984 - 6 Ss 1558/83
"... Die Tathandlung des störenden Einwirkens auf den Aufzeichnungsvorgang [§ 268 Abs. 3 StGB] verlangt Eingriffe, die den selbsttätig fehlerfreien Funktionsablauf des aufzeichnenden Geräts in Mitleidenschaft ziehen (BGHSt 28, 300 [hier: III (334) 139 b]).
- BayObLG, 17.04.2001 - 4St RR 31/01
Nichteinhaltung der erforderlichen Ruhezeiten
Dementsprechend sind in der Rechtsprechung als störende Einwirkung angesehen worden das Verbiegen des Geschwindigkeitsschreibers (BayObLGSt 1995, 46) und das Verstellen der Zeituhr des Kontrollgeräte (BayObLG MDR 1, 986, 688; OLG Hamm NJW 1984, 2173) oder das Verwenden gerätefremder Diagrammscheiben 40, 26).