Rechtsprechung
   BVerwG, 15.05.1986 - 5 C 68.84   

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https://dejure.org/1986,342
BVerwG, 15.05.1986 - 5 C 68.84 (https://dejure.org/1986,342)
BVerwG, Entscheidung vom 15.05.1986 - 5 C 68.84 (https://dejure.org/1986,342)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Mai 1986 - 5 C 68.84 (https://dejure.org/1986,342)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gewöhnlicher Aufenthalt - Gesetzliche Definition - Tatsächlicher Aufenthaltsort - Minderjähriger - Personensorgeberechtigter - Heimunterbringung - Dauer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JWG § 11 S. 1, §§ 30, 40, 42, 47

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 74, 206
  • NJW 1987, 1780 (Ls.)
  • NJW-RR 1987, 581
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 26.11.1981 - 5 C 56.80

    Jugendhilfe - Unterbringung in Pflegefamilie - Pflegegeld - Verziehen in Ausland

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1986 - 5 C 68.84
    Da gemäß Art. 11 § 1 Nr. 16 SGB I das Gesetz für Jugendwohlfahrt derzeit als besonderer Teil des Sozialgesetzbuchs gilt, findet die Definition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I auch im Geltungsbereich des Jugendwohlfahrtsgesetzes Anwendung (so schon das Urteil des Senats vom 26. November 1981 <BVerwGE 64, 224, 230 f.> [BVerwG 26.11.1981 - 5 C 56/80]).

    Ein Minderjähriger hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Regel an dem Ort, an dem er seine Erziehung erhält (BVerwGE 64, 224 [BVerwG 26.11.1981 - 5 C 56/80]).

    Weder aus allgemeinen Prinzipien des Jugendhilferechts noch aus den Rechtsgedanken des § 97 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesatzes - BSHG - in der durch das Änderungsgesetz vom 25. März 1974 (BGBl. I S. 777) eingeführten Fassung oder des § 2 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches/Verwaltungsverfahren vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469, ber. S. 2218) - SGB X - ergibt sich eine allgemeine Zuständigkeit des Jugendamtes zur Gewährung von Hilfe zur Erziehung kraft einer "fortgesetzten Zuständigkeit" (vgl. bereits das Urteil des Senats vom 26. November 1981 <BVerwGE 64, 224, 232> [BVerwG 26.11.1981 - 5 C 56/80]).

  • BSG, 31.01.1980 - 8b RKg 4/79

    Anerkennungsverfahren - Asylsuchender Ausländer - Asylberechtigung - Anspruch auf

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1986 - 5 C 68.84
    Das gleiche ergibt sich aus der Regelung zum Recht der Jugendhilfe in § 27 SGB I (ebenso für den Bereich des Kindergeldrechts BSG, Urteil vom 31. Januar 1980 <BSGE 49, 254, 255>).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.1971 - VIII A 71/69
    Auszug aus BVerwG, 15.05.1986 - 5 C 68.84
    Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Urteil vom 25. Februar 1971 - VIII A 71/69 - ), die im Schrifttum auf Zustimmung gestoßen ist (vgl. Jans/Happe, Jugendwohlfahrtsgesetz, Stand Juli 1985, Erl. 2 B b zu § 11) und nach den Angaben des Oberbundesanwalts in der Praxis der Jugendhilfe Anerkennung gefunden hat, soll der hierin zum Ausdruck kommende Grundsatz der fortgesetzten Hilfe auch im Jugendhilferecht zur Anwendung kommen.
  • BSG, 01.03.2018 - B 8 SO 22/16 R

    Erstattung von Kosten der Sozialhilfe

    Ein minderjähriges Kind hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt grundsätzlich bei dem Elternteil, der das Personensorgerecht ausübt und bei dem es sich tatsächlich aufhält, dh an dem Ort, an dem es seine Erziehung erhält (BVerwGE 74, 206 zum gewöhnlichen Aufenthalt bei nicht nur vorübergehender Heimunterbringung; BVerwG vom 26.9.2002 - 5 C 46/01 und 5 B 37/01) .
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.10.2012 - 7 A 10671/12

    Stadt Mainz muss Kosten für private Kinderkrippe tragen

    Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung sowohl zum Jugendhilferecht (vgl. BVerwGE 74, 206 = NJW-RR 1987, 581) als auch zum Sozialhilferecht (vgl. BVerwGE 35, 287; 70, 121; BVerwG, Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 3 und BVerwG, NVwZ 1987, 412 = Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 5) stets zugrunde gelegt, dass der Jugendhilfe- oder Sozialhilfeträger zur Übernahme der Kosten bereits durchgeführter Hilfemaßnahmen verpflichtet sein kann.
  • BVerwG, 26.09.2002 - 5 C 46.01

    Aufenthalt, gewöhnlicher - bei minderjährigen Kindern; gewöhnlicher Aufenthalt,

    Der von ihm aufgestellte Grundsatz, dass ein minderjähriges Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt grundsätzlich bei dem Elternteil hat, der das Personensorgerecht ausübt und bei dem es sich tatsächlich aufhält, ist eine Regel für die nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I erforderliche eigenständige Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eines minderjährigen Kindes und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Regel an dem Ort hat, an dem er seine Erziehung erhält, wobei es bei einer Unterbringung außerhalb der Familie darauf ankommt, ob sie nur vorübergehend oder auf Dauer erfolgen soll (BVerwGE 64, 224 ; 74, 206 ).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 12.06.1986 - 5 C 65.84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,769
BVerwG, 12.06.1986 - 5 C 65.84 (https://dejure.org/1986,769)
BVerwG, Entscheidung vom 12.06.1986 - 5 C 65.84 (https://dejure.org/1986,769)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Juni 1986 - 5 C 65.84 (https://dejure.org/1986,769)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Unbillige Härte - Verwertung von Grundstückseigentum - Wohnungseigentum - Härtefall - Bruchteilsvermögen - Gesamthandsanteil

  • rechtsportal.de

    BAföG § 28, § 29 Abs. 3

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 74, 267
  • NJW 1987, 1780 (Ls.)
  • NVwZ 1987, 415
  • FamRZ 1986, 1045
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 14.12.1978 - 5 C 1.78

    Zumutbarkeitsgrenze beim Schulweg - Revisibles Recht - Ausbildungsstätte -

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1986 - 5 C 65.84
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt betont, daß die Verwendung der gesetzestechnischen Mittel der Typisierung, Generalisierung und Pauschalierung im Bundesausbildungsförderungsgesetz gerechtfertigt sei (vgl. BVerwGE 55, 54 [BVerwG 24.11.1977 - 5 C 68/76]; 57, 204 [BVerwG 14.12.1978 - 5 C 49/77]) und der Einkommensanrechnung die Festsetzungen in einem Steuerbescheid zugrunde zu legen seien (vgl. Urteil vom 25. April 1985 - BVerwG 5 C 42.82 - Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 6).
  • BVerwG, 24.11.1977 - 5 C 68.76

    Studierender - Wohnung bei Elternteil - Auszubildender - Ausbildungsförderung -

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1986 - 5 C 65.84
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt betont, daß die Verwendung der gesetzestechnischen Mittel der Typisierung, Generalisierung und Pauschalierung im Bundesausbildungsförderungsgesetz gerechtfertigt sei (vgl. BVerwGE 55, 54 [BVerwG 24.11.1977 - 5 C 68/76]; 57, 204 [BVerwG 14.12.1978 - 5 C 49/77]) und der Einkommensanrechnung die Festsetzungen in einem Steuerbescheid zugrunde zu legen seien (vgl. Urteil vom 25. April 1985 - BVerwG 5 C 42.82 - Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 6).
  • BVerwG, 25.04.1985 - 5 C 42.82

    Ausbildungsförderung - Einkommen - Berechnung - Einrede - Rückforderungsanspruch

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1986 - 5 C 65.84
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt betont, daß die Verwendung der gesetzestechnischen Mittel der Typisierung, Generalisierung und Pauschalierung im Bundesausbildungsförderungsgesetz gerechtfertigt sei (vgl. BVerwGE 55, 54 [BVerwG 24.11.1977 - 5 C 68/76]; 57, 204 [BVerwG 14.12.1978 - 5 C 49/77]) und der Einkommensanrechnung die Festsetzungen in einem Steuerbescheid zugrunde zu legen seien (vgl. Urteil vom 25. April 1985 - BVerwG 5 C 42.82 - Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 6).
  • BVerfG, 02.02.1999 - 1 BvL 8/97

    Einheitswert

    Ausführungen zu § 28 Abs. 1 Satz 1 BAföG fänden sich zwar in seinem Urteil vom 12. Juni 1986 (BVerwGE 74, 267 ).
  • OVG Niedersachsen, 14.08.2013 - 4 LC 293/11

    Anrechnungsfreiheit einer Eigentumswohnung des Auszubildenden zur Vermeidung

    Eine unbillige Härte im Sinne dieser Bestimmung ist zu bejahen, wenn die Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden führen würde (BVerwG, Urt. v. 12.6.1986 - 5 C 65.84 -, BVerwGE 74, 267).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 12. Juni 1986 (- 5 C 65.84 -, BVerwGE 74, 267) zur Härtefallregelung in § 29 Abs. 3 BAföG in Bezug auf selbst bewohnte Eigenheime und Eigentumswohnungen Folgendes ausgeführt:.

    Gründete das Bedürfnis des Vermögensinhabers, einen weiteren Teil des die Freibeträge des § 29 Abs. 1 BAföG überschreitenden Vermögens nicht für den Ausbildungsbedarf einzusetzen, dort darin, den unbilligen Konsequenzen einer wirtschaftlich nicht durchführbaren Verwertung auszuweichen, so ist es hier die in dem Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommene sozialpolitische Erwägung, den Auszubildenden davor zu schützen, durch die Verwertung eines selbst bewohnten kleinen Hausgrundstücks eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebensgrundlage hinnehmen zu müssen (BVerwGE 74, 267 [270]).

    Der Senat hat dabei die Wohnstattsituation eines kleinen Hausgrundstücks in den Vordergrund gestellt; sie soll dem Auszubildenden erhalten bleiben (vgl. BVerwGE 74, 267 [272]).

  • BVerwG, 04.09.2012 - 5 B 8.12

    Ausbildungsförderung; Anrechnung von Vermögen; Vermeidung unbilliger Härten

    In diesem Fall kann es angezeigt sein, das Vermögen über die Regelfreibeträge des § 29 Abs. 1 BAföG hinaus zu schonen (Urteil vom 12. Juni 1986 - BVerwG 5 C 65.84 - BVerwGE 74, 267 = Buchholz 436.36 § 29 BAföG Nr. 2 S. 4).
  • VG Karlsruhe, 23.11.2005 - 10 K 1312/04

    Ausbildungsförderung - Verwertbarkeit von Grundeigentum

    Maßgebend für die Entscheidung, ob der Einsatz des Vermögens zur Bedarfsdeckung für den Auszubildenden eine unbillige Härte bedeuten würde, sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung (BVerwG, Urt. v. 12.06.1986 - 5 C 65.84 -, BVerwGE 74, 267).

    Eine unbillige Härte ist insbesondere gegeben, wenn die Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden oder seiner Angehörigen führen würde, etwa wenn die Verwertung des Vermögens des Auszubildenden zur Veräußerung oder wesentlichen Belastung eines selbstbewohnten angemessenen Hausgrundstücks führen würde und damit der tatsächliche oder doch zumindest wirtschaftliche Verlust als Wohnstatt zu besorgen ist (BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 a.a.O.; Urt. v. 12.06.1986 a.a.O.; Hess.VGH, Urt. v. 25.09.1984, ESVGH 35, 52, u. Urt. v. 26.08.1980, FamRZ 1981, 502).

    Daher liegt eine unbillige Härte nicht vor, wenn der Auszubildende mit seinem Vermögensanteil als Kreditgrundlage ein Bankdarlehen auf dem Kapitalmarkt zu marktüblichen Bedingungen erlangen kann und diese Form der Vermögensverwertung nicht zum tatsächlichen oder wirtschaftlichen Verlust der Wohnstatt führen würde (BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 a.a.O.; Urt. v. 12.06.1986 a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.08.1998 - 7 S 690/98 -, FamRZ 1999, 335; Hess. VGH, Urt. v. 25.09.1984 a.a.O., u. Urt. v. 26.08.1980 a.a.O.).

  • BVerwG, 29.12.2003 - 5 B 99.03

    Moralisches Verwertungshindernis nach § 29 Abs. 3

    Davon abgesehen rechtfertigt das Beschwerdevorbringen auch deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil die Frage nach der Zumutbarkeit einer Verwertung des Erbanteils an einem Hausgrundstück unter dem Aspekt zugriffsgeschonten Vermögens sich bereits auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, namentlich des von der Vorinstanz angeführten Urteils vom 13. Juni 1991 BVerwG 5 C 33.87 (BVerwGE 88, 303) und des Urteils vom 12. Juni 1986 BVerwG 5 C .84 (BVerwGE 74, 267) beantworten lässt.

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 12. Juni 1986 BVerwG 5 C 65.84 (BVerwGE 74, 267) dargelegt, dass dem Härtetatbestand insoweit die sozialpolitische Erwägung zugrunde liegt, "den Auszubildenden davor zu schützen, durch die Verwertung eines selbst bewohnten kleinen Hausgrundstücks eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebensgrundlage hinnehmen zu müssen", und dabei die Erhaltung der Wohnstattfunktion in den Vordergrund gestellt.

  • VG Sigmaringen, 21.03.2007 - 1 K 335/06

    Verwertung eines Miteigentumanteils an Hausgrundstück als unbillige Härte bei

    Gründete das Bedürfnis des Vermögensinhabers, einen weiteren Teil des die Freibeträge des § 29 Abs. 1 BAföG überschreitenden Vermögens nicht für den Ausbildungsbedarf einzusetzen, dort darin, den unbilligen Konsequenzen einer wirtschaftlich nicht durchführbaren Verwertung auszuweichen, so ist es hier die im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommene sozialpolitische Erwägung, den Auszubildenden davor zu schützen, durch die Verwertung eines selbstbewohnten kleinen Hausgrundstücks eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebensgrundlage hinnehmen zu müssen (BVerwGE 74, 267 ).

    Der Senat hat dabei die Wohnstattfunktion des kleinen Hausgrundstücks in den Vordergrund gestellt; sie soll dem Auszubildenden erhalten bleiben (vgl. BVerwGE 74, 267 ).".

  • OVG Niedersachsen, 07.07.2021 - 4 LB 93/19

    Ausbildungsförderung; Ermessen; Erstattung; Forderung; Freibetrag; Härte,

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn durch eine Vermögensverwertung die Veräußerung oder aber zumindest eine wesentliche Belastung des selbst bewohnten Eigenheims oder der selbst bewohnten Eigentumswohnung zu besorgen ist und damit ein tatsächlicher oder doch zumindest wirtschaftlicher Verlust als Wohnstatt droht (BVerwG, Urt. v. 12.6.1986 - 5 C 65.84 -, juris Rn 20 f.; Urt. v. 13.6.1991 - 5 C 33.87 -, juris Rn. 21 f.; ferner Senatsbeschl. v. 14.8.2013 - 4 LC 293/11 -, juris Rn. 22 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar - ebenso wie für die Vermögensanrechnung im Allgemeinen sowie den Abzug von Schulden und Lasten vom Vermögen - auch für die Gewährung eines (zusätzlichen) Freibetrages nach § 29 Abs. 3 BAföG auf die Umstände im Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen (BVerwG, Urt. v. 12.6.1986 - 5 C 65.84 -, juris Rn. 23).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.2005 - 7 S 3012/04

    Ausbildungsförderung; Miteigentum; unbillige Härte; realistische

    Ebenso muss der Senat nicht der Frage nachgehen, ob die Eigentumswohnung von der Klägerin selbst genutzt wird, was deswegen fraglich erscheint, weil die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat, sie fahre seit Beginn ihres Studiums "vielleicht alle zwei Monate" nach L. Denn all dies wäre nur dann von Bedeutung, wenn es hier darauf ankäme, ob ein selbst genutztes kleines Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Wohnung in ihrer Funktion als Familienheimstatt von der Anrechnung auszunehmen ist, weil dann auch Größe und Wert der Immobilie zu berücksichtigen sind (dazu BVerwG, Urteil vom 12.06.1986 - 5 C 65.84 -, BVerwGE 74, 267 ).
  • VG Frankfurt/Main, 06.01.2016 - 3 K 2556/14

    Eine unbillige Härte i. S. d. § 29 Abs. 3 BAföG liegt dann vor, wenn die

    Maßgebend für die Entscheidung, ob der Einsatz des Vermögens zur Bedarfsdeckung für den Auszubildenden eine unbillige Härte bedeuten würde, sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung (BVerwG, Urteil vom 12.06.1986 - 5 C 65.84 - BVerwGE 74, 267 (271)).

    Nach dem von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu bestimmten Rahmen (vgl. insbesondere Urteile vom 12.06.1986 - a. a. O., vom 13.06.1991 - a. a. O., vom 05.12.1991 - 5 C 20.88 - BVerwGE 89, 241; sowie die Beschlüsse vom 29.12.2003 - 5 B 99.03 - und vom 21.07.2006 - 5 B 102.05 - beide Juris) kann es sich vornehmlich als Härte erweisen, wenn die Verwertung selbstbewohnten Grundvermögens, zu der auch ein Miteigentumsanteil rechnen kann, in Rede steht, also der Verlust der eigenen Wohnstadt zu besorgen ist.

  • BVerwG, 21.07.2006 - 5 B 102.05
    Denn die aufgeworfenen Fragen sind, soweit sie sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen des Berufungsgerichts überhaupt stellten, in der vom Berufungsgericht auch herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12. Juni 1986 BVerwG 5 C 65.84 BVerwGE 74, 267; Urteil vom 13. Juni 1991 BVerwG 5 C 33.87 BVerwGE 88, 303) dahin geklärt, dass auch nach der Herauslösung rechtlicher Verwertungshindernisse aus dem Anwendungsbereich der Härtevorschrift des § 29 Abs. 3 BAföG und ihrer ausdrücklichen Regelung im Rahmen des förderungsrechtlichen Vermögensbegriffs (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG) durch das 4. BAföG-Änderungsgesetz daran festzuhalten ist, dass wirtschaftliche Verwertungshindernisse die Annahme einer unbilligen Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG rechtfertigen können und die Gefahr eines Verwertungszugriffs auf ein selbstbewohntes kleines Hausgrundstück nur dann den Tatbestand der unbilligen Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG erfüllt, wenn entweder die Veräußerung oder aber zumindest eine wesentliche Belastung des Hausgrundstücks und damit sein tatsächlicher oder doch zumindest wirtschaftlicher Verlust als Wohnstatt zu besorgen sind; auch dem Urteil vom 13. Juni 1991 BVerwG 5 C 33.87 (BVerwGE 88, 303) ergibt sich weiterhin, dass der Härtegrund der wirtschaftlichen Unverwertbarkeit bzw. eines wirtschaftlichen Verwertungshindernisses selbständig von der Frage zu beantworten ist, ob sich die Verwertung selbstbewohnten Grundvermögens, zu der auch ein Miteigentumsanteil an einem Mehrfamilienhaus rechnen kann (BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1986 BVerwG 5 C 65.84 BVerwGE 74, 267), als unbillige Härte erweist.
  • BVerwG, 27.08.1997 - 6 P 11.95

    Personalvertretungsrecht: Vorstandswahlen

  • VGH Hessen, 20.10.2009 - 10 A 1701/08

    Anrechnungsfreiheit von Blindengeld bei der Ausbildungsförderung

  • VG Aachen, 31.10.2006 - 5 K 1320/05

    Berücksichtigung des eigenen Vermögens bei der Bewilligung von

  • VG Frankfurt/Main, 18.08.2009 - 3 L 1367/09

    Berücksichtigung von Vermögen bei Ausbildungsförderung

  • VG München, 30.04.2009 - M 15 K 08.3759

    Ausbildungsförderung; Anteil an Immobilie in ungeteilter Erbengemeinschaft;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2010 - 12 A 2535/07

    Nichtangabe von in einem Formularvordruck ausdrücklich nachgefragten

  • BVerwG, 21.06.2006 - 5 B 102.05

    Mindestanforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2014 - 12 A 1157/13

    Voraussetzungen für einen Ausschluss der BAföG -Berechtigung im Fall des Besitzes

  • BVerwG, 30.04.1991 - 6 PB 20.90

    Mitbestimmung eines Personalrates

  • VG Gelsenkirchen, 20.01.2006 - 15 K 3699/03

    Ausbildungsförderung, rechtsmissbräuchliche Berufung auf interne Treuhandabrede,

  • VG Karlsruhe, 17.08.2005 - 10 K 2112/04

    Nicht selbstgenutzte Eigentumswohnung als verwertbares Vermögen im Sinne des

  • VGH Bayern, 05.07.2016 - 12 C 16.482

    Nutzungsrecht an einem Pkw als ausbildungsförderungsrechtlich anrechenbares

  • VG Berlin, 17.11.2015 - 18 K 152.15

    Kein BAföG bei drei Eigentumswohnungen

  • VG Ansbach, 19.02.2019 - AN 2 K 17.01840

    Umfang des Erstattungsanspruchs des nachrangigen Sozialhilfeträgers gegenüber dem

  • VG Würzburg, 25.10.2018 - W 3 K 17.893

    Freistellung ererbten Grundbesitzes von der Vermögensanrechnung im

  • OVG Sachsen, 26.11.2013 - 1 A 476/13

    Aufstiegsfortbildungsförderung, Einkommen, Vermögen, Hausgrundstück, Wohnfläche

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2010 - 12 A 1929/09

    Zulässigkeit einer Berücksichtigung von Immobilienvermögen des Auszubildenden bei

  • VGH Bayern, 10.03.2010 - 12 ZB 08.3003

    Ausbildungsförderung; Vermögen; Forderungen; angesparte Ausbildungsförderung;

  • VG Braunschweig, 23.03.2006 - 3 A 32/06

    Anwendbarkeit der Härteklausel des § 29 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz

  • VG München, 24.05.2012 - M 15 K 11.2978

    Ausbildungsförderung; Abfindung von 250.000,-- EUR nach einem schweren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2010 - 12 A 1937/07

    Rückforderung von Ausbildungsförderung wegen zumindest grob fahrlässig gemachter

  • VG Ansbach, 19.02.2019 - AN 2 K 17.01499

    Erstattungspflicht von Ausbildungsförderung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.08.2010 - 12 A 1440/09

    Berücksichtigung der Freibeträge des § 29 Abs. 1 BAföG i.R.d.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2010 - 12 A 2306/07

    Vorliegen eines unbilligen Härtefalls bei Berücksichtigung eines weiteren Teils

  • VG Leipzig, 28.05.2018 - 7 K 1294/16
  • VGH Bayern, 17.09.2012 - 12 ZB 12.1204

    Ausbildungsförderung; Vermögen; Kraftfahrzeug; unbillige Härte

  • VG Sigmaringen, 19.01.2005 - 1 K 1027/04

    Ausbildungsförderung - Anrechnung des Wertes eines vom Auszubildenden geerbten

  • VG München, 29.04.2010 - M 15 K 08.2558

    Ausbildungsförderungsrecht; Nachzahlung von Ausbildungsförderung als Vermögen

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   BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 29.86   

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https://dejure.org/1986,1718
BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 29.86 (https://dejure.org/1986,1718)
BVerwG, Entscheidung vom 05.12.1986 - 4 C 29.86 (https://dejure.org/1986,1718)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Dezember 1986 - 4 C 29.86 (https://dejure.org/1986,1718)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BBauG § 2a Abs. 6, 7, § 10, 12, § 155a Abs. 1, 2

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 75, 217
  • BVerwGE 75, 271
  • NJW 1987, 1780 (Ls.)
  • NVwZ 1987, 317
  • DVBl 1987, 489
  • ZfBR 1987, 104
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvL 25/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 12 Satz 3 BBauG

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 29.86
    Der andere Teil dieses Verkündungsverfahrens ist nach der rechtsstaatlich einwandfreien Entscheidung des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, Beschluß vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 - BVerfGE 65, 283 [BVerfG 22.11.1983 - 2 BvL 25/81]) das Bereithalten des beschlossenen und genehmigten Bebauungsplans zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bei der in der Bekanntmachung angegebenen Dienststelle.

    Diese Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein (vgl. BVerfG, Beschluß vom 22. November 1983, a.a.O., S. 291).

  • BVerwG, 06.07.1984 - 4 C 22.80

    Ausreichende Kennzeichnung des Plangebiets in der Bekanntmachung des Planentwurfs

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 29.86
    Der Senat hat in den Urteilen vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 22.80 - (BVerwGE 69, 344) und - BVerwG 4 C 28.83 - (NJW 1985, 1570 = DVBl. 1985, 110) sowie vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 59.81 - (ZfBR 1985, 140 = Buchholz 406.11 § 12 BBauG Nr. 12) dargelegt, daß die Bekanntmachung der Genehmigung gemäß § 12 Satz 1 BBauG andere Aufgaben zu erfüllen hat als die Bekanntmachung des Planentwurfs im Auslegungsverfahren nach § 2 a Abs. 6 BBauG.
  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 31.85

    Rückwirkende Inkraftsetzung eines ungültigen Bebauungsplans nach Fehlerbehebung;

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 29.86
    Wird ein Bebauungsplan mit "Auflagen" genehmigt, und nimmt die Gemeinde die den Inhalt des Plans betreffenden "Auflagen" - wie hier geschehen - durch ergänzenden Satzungsbeschluß nach § 10 BBauG in ihren "gesetzgeberischen" Willen auf (sog. Beitrittsbeschluß, vgl. dazu auch die Urteile des Senats vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 31.85 - und - BVerwG 4 C 22.85 -), wird bei ordnungsgemäßem Verfahren der ergänzende Satzungsbeschluß auch Gegenstand des zur Einsicht bereitgehaltenen Bebauungsplans.
  • BVerwG, 06.07.1984 - 4 C 28.83

    Trennende oder verbindende Funktion einer Straße zur Bestimmung der Eigenart der

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 29.86
    Der Senat hat in den Urteilen vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 22.80 - (BVerwGE 69, 344) und - BVerwG 4 C 28.83 - (NJW 1985, 1570 = DVBl. 1985, 110) sowie vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 59.81 - (ZfBR 1985, 140 = Buchholz 406.11 § 12 BBauG Nr. 12) dargelegt, daß die Bekanntmachung der Genehmigung gemäß § 12 Satz 1 BBauG andere Aufgaben zu erfüllen hat als die Bekanntmachung des Planentwurfs im Auslegungsverfahren nach § 2 a Abs. 6 BBauG.
  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 59.81

    Genehmigung - Bebauungsplan - Flächennutzungsplan - Bekanntmachung -

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 29.86
    Der Senat hat in den Urteilen vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 22.80 - (BVerwGE 69, 344) und - BVerwG 4 C 28.83 - (NJW 1985, 1570 = DVBl. 1985, 110) sowie vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 59.81 - (ZfBR 1985, 140 = Buchholz 406.11 § 12 BBauG Nr. 12) dargelegt, daß die Bekanntmachung der Genehmigung gemäß § 12 Satz 1 BBauG andere Aufgaben zu erfüllen hat als die Bekanntmachung des Planentwurfs im Auslegungsverfahren nach § 2 a Abs. 6 BBauG.
  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 22.85

    Genehmigung eines Bebauungsplans unter Auflagen - Rechtsstaatliche Anforderungen

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 29.86
    Wird ein Bebauungsplan mit "Auflagen" genehmigt, und nimmt die Gemeinde die den Inhalt des Plans betreffenden "Auflagen" - wie hier geschehen - durch ergänzenden Satzungsbeschluß nach § 10 BBauG in ihren "gesetzgeberischen" Willen auf (sog. Beitrittsbeschluß, vgl. dazu auch die Urteile des Senats vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 31.85 - und - BVerwG 4 C 22.85 -), wird bei ordnungsgemäßem Verfahren der ergänzende Satzungsbeschluß auch Gegenstand des zur Einsicht bereitgehaltenen Bebauungsplans.
  • BVerwG, 16.05.1991 - 4 NB 26.90

    Flächennutzungspläne

    Der beschließende Senat hat bereits ausgesprochen, daß das Rechtsstaatsgebot die Gemeinde nicht verpflichtet, bei der Veröffentlichung eines Bebauungsplans dessen Werdegang im einzelnen darzustellen (BVerwG, Urteile vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 31.85 und BVerwG 4 C 29.86 - BVerwGE 75, 262 und BVerwGE 75, 271 ).
  • BVerwG, 18.10.2023 - 4 BN 8.23

    Nichtzulassung der Revision wegen der Rechtsfrage ob die im Orts- und Landesrecht

    Dies gilt auch für die rechtsstaatlich gebotene Veröffentlichung des Bebauungsplans als gemeindliche Satzung; insoweit hat der Bundesgesetzgeber in § 10 Abs. 3 BauGB die Bekanntmachung im Wege der zweistufigen Ersatzverkündung durch ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses bzw. der Genehmigung und das Bereithalten des Plans zu jedermanns Einsicht geregelt (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 29.86 - BVerwGE 75, 271 und Beschluss vom 16. Mai 1991 - 4 NB 26.90 - BVerwGE 88, 204 ).

    Der interessierte Bürger kann durch Erkundigungen bei der Gemeindeverwaltung nicht nur die gegebenenfalls fehlende Adresse, sondern durch weitere Nachfrage auch den Raum, in dem der Plan bereitgehalten wird, in Erfahrung bringen; dies liegt innerhalb der ihm mit der Ersatzverkündung zugemuteten gesteigerten Mitwirkungslast (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 29.86 - BVerwGE 75, 271 und Beschluss vom 3. Juni 2010 - 4 BN 55.09 - ZfBR 2010, 581 sowie Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 Rn. 35).

  • BVerwG, 03.06.2010 - 4 BN 55.09

    Bekanntmachung und Bereithalten eines Bebauungsplans

    Das Bereithalten des beschlossenen und genehmigten Bebauungsplans zu jedermanns Einsicht bei der in der Bekanntmachung angegebenen Dienststelle ist Teil des sich auf die Rechtsetzung beziehenden - zweistufigen - Verkündungsverfahrens (Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 29.86 - BVerwGE 75, 271 ): Mit der Bekanntmachung und dem Bereithalten des Plans zu jedermanns Einsicht wird der Abschluss eines Rechtsetzungsverfahrens förmlich dokumentiert (Urteil vom 5. Dezember 1986, a.a.O. S. 274).
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 25.09.1986 - 13 S 1853/86   

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https://dejure.org/1986,2406
VGH Baden-Württemberg, 25.09.1986 - 13 S 1853/86 (https://dejure.org/1986,2406)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.09.1986 - 13 S 1853/86 (https://dejure.org/1986,2406)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. September 1986 - 13 S 1853/86 (https://dejure.org/1986,2406)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 1780
  • NVwZ 1987, 821 (Ls.)
  • FamRZ 1987, 199
  • VBlBW 1987, 382
  • Rpfleger 1986, 3 80
  • BayObLGZ 1986, Nr. 30
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • OVG Niedersachsen, 16.11.2021 - 11 LB 252/20

    Abstammungsfunktion; Abwägung; allgemeine Verkehrsauffassung; Familienname;

    Geht es um die Namensänderung eines Erwachsenen, ist weiter zu berücksichtigen, dass dem Gesichtspunkt der Beibehaltung des bisherigen Namens ein besonderes Gewicht zukommt, da Erwachsene - anders als Kinder - regelmäßig im Berufsleben, im Rechtsverkehr und Behörden gegenüber schon länger und häufiger unter ihrem Familiennamen in Erscheinung getreten sind (siehe Ziff. 30 Abs. 4 Satz 4 NamÄndVwV; vgl. auch VGH BW, Urt. v. 25.9.1986 - 13 S 1853/86 - NJW 1987, 1780, 1781).

    Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen (BayVGH, Beschl. v. 8.1.2019 - 5 ZB 18.1912 - juris Rn 20; VGH BW, Urt. v. 25.9.1986 - 13 S 1853/86 - NJW 1987, 1780, 1782; VG Regensburg, Beschl. v. 1.4.2020 - RO 3 K 19.1358 - juris Rn. 25).

    Im Übrigen dient eine Namensänderung nach § 3 Abs. 1 NamÄndG nicht dazu, innerfamiliären Auseinandersetzungen zwischen Erwachsenen dadurch zu begegnen, gegenüber unliebsamen Familienangehörigen Geringschätzung kundzutun und eine aus freien Stücken vollzogene Abwendung von Angehörigen namensrechtlich zu manifestieren (vgl. VGH BW, Urt. v. 25.9.1986 - 13 S 1853/86 - NJW 1987, 1780, 1782).

    Deshalb tritt das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens auch nicht schon dann zurück, wenn der Betroffene die Namensänderung begehrt, weil er zu bestimmten Familienangehörigen eine stärkere persönliche Neigung empfindet als zu denjenigen, deren Namen er trägt (vgl. VGH BW, Urt. v. 25.9.1986 - 13 S 1853/86 - NJW 1987, 1780, 1782, m.w.N.).

    Auch nach den zivilrechtlichen Regelungen kommt dem Gesichtspunkt der einheitlichen Abstammung in Form der Namensgleichheit ein geringeres Gewicht zu als der Kennzeichnungsfunktion des Familiennamens (vgl. VGH BW, Urt. v. 25.9.1986 - 13 S 1853/86 - NJW 1987, 1780, 1781 f.).

    Diese Wertung verbietet es auch in Bezug auf die öffentlich-rechtliche Namensänderung, maßgeblich auf die Abstammungsfunktion des Namens abzustellen (vgl. VGH BW, Urt. v. 25.9.1986 - 13 S 1853/86 - NJW 1987, 1780, 1782, m.w.N.).

  • VG Freiburg, 10.06.2020 - 6 K 2435/18

    Änderung des Namens wegen Namensgleichheit mit einem NS-Täter

    Die Namensänderung ist kein taugliches Instrument, den Namensträger vor jeder Art von Unannehmlichkeiten und Schwierigkeiten zu bewahren, die die Führung eines bestimmten Namens mit sich bringen kann (VGH Bad.-Württ., NJW 1987, 1780, 1782).

    Die Rechtsfolgen der Bestimmungen über die Namensänderung können nicht für die Bewältigung jedweden seelischen Konflikts in Anspruch genommen werden (VGH Bad.-Württ., NJW 1987, 1780, 1782).

    Entscheidend ist vielmehr, ob die Klägerin bei objektiver Betrachtung Grund zu der Empfindung hat, ihr Name hafte ihr als Bürde an (VGH Bad.-Württ., NJW 1987, 1780, 1782).

    Denn die generelle Funktion des Namens besteht nicht darin, ein Identifikationsmerkmal für die Abstammung zu liefern, es steht vielmehr die Kennzeichnungsfunktion des Namens im Vordergrund (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.1986, NJW 1987, 1780, 1781).

    Bei einer unsubstantiierten Behauptung - wie hier - , durch die Führung des Namens seelisch belastet zu sein, besteht keine aus dem Amtsermittlungsgrundsatz folgende Pflicht des Gerichts, ein solches Sachverständigengutachten selbst einzuholen, die Kammer sieht sich im vorliegenden Fall imstande, die Frage der Zumutbarkeit der weiteren Namensführung ohne die Einschaltung eines psychologischen Gutachters beurteilen zu können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.03.1987 - 7 B 42.87 -, Rn. 9, juris; VG Augsburg, Urt. v. 14.05.2019 - Au 1 K 18.1329 -, Rn. 25, juris, vgl. auch VGH Bad.-Württ., NJW 1987, 1780, 1782).

    Der Gesichtspunkt des Festhaltens am überkommenen Namen bei Erwachsenen, die im Berufsleben, im Rechtsverkehr und Behörden gegenüber unter einem bestimmten Familiennamen in Erscheinung getreten sind, wiegt weit schwerer als bei Kindern und Heranwachsenden (VGH Bad.-Württ., NJW 1987, 1780, 1781).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.06.2018 - 1 S 583/18

    Seelische Belastung als wichtiger Grund für eine Namensänderung

    Die Richtigkeit dieser rechtlichen Maßstäbe ist nicht ernstlich zweifelhaft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.01.2011 - 6 B 65.10 u.a. - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 80; Senat, Urt. v. 03.05.2015 - 1 S 2422/14 - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.1986 - 13 S 1853/86 - NJW 1987, 1780).

    Ernstliche Richtigkeitszweifel begründet es auch nicht, dass das Verwaltungsgericht weiter berücksichtigt hat, dass die Klägerin unter ihrem Familiennamen "..." später mehrere Jahre (auch) als Volljährige im Rechtsverkehr aufgetreten ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.1986, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 01.08.2014 - 5 ZB 14.811

    Änderung des Familiennamens eines Erwachsenen, der als Kind gemäß § 1618 BGB

    Die Einbenennung nach § 1618 BGB diente seinerzeit dem Kindeswohl des Klägers, die durch seine Mutter ausgeübte Willensbetätigung muss der Kläger gegen sich gelten lassen (vgl. VGH BW, U.v. 25.9.1986 - 13 S 1853/86 - NJW 1987, 1780 zu einem als Kind nach § 1618 BGB einbenannten und jetzt die Namensänderung anstrebenden Volljährigen; bestätigt vom BVerwG, B.v. 17.3.1987 - 7 B 42/87 - juris).

    Das ist nicht zu beanstanden, denn es kommt weniger auf die mit den jeweiligen Namen verbrachten Zeitspannen an, sondern vielmehr darauf, welche für die Persönlichkeitsentwicklung wesentlichen rechtlich relevanten Ereignisse untrennbar mit dem jeweiligen Namen verknüpft sind (vgl. VGH BW, U.v. 25.9.1986 - 13 S 1853/86 - NJW 1987, 1780/1781).

  • BVerwG, 17.03.1987 - 7 B 42.87

    Namensänderung - Soziale Ordnungsfunktion des Namens

    Der Verwaltungsgerichtshof hob das verwaltungsgerichtliche Urteil auf und wies die Klage ab (FamRZ 1987, 199).
  • VG Koblenz, 05.04.2023 - 3 K 983/22

    Klage auf Namensänderung erfolglos

    Die öffentlichrechtliche Namensänderung dient nicht dazu, den Namensträger vor jeder Art von Unannehmlichkeiten und Schwierigkeiten zu bewahren, die die Führung eines bestimmten Namens mit sich bringen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 1986 - 13 S 1853/86 -, NJW 1987, 1780, 1782).
  • VG Hamburg, 15.07.2008 - 15 K 4034/07

    Voraussetzungen für Namensänderung des volljährigen Kindes nach der Scheidung der

    Denn ein bereits Erwachsener ist, anders als ein noch Minderjähriger, bei Außenstehenden unter seinem Nachnamen bekannt und er ist in der Regel auch unter diesem bereits im Rechtsverkehr aufgetreten, d.h. er hat Verträge geschlossen und Qualifikationen wie einen Schul- oder Berufsabschluss erworben (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 25.9.1986, NJW 1987, 1780 [ 1782]; VG Hamburg, Beschluss vom 12.1.2005, 11 K 2066/04, Juris Rn. 11).

    Er besagt nichts über die Nähe der Beziehung zwischen den Personen gleichen Namens, wie er auch nicht einmal die Abstammung eines Kindes umfassend offenbart, da der Kindesname häufig nur noch dem Namen des einen Elternteiles entspricht und zum Namen eines der beiden Großelternpaare ohnehin keinen Bezug haben kann (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 25.9.1986, NJW 1987, 1780 [ 1781]).

  • VG Koblenz, 06.05.2009 - 5 K 279/09

    Keine Änderung des Familiennamens

    Denn ein bereits Erwachsener ist, anders als ein noch Minderjähriger, bei Außenstehenden unter seinem Nachnamen bekannt, und er ist in der Regel auch unter diesem bereits im Rechtsverkehr aufgetreten, d.h. er hat Verträge geschlossen und Qualifikationen wie einen Schul- oder Berufsabschluss erworben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 1986, - 13 S 1853/86 -, NJW 1987, S. 1780).
  • VG Augsburg, 14.05.2019 - Au 1 K 18.1329

    Änderung des Vornamens

    Zwar kann ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG vorliegen, wenn die Namensänderung dazu beiträgt, den Betroffenen von einer seelischen Belastung zu befreien, die seiner Persönlichkeitsentwicklung hinderlich ist und der Betroffene bei objektiver Betrachtung Grund zu der Empfindung hat, der von ihm ungeliebte Name hafte ihm als Bürde an (vgl. VGH BW, U.v. 25.9.1986, NJW 1987, 1780).
  • VG Weimar, 10.10.2012 - 1 K 733/11

    Namensänderungsrecht: Anspruch auf Namensänderung aufgrund seelischer Belastung

    Der Annahme, dass die Beibehaltung der Einbenennung seelische Belastungen auslösen oder verstärken kann, wenn die Familienneugründung scheitert und dem Kind, anders als der Mutter, die Rückbenennung versagt wird, steht die von der Widerspruchsbehörde zitierte Entscheidung des VGH Mannheim vom 25.09.1986 (abgedruckt: NJW 1987, 1780 ff) nicht entgegen.
  • VG Regensburg, 06.03.2014 - RN 2 K 13.250

    Änderung des Nachnamens eines Erwachsenen, dem der Familienname der Mutter

  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.1991 - 13 S 57/91

    Namensänderung bei Kindern aus gescheiterter Ehe nach Wiederverheiratung eines

  • VG Berlin, 30.06.2000 - 3 A 626.98

    Rechtmäßigkeit der Änderung des Familiennamens eines Kindes; Angabe über den

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