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   OLG Stuttgart, 24.07.1989 - 8 W 458/88   

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https://dejure.org/1989,2591
OLG Stuttgart, 24.07.1989 - 8 W 458/88 (https://dejure.org/1989,2591)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.07.1989 - 8 W 458/88 (https://dejure.org/1989,2591)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24. Juli 1989 - 8 W 458/88 (https://dejure.org/1989,2591)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umdeutung einer Vereinbarung ein Testament nicht zu ändern in einen Erbvertrag; Feststellung der Billigung des Vergleichs durch den Erblasser im Einzelfall; Ersatz der notariellen Beurkundung durch die Aufnahme der Erklärung in einen gerichtlichen Vergleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 2700
  • NJW-RR 1989, 1412 (Ls.)
  • MDR 1989, 995
  • FamRZ 1989, 1235
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 18.03.1965 - BReg. 1b Z 4/65

    Beschwerde gegen die Erteilung eines Erbscheins; Erklärung eines Erbverzichts in

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.07.1989 - 8 W 458/88
    Nicht zu beanstanden ist dabei sein Ausgangspunkt: Es entspricht allgemeiner Meinung, daß beim Abschluß eines Erbvertrages (oder Erbverzichtsvertrages, § 2347 BGB ) im gerichtlichen Vergleich in einem dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren der Prozeßbevollmächtigte und der Erblasser die erforderlichen Erklärungen gemeinsam abgeben müssen (BayObLGZ 1965, 86 = NJW 1965, 1276, sowie in der Literatur unter anderem Erman, 7. Aufl., vor § 2274 BGB, RN 7, Münchener Kommentar, 1. Aufl., § 2276 BGB, RN 10, RGRK, 12. Aufl., § 2347 BGB, RN 3; Staudinger, 12. Aufl., § 2276 BGB, RN 4, wohl auch Soergel, 11. Aufl., § 2347, RN 9, der zwar nur verlangt, daß der Erblasser persönlich beim Vergleichsabschluß anwesend ist, aber auf BayObLGZ 1965, 86 Bezug nimmt, sowie Stein/Jonas, 20. Aufl., § 794 ZPO, RN 28).
  • OLG Köln, 27.10.2005 - 23 WLw 6/05

    Treu und Glauben

    Wegen der besonderen Formstrenge des Erbrechts wird sogar die Auffassung vertreten, erbrechtliche Formmängel könnten überhaupt nicht durch die Anwendung des § 242 BGB korrigiert werden (OLG Stuttgart NJW 1989, 2700, 2701 für einen Erb- oder Erbverzichtsvertrag; Palandt/Heinrichs § 125 Rdn. 17; abw. Münchener Kommentar/Einsele § 125 Rdn. 62 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 24.10.2006 - 3 Wx 185/06

    Wirksamkeit eines vor Gericht abgeschlossenen Erbvertrages

    Das ist nicht richtig, denn es kann nach der Lebenserfahrung nicht angenommen werden, dass eine in einem Gerichtstermin anwesende Partei, deren Prozessbevollmächtigter ebenfalls anwesend ist, einen vorgelesenen Vergleich auch persönlich und nicht nur durch ihren Bevollmächtigten genehmigt (vgl OLG Stuttgart NJW 1989, 2700).
  • OLG Celle, 07.05.1990 - 10 WF 100/90

    Unterhaltsansprüche nach Scheidung einer polnischen Ehe; Ermittlung der

    Das ist bei der Bundesrepublik Deutschland gegeben (vgl. dazu: OLG Düsseldorf FamRZ 1989, 97 ff. mit Anm. Henrich S. 99; OLG Düsseldorf FamRZ 1989, 1235; OLG Hamm …
  • LG Göttingen, 22.08.2002 - 2 O 296/02

    Zustandekommen eines Aufhebungsvertrages, Aufhebungsvertrag, Annahmefrist,

    Im formstrengen Erb- und Wertpapierrecht und bei formbedürftigen Verfügungen können Formmängel nicht durch § 242 BGB korrigiert werden (unter Bezugnahme auf OLG Stuttgart, 24.07.1989 - 8 W 458/88 - NJW 89, 2700, 2701).
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