Rechtsprechung
   BGH, 26.04.1990 - 4 StR 24/90   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 37, 21
  • NJW 1990, 2477
  • MDR 1990, 737
  • NStZ 1990, 438
  • NVwZ 1990, 1107 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (54)  

  • BGH, 09.06.2005 - 3 StR 269/04  

    Fall Mzoudi; 11. September; Aufklärungsrüge (Begründungsanforderungen;

    Maßgeblich ist stets, ob die Urteilsgründe ihrer Aufgabe gerecht werden, dem Revisionsgericht die Überprüfung der Beweiswürdigung auf Rechtsfehler zu ermöglichen (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2 und 3).
  • BGH, 26.02.1991 - 5 StR 444/90  

    Begriff des gewillkürten Abfalls; Lagern von Abfall

    : BGHSt 37, 21 - BGHR StGB § 326 Abs. 1 Abfall 1 - DRsp III (336) 277 a), solche Stoffe, deren geordnete Entsorgung zur Wahrung des Gemeinwohls, insbesondere zum Schutz der Umwelt geboten ist (.

    : BGHSt 37, 21, 26 f = BGHR AbfG § 1 Abfall 1).

    Der strafrechtliche Abfallbegriff des § 326 StGB ist selbständig in enger Anlehnung an § 1 Abs. 1 AbfG zu bestimmen (BGHSt 37, 21, 24 = BGHR StGB § 326 Abs. 1 Abfall 1 = DRsp III (336) 277 a).

  • BayObLG, 04.12.1992 - 3 ObOWi 106/92  

    AbfG § 1 Abs. 1 S. 1, §§ 4, 18 Abs. 1 Nr. 1

    Voraussetzung ist allerdings, dass die Sache bei Gesamtbetrachtung aller Umstände unter Berücksichtigung ihres konkreten Zustandes gegenwärtig ohne Entsorgung nach § 1 Abs. 2 AbfG ohne Gebrauchswert ist und in ihrem Zustand die Umwelt gefährdet (BGHSt 37, 21/27; 37, 333/334; weitere Nachweise unter Ziffer IV 2.).

    Wie der Senat bereits in seinem zur (Veröffentlichung bestimmten) Urteil vom 20.10.1992 (4 St RR 167/92) ausgeführt hat, sind bewegliche Sachen Abfall im Sinn des objektiven Abfallbegriffs nur dann, wenn sie in dem Zustand, in dem sie gelagert bzw. abgelagert oder behandelt werden, ohne Gebrauchswert sind und außerdem ohne geordnete Entsorgung das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen (BGHSt 37, 333/334 JZ 1991, 885 mit Anmerkung von Horn; BGHSt 37, 21/27 GewArch 1990, 259/261; BayObLG JR 1991, 216 mit Anmerkung von Schmoller; Horn/Hoyer JZ 1991, 703/706/709).

    Die Möglichkeit späterer Wiederverwendung oder Verwertung ist ohne Bedeutung (BGHSt 37, 21/27).

    Die hier vertretene Auffassung stimmt auch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein (BGHSt 37, 21/27 und 37, 333/334), welche die Entsorgung in den Zusammenhang mit dem Begriff des Gebrauchswerts stellt ("gegenwärtig ohne Entsorgung nach § 1 Abs. 2 AbfG objektiv ohne Gebrauchswert ist") und eine Sache, die objektiv ohne Gebrauchswert ist und in diesem zustand die Umwelt gefährdet, nicht als Wirtschaftsgut, sondern als Abfall behandelt, "der sogleich zu entsorgen ist".

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