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   BGH, 19.09.1989 - XI ZR 150/88   

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https://dejure.org/1989,1489
BGH, 19.09.1989 - XI ZR 150/88 (https://dejure.org/1989,1489)
BGH, Entscheidung vom 19.09.1989 - XI ZR 150/88 (https://dejure.org/1989,1489)
BGH, Entscheidung vom 19. September 1989 - XI ZR 150/88 (https://dejure.org/1989,1489)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung einer Gutschrift durch den Kontoinhaber

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Allg. Geschäftsbedingungen der Banken Nr. 4 Abs. 1 Satz 1
    Fehlüberweisung auf Girokonto: Zurückweisungsrecht des Überweisungsempfängers zwecks Verhinderung der Verrechnung mit seinem Debet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 323
  • NJW-RR 1990, 181 (Ls.)
  • ZIP 1989, 1317
  • MDR 1990, 149
  • WM 1989, 1560
  • BB 1989, 2135
  • DB 1989, 2328
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • AG Marbach, 23.09.1986 - C 334/86

    Herausgabepflichten einer Geschäftsbank bezüglich fehlgeleiteter

    Auszug aus BGH, 19.09.1989 - XI ZR 150/88
    a) Für den Fall des fehlenden Einverständnisses des Überweisungsempfängers mit der Überweisung wird diesem in Literatur und Rechtsprechung ganz überwiegend ein Zurückweisungsrecht zugebilligt (vgl. Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 473 und ZIP 1986, 1021, 1025 unter 2.1; ihm folgend Baumbach/Duden/Hopt, HGB 27. Aufl. (7) Bankgeschäfte Anm. III 3 B; Hadding/Häuser WM 1989, 591 m.w.Nachw. Fn. 17; LG Osnabrück WM 1988, 527/528; AG Marbach NJW 1987, 72 [AG Marbach 23.09.1986 - C 334/86]).
  • BGH, 06.12.1994 - XI ZR 173/94

    Rechtswirkung der Überweisung einer Zahlung auf ein anderes Konto des Gläubigers

    Der Kontoinhaber kann die aufgrund einer ihm materiell zustehenden Zahlung erteilte Gutschrift auf einem Konto, auf das die Überweisung nicht bewirkt werden sollte, nicht zurückweisen (Fortführung von BGH vom 19.9.1989 - XI ZR 150/88 - WM 89, 1560).

    Nur durch die in der Zurückweisung liegende Weigerung, das Schuldversprechen der Bank zu akzeptieren, kann er diese Folge verhindern (vgl. Senatsurteil vom 19. September 1989 - XI ZR 150/88 = WM 1989, 1560, 1561).

    Nur in einem solchen Fall erscheint es, soweit die erteilte Gutschrift nicht bereits Gegenstand von Dispositionen der Girovertragsparteien war, gerechtfertigt, ein Zurückweisungsrecht zu bejahen (vgl. Senatsurteil vom 19. September 1989 aaO.).

  • KG, 02.11.2004 - 14 U 143/03

    Ungerechtfertigte Bereicherung: Rückzahlungsanspruch gegen den Empfänger einer

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH NJW 1990, 323; s.a. Baumbach/ Hopt, HGB, 31. Auflage, (7) Bankgeschäfte Rdnr. C 22) steht dem Überweisungsempfänger im Fall des fehlenden Einverständnisses mit der Überweisung entsprechend § 333 BGB das Recht zu, die Überweisung mit der Folge zurückzuweisen, dass er hieraus keine Rechte erwirbt.
  • OLG Köln, 23.06.1994 - 24 U 180/93

    Rückforderungsansprüche des Auftraggebers (Bankkunden) wegen fehlgeleiteter

    Für den Fall des fehlenden Einverständnisses des Überweisungsempfängers mit der Überweisung und Gutschrift auf einem bestimmten Konto wird diesem in Literatur und Rechtsprechung ganz überwiegend ein Zurückweisungsrecht zugebilligt (vgl. Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Aufl., Rdn. 473 und derselbe, Die girovertragliche Fakultativklausel im Licht des AGB-Gesetzes, ZIP 1986, 1021 ff. (1025); Hadding/Häuser, WM 1989, 591 m.w.N.; BGH WM 1989, 1560 (1562); zuletzt: Häuser, Das Zurückweisungsrecht des Empfängers einer "aufgedrängten" Gutschrift, WM-Festgabe für Thorwald Hellner vom 9. Mai 1994, S. 10 ff.), wobei der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung ausdrücklich offengelassen hat, ob der Leistungsempfänger ein generelles Zurückweisungsrecht hat.
  • OLG Oldenburg, 21.03.1991 - 8 U 206/90

    Tilgung, Zurückweisungsrecht, Gutschrift

    Er hat ausgeführt, daß ein Zurückweisungsrecht jedoch dann bestehe, wenn die Gutschrift auf einer rechtsgrundlosen Fehlüberweisung beruhe (BGH WM 1989, 1560 = NJW 1990, 323).
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