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   BGH, 29.06.1989 - I ZR 179/87   

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BGH, 29.06.1989 - I ZR 179/87 (https://dejure.org/1989,1422)
BGH, Entscheidung vom 29.06.1989 - I ZR 179/87 (https://dejure.org/1989,1422)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 1989 - I ZR 179/87 (https://dejure.org/1989,1422)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Veräußerung und Vermietung von Videofilmen in einer Videothek - Wahrnehmungsgesellschaft für musikalische Aufführungsrechte und mechanische Vervielfältigungsrechte - Vergütung für das Vermieten von Bildtonträgern amerikanischer Herkunft - Wahrnehmungsbefugnis - ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Gesetzliche Vermutung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WahrnG § 13b Abs. 2
    "Gesetzliche Vermutung"; Umfang der gesetzlichen Vermutung der Wahrnehmungsbefugnis der Verwertungsgesellschaften

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 451
  • MDR 1990, 26
  • GRUR 1989, 819
  • ZUM 1990, 32
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 25.06.1968 - 2 BvR 251/63

    AKU-Beschluß

    Auszug aus BGH, 29.06.1989 - I ZR 179/87
    Selbst wenn die gesetzliche Vermutung des § 13 b UrhWahrnG in ihren Auswirkungen über reines Prozeßrecht hinausgeht, so erscheint es vorliegend gleichwohl gerechtfertigt, von dem Grundsatz auszugehen, daß eine geänderte Verfahrensvorschrift in aller Regel auch auf zurückliegende Sachverhalte anzuwenden ist (vgl. BGHZ 4, 266, 273 [BGH 20.12.1951 - IV ZR 163/50]; für die rückwirkende Anwendung geänderten Prozeßrechts auf anhängige Verfahren auch BVerfGE 11, 139, 146 f; 24, 33, 55).

    Dies gilt aber nicht für prozessuale Vorschriften (BVerfGE 24, 33, 55) und dementsprechend auch nicht für eine Bestimmung, die - wie hier - ihre Auswirkungen nur im Prozeß entfaltet.

  • BGH, 15.10.1987 - I ZR 96/85

    GEMA-Vermutung IV; Vermutung für Wahrnehmung der Rechte an Spielfilmen durch die

    Auszug aus BGH, 29.06.1989 - I ZR 179/87
    Diese Vermutung, die sich auch auf die bei der musikalischen Vertonung von Filmen verwendete Musik erstreckt, setzt voraus, daß die Klägerin hinsichtlich der wahrgenommenen Rechte über eine tatsächliche Monopolstellung verfügt, das heißt, daß sie sich auf einen lückenlosen oder nahezu lückenlosen Bestand an in- und ausländischen Rechten berufen kann (BGHZ 95, 274, 275 f [BGH 05.06.1985 - I ZR 53/83] - GEMA-Vermutung I; BGH, Urt. v. 15.10.1987 - I ZR 96/85, GRUR 1988, 296, 297 - GEMA-Vermutung IV).

    Davon kann nach den in anderen Verfahren, die an den Senat gelangt sind, getroffenen Feststellungen jedenfalls bezüglich der aus amerikanischer Produktion stammenden Bildtonträger - dies sind nach dem Vorbringen der Beklagten 70 % des bei ihr vorhanden gewesenen Bestandes - gegenwärtig nicht ausgegangen werden, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei den von der Beklagten vermieteten Filmen um die Videozweitauswertung von Spielfilmen oder um originäre Videoproduktionen handelt (vgl. BGH GRUR 1988, 296, 297 ff - GEMA-Vermutung IV).

  • BGH, 17.02.1983 - III ZR 184/81

    Rechtskraftwirkung der Abweisung einer negativen Feststellungsklage

    Auszug aus BGH, 29.06.1989 - I ZR 179/87
    Dabei kann es auf sich beruhen, ob die gesetzliche Vermutung - wie das Berufungsgericht angenommen hat (so auch Baumbach/Hartmann, ZPO 47. Aufl. § 292 Anm. 2) - als Beweiserleichterungsregel dem Prozeßrecht zuzuordnen ist oder ob sie - wie die Revision meint (ebenso Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl. § 292 Rdn. 10 und § 286 Rdn. 54 f m.w.N.) - als Beweislastregel einen materiell-rechtlichen Charakter hat; die Rechtssätze über die Beweislast werden heute allgemein nicht als prozessual angesehen, sondern dem materiellen Recht zugeordnet, da Beweislastnorm und materieller Rechtssatz eng miteinander verbunden sind (BGH, Urt. v. 17.2.1983 - III ZR 184/81, MDR 1983, 734).
  • BGH, 05.06.1985 - I ZR 53/83

    GEMA-Vermutung I

    Auszug aus BGH, 29.06.1989 - I ZR 179/87
    Diese Vermutung, die sich auch auf die bei der musikalischen Vertonung von Filmen verwendete Musik erstreckt, setzt voraus, daß die Klägerin hinsichtlich der wahrgenommenen Rechte über eine tatsächliche Monopolstellung verfügt, das heißt, daß sie sich auf einen lückenlosen oder nahezu lückenlosen Bestand an in- und ausländischen Rechten berufen kann (BGHZ 95, 274, 275 f [BGH 05.06.1985 - I ZR 53/83] - GEMA-Vermutung I; BGH, Urt. v. 15.10.1987 - I ZR 96/85, GRUR 1988, 296, 297 - GEMA-Vermutung IV).
  • BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvL 4/59

    Kostenrechtsnovelle

    Auszug aus BGH, 29.06.1989 - I ZR 179/87
    Selbst wenn die gesetzliche Vermutung des § 13 b UrhWahrnG in ihren Auswirkungen über reines Prozeßrecht hinausgeht, so erscheint es vorliegend gleichwohl gerechtfertigt, von dem Grundsatz auszugehen, daß eine geänderte Verfahrensvorschrift in aller Regel auch auf zurückliegende Sachverhalte anzuwenden ist (vgl. BGHZ 4, 266, 273 [BGH 20.12.1951 - IV ZR 163/50]; für die rückwirkende Anwendung geänderten Prozeßrechts auf anhängige Verfahren auch BVerfGE 11, 139, 146 f; 24, 33, 55).
  • BGH, 02.02.1989 - I ZR 100/87

    Vergütungspflicht des Vermietens von Vervielfältigungsstücken bei

    Auszug aus BGH, 29.06.1989 - I ZR 179/87
    Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß sich die Vermutung der Sachbefugnis der Klägerin aber aus § 13 b Abs. 2 Satz 1 UrhWahrnG ergibt (vgl. auch Sen.Urt. v. 2.2.1989 - I ZR 100/87 - Kauf mit Rückgaberecht, Umdruck S. 7).
  • BGH, 20.12.1951 - IV ZR 163/50

    Rechtsweg für Ansprüche aus RLG

    Auszug aus BGH, 29.06.1989 - I ZR 179/87
    Selbst wenn die gesetzliche Vermutung des § 13 b UrhWahrnG in ihren Auswirkungen über reines Prozeßrecht hinausgeht, so erscheint es vorliegend gleichwohl gerechtfertigt, von dem Grundsatz auszugehen, daß eine geänderte Verfahrensvorschrift in aller Regel auch auf zurückliegende Sachverhalte anzuwenden ist (vgl. BGHZ 4, 266, 273 [BGH 20.12.1951 - IV ZR 163/50]; für die rückwirkende Anwendung geänderten Prozeßrechts auf anhängige Verfahren auch BVerfGE 11, 139, 146 f; 24, 33, 55).
  • BGH, 24.02.1967 - V ZR 110/65

    Entscheidung nach § 91a Zivilprozessordnung (ZPO) durch Urteil - Ende des

    Auszug aus BGH, 29.06.1989 - I ZR 179/87
    Die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO ist auch dann nicht mit der Revision anfechtbar, wenn sie - wie hier - in einer im übrigen zur Nachprüfung in der Revisionsinstanz stehenden Entscheidung enthalten ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.2.1967 - V ZR 110/65, NJW 1967, 1131).
  • OLG Oldenburg, 18.06.1987 - 1 U 19/87

    Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens nach dem Urheberwahrnehmungsgesetz

    Auszug aus BGH, 29.06.1989 - I ZR 179/87
    Der Einwand der Revision, auch die Vermutung des § 13 b Abs. 2 Satz 1 UrhWahrnG setze als Vermutungsbasis voraus, daß die Klägerin hinsichtlich der jeweils wahrgenommenen Rechte über eine tatsächliche Monopolstellung verfüge, greift nicht durch (das OLG Oldenburg hat seine im Urteil vom 17.7.1986 - 1 U 40/86 vertretene Rechtsansicht, auf die die Revision sich beruft, inzwischen aufgegeben, vgl. OLG Oldenburg NJW-RR 1988, 1205, 1206) [OLG Oldenburg 18.06.1987 - 1 U 19/87].
  • OLG Düsseldorf, 30.07.1987 - 20 U 4/87

    Videothek

    Auszug aus BGH, 29.06.1989 - I ZR 179/87
    Das Berufungsgericht (Urt. in GRUR 1987, 907 f) hat der Beklagten auch die Kosten für den durch übereinstimmende Erklärung der Parteien erledigten Teil des Auskunfts- und Schadensfeststellungsanspruchs auferlegt.
  • BVerfG, 04.09.2000 - 1 BvR 142/96

    Privilegierung der GEMA im Zivilverfahren unbedenklich

    Amts- und Landgericht haben in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1989 - I ZR 179/87 -, NJW 1990, S. 451; Urteil vom 31. Januar 1991 - I ZR 101/89 -, NJW 1991, S. 2025 f.) für die Widerlegung der Vermutung gefordert, dass der Beschwerdeführer für jeden Bildtonträger, der zum Bestand seines Vermietungsbetriebes gehörte, im Einzelnen darlegt, dass die Rechte an der auf dem Bildtonträger enthaltenen Musik nicht der Klägerin zur Wahrnehmung übertragen worden sind, weil sie etwa noch beim Produzenten verblieben oder einer anderen Verwertungsgesellschaft als der Klägerin zur Wahrnehmung übertragen worden sind.
  • BGH, 31.01.1991 - I ZR 101/89

    "Gesetzliche Vermutung II"; Umfang der gesetzlichen Vermutung der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 29.6.1989 - I ZR 179/87, GRUR 1989, 819 - Gesetzliche Vermutung), gilt die Vermutung des § 13 b Abs. 2 UrhWahrnG für alle Vergütungsansprüche aus § 27 UrhG, gleichgültig, ob die vermieteten Bildtonträger aus inländischer oder ausländischer Produktion stammen, und gleichgültig, wann sie entstanden sind, ob vor oder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts vom 24. Juni 1985 (BGBl. I 1137), durch das § 13 b in das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten eingefügt wurde.
  • BGH, 12.06.1991 - XII ZR 229/90

    Auslegung einer Erledigterklärung - Erklärung der Erledigung des gesamten

    Die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ist auch dann nicht mit der Revision anfechtbar, wenn sie in einer zur Nachprüfung in der Revisionsinstanz stehenden Entscheidung enthalten ist (vgl. BGHR ZPO § 91a Teilerledigung 1).
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Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vermietung oder Verleihen von Vervielfältigungsstücken - Geltendmachung von Vergütungsansprüchen - Wahrnehmungsbefugnis - Anwendungsbereich des § 13b WahrnehmG - Entstehungsgeschichte des § 13b WahrnehmG

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 451
  • GRUR 1989, 819
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