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OLG Düsseldorf, 25.01.1995 - 5 UF 171/93 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Ausgleichspflichtiger Ehegatte; Billigkeitserwägungen; Rechnerisch ermittelter Ausgleichsanspruch; Berechnungsschematismus; Zugewinnausgleich; Verweigerungsgrund; Vermögensauseinandersetzung; Teilungsversteigerung; Grobe Unbilligkeit
- anwalt.de (Kurzinformation)
Grobe Unbilligkeit im Zugewinnausgleich
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1995, 3193
- FamRZ 1995, 1145
Wird zitiert von ... (3)
- LG Münster, 11.07.2003 - 4 O 255/02
Durchführung der Teilungsversteigerung über ein Hausgrundstück; Verhinderung des …
In Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 1381 BGB ist eine einseitige Belastung eines Ehegatten als unbillig anzusehen, wenn die Eheleute ein gemeinsames Grundstück zu einem Preis veräußern, der niedriger als der für die Zugewinnberechnung maßgebende Wert ist und sich dies nur zu Lasten des zugewinnausgleichspflichtigen Ehegatten nachteilig auswirkt (OLG Hamburg, Fam.RZ 1988, 1166; OLG Düsseldorf, NJW 1995, 3193 [OLG Düsseldorf 25.01.1995 - 5 UF 171/95] ). - OLG Köln, 16.12.2008 - 4 UF 75/08
Berücksichtigung des Erwerbs eines gemeinsamen Grundstücks im Wege der …
So hat auch der BGH Gesichtspunkte berücksichtigt, die erst nach Beendigung des Güterstandes eingetreten sind (BGH, FamRZ 1970, 483 f.; FamRZ 1973, 254 f.; OLG Düsseldorf NJW 1995, 3193).Dieser Fall ist vergleichbar mit den vom OLG Hamburg (FamRZ 1988, 1166 f.) und vom OLG Düsseldorf (NJW 1995, 3193) entschiedenen Fällen.
- OLG Brandenburg, 10.02.2003 - 9 WF 191/02
Kürzung des Zugewinnausgleichs wegen überzahlten Unterhalts
Diese erheblichen - unstreitig 31.500 DM betragenden - Überzahlungen bei der Bemessung des Zugewinnausgleichs außer Betracht zu lassen, wurde im Streitfall zu einem unerträglichen Ergebnis führen Zweck des § 1381 BGB ist es nämlich, dem ausgleichspflichtigen Ehegatten die Möglichkeit zu eröffnen, gegen den rein rechnerisch ermittelten Ausgleichsanspruch im Einzelfall Billigkeitserwägungen zur Geltung zu bringen und dadurch auch solche Differenzen auszugleichen, die sich zwischen dem gesetzlich vorgesehenen Berechnungsschematismus und dem Sinn und Ziel des Zugewinnausgleichs ergeben, beide Ehegatten an dem erwirtschafteten Zugewinn gleichmaßig zu beteiligen (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1995, 1145, 1146, OLG Köln, FamRZ 1998, 1370).