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   BGH, 10.06.1996 - II ZR 102/95   

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BGH, 10.06.1996 - II ZR 102/95 (https://dejure.org/1996,1794)
BGH, Entscheidung vom 10.06.1996 - II ZR 102/95 (https://dejure.org/1996,1794)
BGH, Entscheidung vom 10. Juni 1996 - II ZR 102/95 (https://dejure.org/1996,1794)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Gesellschaftsrecht - Fristlose Kündigung - Rechtsanwaltssozietät - Wichtiger Grund

  • Anwaltsblatt

    § 723 BGB

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 723 Abs. 1 S. 2
    Zumutbarkeit der Sozietät bis zur Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung

  • BRAK-Mitteilungen

    Wichtiger Grund für außerordentliche Kündigung einer RASozietät

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 723 Abs. 1 S. 2
    Kündigung einer Rechtsanwaltssozietät aus wichtigem Grunde

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Austritt, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Interessenabwägung, Kündigung, wichtiger Grund

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 2573
  • ZIP 1996, 1434
  • MDR 1996, 1072
  • DNotZ 1997, 588
  • VersR 1996, 1305
  • WM 1996, 1452
  • DB 1996, 1716
  • AnwBl 1996, 580
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.11.1951 - II ZR 109/51

    Ausschluß aus einer offenen Handelsgesellschaft

    Auszug aus BGH, 10.06.1996 - II ZR 102/95
    Ein Personengesellschaftsverhältnis kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats aus wichtigem Grund (§ 723 Abs. 1 S. 2 BGB) dann gekündigt werden, wenn dem kündigenden Gesellschafter nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Gesellschaft bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin nicht zugemutet werden kann, wobei neben den in § 723 Abs. 1 S. 2, 2. Halbsatz BGB genannten Tatsachen alle Einzelumstände des Falles - u.a. der Zweck und die Struktur der Gesellschaft, ihre Dauer, die Intensität der persönlichen Zusammenarbeit und der bis zur ordentlichen Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses verbleibende Zeitraum - in eine Gesamtabwägung einzubeziehen sind (vgl. BGHZ 4, 108, 11.3; BGHZ 84, 379, 382 f.; BGH, Urt. v. 18. November 1974 - II ZR 107/73, WM 1975, 329, 330 f.; ferner MüKo z. BGB/Ulmer, 2. Aufl., § 723 RdNr. 20 ff.; Schlegelberger/K. Schmidt, HGB, 5. Aufl., § 133 RdNr. 21 jew. m.w.N.).
  • BGH, 12.07.1982 - II ZR 157/81

    Auflösung der stillen Gesellschaft

    Auszug aus BGH, 10.06.1996 - II ZR 102/95
    Ein Personengesellschaftsverhältnis kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats aus wichtigem Grund (§ 723 Abs. 1 S. 2 BGB) dann gekündigt werden, wenn dem kündigenden Gesellschafter nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Gesellschaft bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin nicht zugemutet werden kann, wobei neben den in § 723 Abs. 1 S. 2, 2. Halbsatz BGB genannten Tatsachen alle Einzelumstände des Falles - u.a. der Zweck und die Struktur der Gesellschaft, ihre Dauer, die Intensität der persönlichen Zusammenarbeit und der bis zur ordentlichen Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses verbleibende Zeitraum - in eine Gesamtabwägung einzubeziehen sind (vgl. BGHZ 4, 108, 11.3; BGHZ 84, 379, 382 f.; BGH, Urt. v. 18. November 1974 - II ZR 107/73, WM 1975, 329, 330 f.; ferner MüKo z. BGB/Ulmer, 2. Aufl., § 723 RdNr. 20 ff.; Schlegelberger/K. Schmidt, HGB, 5. Aufl., § 133 RdNr. 21 jew. m.w.N.).
  • BGH, 18.11.1974 - II ZR 107/73

    Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Kündigung einer Gesellschaft -

    Auszug aus BGH, 10.06.1996 - II ZR 102/95
    Ein Personengesellschaftsverhältnis kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats aus wichtigem Grund (§ 723 Abs. 1 S. 2 BGB) dann gekündigt werden, wenn dem kündigenden Gesellschafter nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Gesellschaft bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin nicht zugemutet werden kann, wobei neben den in § 723 Abs. 1 S. 2, 2. Halbsatz BGB genannten Tatsachen alle Einzelumstände des Falles - u.a. der Zweck und die Struktur der Gesellschaft, ihre Dauer, die Intensität der persönlichen Zusammenarbeit und der bis zur ordentlichen Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses verbleibende Zeitraum - in eine Gesamtabwägung einzubeziehen sind (vgl. BGHZ 4, 108, 11.3; BGHZ 84, 379, 382 f.; BGH, Urt. v. 18. November 1974 - II ZR 107/73, WM 1975, 329, 330 f.; ferner MüKo z. BGB/Ulmer, 2. Aufl., § 723 RdNr. 20 ff.; Schlegelberger/K. Schmidt, HGB, 5. Aufl., § 133 RdNr. 21 jew. m.w.N.).
  • BGH, 31.03.2003 - II ZR 8/01

    Ausschluß eines Mitgesellschafters

    Eine Entscheidung hierüber erfordert eine umfassende Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer beiden Seiten gerecht werdenden Gesamtabwägung (st. Rspr., grundlegend BGHZ 4, 108, 111 zu § 142 HGB unter Bezugnahme auf die reichsgerichtliche Rechtsprechung sowie z.B. Sen.Urt. v. 7. November 1960 - II ZR 216/59, WM 1961, 32, 33; 10. Juni 1965 aaO; 18. November 1974 - II ZR 107/73, WM 1975, 329, 330/331; 10. Juni 1996 - II ZR 102/95, WM 1996, 1452).

    Dabei sind vor allem Art und Schwere des Fehlverhaltens des Auszuschließenden sowie auch ein etwaiges Fehlverhalten des den Ausschluß betreibenden Gesellschafters zu berücksichtigen (Senat, BGHZ 4, 108, 111 sowie Urt. v. 7. November 1960 aaO u. v. 10. Juni 1996 aaO).

    Auch wenn dies nicht der Fall wäre, käme eine Ausschließung nur bei einer überwiegenden Verursachung des Zerwürfnisses durch den auszuschließenden Gesellschafter in Frage (Sen.Urt. v. 23. Februar 1981 - II ZR 229/79, ZIP 1981, 985, 988; v. 10. Juni 1991 - II ZR 234/89, NJW-RR 1991, 1249, 1251, v. 10. Juni 1996 aaO).

  • BGH, 10.01.2017 - II ZR 10/15

    Genossenschaftlicher Prüfungsverband: Nähere Ausgestaltung des Prüfungsrecht des

    bb) Einem genossenschaftsrechtlichen Prüfungsverband ist es jedenfalls angesichts der hier bestehenden Auswahlmöglichkeiten grundsätzlich nicht verwehrt, den nach § 39 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB vorgesehenen gesetzlichen Rahmen auszuschöpfen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1995 - II ZR 102/95, BGHZ 130, 245, 257; Müller, GenG, 2. Aufl., § 54a Rn. 4; Beuthien, GenG, 15. Aufl., § 54a Rn. 4; Hillebrand in Berliner Kommentar GenG, 2. Aufl., § 54a Rn. 3).
  • BGH, 24.07.2000 - II ZR 320/98

    Außerordentliche Kündigung einer BGB -Gesellschaft

    Dabei wird es maßgeblich darauf ankommen festzustellen, auf welche Ursachen das Zerwürfnis der Parteien zurückzuführen ist und in welchem Umfang beide zu der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses beigetragen haben (vgl. Sen.Urt. v. 10. Juni 1996 - II ZR 102/95, NJW 1996, 2573 f.).
  • LG Heidelberg, 06.11.2019 - 5 O 32/19

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Konkludente Fortführungsvereinbarung einer

    (1) Nach diesem Maßstab war die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Auszuschließenden für die übrigen Gesellschafter bereits daher unzumutbar, weil er durch die unabgesprochene und steuerrechtlich keineswegs erlaubte oder gar gebotene Weitergabe interner Entwürfe an das Finanzamt H. (vgl. dazu auch BGH NJW 1996, 2573 [2574]) und die spätere Weigerung, den Inhalt seiner Mitteilungen offenzulegen, eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich verletzt hat (§ 723 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 1 BGB).
  • BGH, 28.01.2002 - II ZR 239/00

    Gegenseitig erklärte fristlose Kündigung - Zweigliedrige Sozietät - Wichtiger

    Ein Personengesellschaftsverhältnis kann gekündigt werden, wenn dem kündigenden Gesellschafter nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Gesellschaft nicht mehr zugemutet werden kann, wobei alle Einzelumstände des Falles - u.a. der Zweck und die Struktur der Gesellschaft, ihre Dauer, die Intensität der persönlichen Zusammenarbeit und der bis zur ordentlichen Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses verbleibende Zeitraum - in eine Gesamtabwägung einzubeziehen sind (Sen.Urt. v. 10. Juni 1996 - II ZR 102/95, WM 1996, 1452 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 29.07.2008 - 5 U 73/02

    Gesellschaftsvertrag: Abfindungsanspruch nach gegenseitigen außerordentlichen

    Ein Personengesellschaftsverhältnis kann gekündigt werden, wenn dem kündigenden Gesellschafter nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Gesellschaft nicht mehr zugemutet werden kann, wobei alle Einzelumstände des Falles - u.a. der Zweck und die Struktur der Gesellschaft, ihre Dauer, die Intensität der persönlichen Zusammenarbeit und der bis zur ordentlichen Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses verbleibende Zeitraum - in eine Gesamtabwägung einzubeziehen sind (BGH v. 10. Juni 1996 - II ZR 102/95, WM 1996, 1452 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 16.01.2009 - 16 U 30/08

    Fristlose Kündigung eines Sozietätsvertrages zwischen einem Steuerberater und

    Ein Personengesellschaftsverhältnis kann aus wichtigem Grund dann gekündigt werden, wenn dem kündigenden Gesellschafter nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Gesellschaft bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin nicht zugemutet werden kann, wobei neben den in § 723 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 BGB genannten Tatsachen alle Einzelumstände des Falles - u.a. der Zweck und die Struktur der Gesellschaft, ihre Dauer, die Intensität der persönlichen Zusammenarbeit und der bis zur ordentlichen Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses verbleibende Zeitraum - in eine Gesamtabwägung einzubeziehen sind (vgl. BGH WM 2002, 597 und BGH NJW 1996, 2573 m.w.N.).

    Maßgeblich kommt es darauf an, auf welche Ursachen das Zerwürfnis der Parteien zurückzuführen ist und in welchem Umfang beide zu der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses beigetragen haben (vgl. BGH NJW 2000, 3491; BGH NJW 1996, 2573; OLG München, NZG 1999, 294; vgl. auch Kleine-Cosack, Kündigung einer zweigliedrigen Sozietät aus wichtigem Grund, NZG 2002, 563: "Sein eigenes vorausgegangenes Fehlverhalten musste bei der Frage, ob für ihn ein wichtiger Grund vorlag, miteinbezogen werden.

  • LG Heidelberg, 29.03.2018 - 5 O 226/17
    (2) Nach diesem Maßstab war die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Auszuschließenden für die übrigen Gesellschafter bereits daher unzumutbar, weil er durch die unabgesprochene Weitergabe interner Entwürfe an das Finanzamt Heidelberg (vgl. dazu auch BGH NJW 1996, 2573 [2574]) und die spätere Weigerung, den Inhalt seiner Mitteilung offenzulegen, eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich verletzt hat (§ 723 Abs. 1 Satz 2 Satz 3 Nr. 1 BGB).
  • OLG Naumburg, 23.09.1998 - 12 U 2/98

    Ansprüche anläßlich des Ausscheidens aus einer Sozietät; Auskunftsanspruch über

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  • LG Dortmund, 09.02.2022 - 10 O 43/21

    Außerordentliche Kündigung einer stillen Gesellschaft

    Ein Personengesellschaftsverhältnis kann nach der ständigen Rechtsprechung des BGH aus wichtigem Grund nur dann gekündigt werden, wenn dem kündigenden Gesellschafter nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Gesellschaft bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin nicht zugemutet werden kann, wobei neben den in § 723 Abs. 1 S. 2 HS 2 BGB genannten Tatsachen alle Einzelumstände des Falles, unter anderem der Zweck und die Struktur der Gesellschaft, ihre Dauer, die Intensität der persönlichen Zusammenarbeit und der bis zur ordentlichen Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses verbleibende Zeitraum in eine Gesamtabwägung einzubeziehen sind (BGH NJW 1996, 2573).
  • LG Berlin, 24.06.2011 - 20 O 369/10

    Mehrere Prozessbevollmächtigte: Folge widerstreitender Anträge

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