Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 29.10.1997

Rechtsprechung
   BVerwG, 13.11.1997 - 3 C 44.96   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berufsrecht - Ärzte, Werbeverbot, Angabe der Andresse eines Herzkatheter-Meßplatzes durch einen Kardiologen in den "Geleben Seiten"

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Werbeverbot für Ärzte; Branchentelefonbuch "Gelbe Seiten"; Angaben zu apparativer Ausstattung; Freiheit der Berufsausübung.

Kurzfassungen/Presse

  • aerzteblatt.de (Pressemeldung)

    Eintragung in "Gelbe Seiten": Angaben zu einem Herzkatheter-Meßplatz

Verfahrensgang

  • VG Hamburg, 20.01.1995 - 2 VG 525/94
  • OVG Hamburg, 24.05.1995 - Bf VI 46/95
  • BVerwG, 13.11.1997 - 3 C 44.96

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 105, 362
  • NJW 1998, 2759
  • DVBl 1998, 532
  • DÖV 1998, 513
  • NVwZ 1998, 1078 (Ls.)



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (34)  

  • BVerwG, 05.04.2001 - 3 C 25.00  

    Praxisschild mit "Akupunktur" // zusätzlicher Hinweis nötig

    Die Tatsache, dass es sich dabei um Landesrecht handelt, hindert die Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht, da es insoweit an einer nach § 137 VwGO bindenden Entscheidung des Berufungsgerichts fehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 - BVerwG 3 C 44.96 - BVerwGE 105, 362, 364).

    Dem ist der erkennende Senat gefolgt (vgl. Urteil vom 13. November 1997 - BVerwG 3 C 44.96 - BVerwGE 105, 362, 366 f.).

    Sie können einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs vorbeugen und eine Verfälschung des ärztlichen Berufsbildes verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 a.a.O. S. 366).

    Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der erkennende Senat jedoch auch ausgesprochen, dass für interessengerechte und sachangemessene Informationen, die keinen Irrtum erregen, im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben müsse (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 a.a.O. S. 367; BVerfG, Beschluss vom 21. April 1993 - 1 BvR 166/89 - NJW 1993, 2988 f.; Beschluss vom 4. Juli 2000 - 1 BvR 547/99 - NJW 2000, 2734, vgl. auch Jaeger AnwBl 2000, 475, 480).

  • BGH, 26.11.1998 - I ZR 179/96  

    Implantatbehandlungen

    Dies ist eine ausreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage (vgl. dazu auch BVerfGE 71, 162, 172 f. = GRUR 1986, 382, 384 - Arztwerbung; BVerfGE 85, 248, 257 = GRUR 1992, 866, 868 - Hackethal; BVerwG NJW 1998, 2759).

    Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Satzungsermächtigung in § 31 Heilberufegesetz aber ausreichend bestimmt, weil Werbebeschränkungen, durch die berufswidrige Werbung unterbunden werden soll, ein traditioneller Bestandteil des ärztlichen Berufsrechts sind, die lediglich in die Freiheit der Berufsausübung eingreifen (vgl. BVerfGE 76, 171, 185; BVerwG NJW 1998, 2759).

    Dies gilt auch für die Außendarstellung von selbständig Berufstätigen durch Werbung (vgl. BVerfGE 94, 372, 389; BVerwG NJW 1998, 2759).

  • OLG Düsseldorf, 18.07.2000 - 20 U 27/00  

    Anzeigenwerbung eines Zahnarztes mit Tätigkeitsschwerpunkten

    (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. NJW 1986, 1533; NJW 1986, 1536; NJW 1992, 2341; NJW 1993, 2988; NJW 1994, 1591), des Bundesgerichtshofs (NJW 1998, 3414 - Patientenwerbung; NJW 1999, 1784 - Implantatbehandlungen; NJW 1999, 3414 - Notfalldienst; NJW 1999, 3416 Ärztlicher Hotelservice) und des Bundesverwaltungsgerichts (NJW 1998, 2759) sind Werbebeschränkungen und -Verbote für (Zahn-)ärzte grundsätzlich wirksam und stellen eine zulässige Beschränkung der Freiheit der Berufsausübung dar.

    (4) Hingewiesen wird auch darauf, daß Patienten ein berechtigtes Interesse an einer Information über besondere Methoden oder eine Schwerpunktbildung haben können (vgl. Papier/Petz, NJW 1994, 1554; s. auch BVerwG NJW 1998, 2759).

    Das Bundesverwaltungsgericht (NJW 1998, 2759 unter 4.b)) hält dies bei Hinweisen auf die apparative Ausstattung oder auf besondere Behandlungsmethoden von Ärzten für möglich.

    Da Kranke sich besonders leicht beeinflussen lassen (s. u.a. die Beschränkungen des Heilmittelwerbegesetzes), darf durch die Angaben nicht der Eindruck erweckt werden, andere (Zahn-) Ärzte, bei denen entsprechende Angaben fehlen, seien nicht willens oder in der Lage, in dieser Hinsicht fachgerecht tätig zu werden (vgl. BVerwG NJW 1998, 2759 unter 9.b)).

mehr

Rechtsprechung
   BVerwG, 29.10.1997 - 3 B 150.97   

Volltextveröffentlichungen

  • rechtsportal.de

    GG Art. 12 Abs. 1
    Berufsrecht - Ärzte, Anspruch auf Zulassung als Impfstelle für Gelbfieber-Impfungen

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1998, 2759 (Ls.)
  • DVBl 1998, 531



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)  

  • OVG Sachsen, 24.06.2011 - 3 A 774/10  

    Gelbfieberimpfung, Zulassung, Impfstelle niedergelassener Arzt

    Damit bestätige sich die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts (im Beschl. v. 29. Oktober 1997, DVBl. 1998, 531), wonach die Berufsausübung durch die Zulassung als Gelbfieberimpfstelle nur am Rande berührt werde und deshalb der Gesetzgeber nicht gehalten gewesen sei, eine detaillierte Regelung über die Zulassungsvoraussetzung und das Zulassungsverfahren zu erlassen.

    Ob die vorgenannten Regelungen auch die Durchführung von Gelbfieberimpfungen durch nicht zugelassene Stellen ausschließen oder lediglich die Befugnis zur Ausstellung international anerkannter Bescheinigungen über die Impfung (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 29. Oktober 1997, DVBl. 1998, 531), bedarf hier keiner Entscheidung.

    21 Aus den Regelungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften und dem Gesetz vom 20. Juli 2007 ergibt sich kein unmittelbarer Rechtsanspruch eines niedergelassenen Arztes auf Zulassung als bescheinigungsberechtigte Impfstelle (BVerwG, Beschl. v. 21. Mai 1981, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 48; Beschl. v. 29. Oktober 1997, a. a. O.).

    Ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit liegt bereits dann vor, wenn durch eine staatliche Maßnahme der berufliche Wettbewerb beeinflusst wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25. März 1992, BVerfGE 86, 28; BVerwG, Beschl. v. 29. Oktober 1997, a. a. O. [offengelassen]).

    Vielmehr genügt die auf dem Gesetz vom 20. Juli 2007 i. V. m. den Zulassungskriterien des Beklagten beruhende Zulassungspraxis den an eine gesetzliche Regelung i. S. v. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zu stellenden Anforderungen (BVerwG, Beschl. v. 29. Oktober 1997, DVBl. 1998, 531; ebenso NdsOVG, Urt. v. 23. Januar 1998 ­ 8 L 3270/96 ­).

    Beides ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29. Oktober 1997, a. a. O.; OVG NW, Urt. v. 14. April 1997 ­ 13 A 3461/96 ­).

  • BVerwG, 20.05.1998 - 3 B 62.98  
    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht