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   BGH, 15.07.1999 - IX ZB 45/99   

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BGH, 15.07.1999 - IX ZB 45/99 (https://dejure.org/1999,1495)
BGH, Entscheidung vom 15.07.1999 - IX ZB 45/99 (https://dejure.org/1999,1495)
BGH, Entscheidung vom 15. Juli 1999 - IX ZB 45/99 (https://dejure.org/1999,1495)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Judicialis

    ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 2

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 2
    Unklarheit über Rechsmittelführer einer Berufung "namens des Beklagten"

  • BRAK-Mitteilungen

    Fehlende Bezeichnung des Berufungsführers in der Berufungsschrift

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 2
    Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 3124
  • MDR 1999, 1218
  • VersR 2001, 120
  • BB 1999, 2161
  • BB 1999, 2161 Ls
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 25.09.1975 - VII ZB 9/75

    Inhalt einer Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 15.07.1999 - IX ZB 45/99
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift die Angabe, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird (BGHZ 21, 168, 170 ff; 65, 114, 115; 113, 228, 230; zuletzt BGH, Urt. v. 4. Juni 1997 - VIII ZB 9/97, WM 1997, 1967, 1968).

    Die Reihenfolge der Namen im Eingang der Berufungsschrift läßt hinreichend sichere Schlüsse nur dann zu, wenn es im Bezirk des Berufungsgerichts allgemein üblich ist, im Eingang von Schriftsätzen und Entscheidungen in allen Instanzen den Kläger stets an erster Stelle und den Beklagten erst an zweiter Stelle zu nennen, gleichviel wie die Parteirollen in der Rechtsmittelinstanz sind (vgl. BGHZ 65, 114, 115).

  • BGH, 17.01.1991 - VII ZB 13/90

    Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen im Hinblick auf eine Berichtigung des

    Auszug aus BGH, 15.07.1999 - IX ZB 45/99
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift die Angabe, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird (BGHZ 21, 168, 170 ff; 65, 114, 115; 113, 228, 230; zuletzt BGH, Urt. v. 4. Juni 1997 - VIII ZB 9/97, WM 1997, 1967, 1968).
  • BVerfG, 26.11.1985 - 2 BvR 851/84

    Objektiv willkürliche Verwerfung einer Berufung in Zivilsachen

    Auszug aus BGH, 15.07.1999 - IX ZB 45/99
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 71, 202, 204 = NJW 1986, 2101 f) hat die Einlegung einer Berufung "namens des Klägers" zwar genügen lassen, wenn die Berufungsschrift beim Eingangsgericht eingereicht wird.
  • BGH, 29.04.1994 - V ZR 62/93

    Rechtsfolgen der unrichtigen Bezeichnung des Rechtsmittelklägers in der

    Auszug aus BGH, 15.07.1999 - IX ZB 45/99
    Das Erfordernis der genauen Parteibezeichnung dient deshalb der Rechtssicherheit, den schutzwürdigen Belangen des Rechtsmittelbeklagten und einem geregeltem Ablauf des Verfahrens (BGH, Urt. v. 29. April 1994 - V ZR 62/93, NJW 1994, 1879, 1880).
  • BGH, 04.06.1997 - VIII ZB 9/97

    Anforderungen an wirksame Berufungseinlegung; Angabe des Berufungsführers

    Auszug aus BGH, 15.07.1999 - IX ZB 45/99
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift die Angabe, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird (BGHZ 21, 168, 170 ff; 65, 114, 115; 113, 228, 230; zuletzt BGH, Urt. v. 4. Juni 1997 - VIII ZB 9/97, WM 1997, 1967, 1968).
  • BGH, 29.06.1956 - V ZB 20/56

    Einlegung der Berufung oder Revision

    Auszug aus BGH, 15.07.1999 - IX ZB 45/99
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift die Angabe, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird (BGHZ 21, 168, 170 ff; 65, 114, 115; 113, 228, 230; zuletzt BGH, Urt. v. 4. Juni 1997 - VIII ZB 9/97, WM 1997, 1967, 1968).
  • BAG, 18.04.1972 - 1 AZR 73/72

    Rechtsmittelschrift - Ende der Rechtsmittelfrist - Rechtsmittelführer -

    Auszug aus BGH, 15.07.1999 - IX ZB 45/99
    Dann kann die Einlegung einer Berufung "namens des Beklagten", ohne zu sagen, wer Beklagter ist, ebensowenig genügen wie die Einlegung einer Berufung für eine mit Namen benannte Partei, wenn unklar ist, ob es sich um den Kläger oder den Beklagten handelt (vgl. BAG NJW 1972, 1440).
  • BGH, 19.09.2002 - V ZB 31/02

    Wertgrenze für die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als

    Auch die Rechtsbeschwerde verkennt nicht, daß es hierzu eine ständige Rechtsprechung gibt (s. nur BGH, Urt. v. 19. Februar 2002, VI ZR 394/00, NJW 2002, 1430; Beschl. v. 15. Juli 1999, IX ZB 45/99, NJW 1999, 3124; BGHZ 65, 114; 21, 168, jew. m.w.N.) und daß sich die angefochtene Entscheidung im Rahmen dieser Rechtsprechung hält.

    Insbesondere stellt es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine Förmelei dar, daß die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Identifizierung der Parteien eine zeitliche Grenze setzt, indem sie verlangt, daß aus der Berufungsschrift, allein oder mit Hilfe anderer Unterlagen, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein muß, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll (BGH, Beschl. v. 7. November 1995, VI ZB 12/95, VersR 1996, 251; Beschl. v. 15. Juli 1999, IX ZB 45/99, NJW 1999, 3124; Urt. v. 19. Februar 2002, VI ZR 394/00, NJW 2002, 1430, 1431).

    Es handelt sich dabei auch nicht um "rein formalistische Anforderungen", wie die Rechtsbeschwerde meint, sondern um Angaben, die den schutzwürdigen Belangen des Rechtsmittelbeklagten und einem geregelten Ablauf des Verfahrens dienen (BGH, Beschl. v. 15. Juli 1999, aaO m.w.N.).

  • BGH, 11.07.2003 - V ZR 233/01

    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners in der Berufungsschrift

    Dies geboten einmal die Belange des Drittwiderbeklagten, der als erstinstanzlich siegreich gebliebener Streitgenosse ein schutzwürdiges Interesse daran hatte zu wissen, ob diese Position Gegenstand eines Rechtsmittelangriffs sein würde oder bereits Bestand hatte (Senatsbeschl. v. 19. September 2002, V ZB 31/02, aaO; BGH, Beschl. v. 15. Juli 1999, IX ZB 45/99, NJW 1999, 3124 = LM ZPO § 518 Abs. 2 Ziff. 2 Nr. 17).
  • LAG Bremen, 17.10.2002 - 3 Sa 78/02

    Mobbing; Schmerzensgeld wegen Mobbings; Darlegungs- und Beweislast des

    a) Die Berufungsschrift muss die klare Angabe, für wen und gegen wen der Rechtsanwalt Berufung einlegt, enthalten (vgl. BGH NJW 1999, S. 3124).
  • BGH, 18.04.2000 - VI ZB 1/00

    Unzulässigkeit der Berufung mangels Einhaltung der Form

    b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach § 518 Abs. 2 ZPO - neben den gesetzlich ausdrücklich normierten Voraussetzungen - weiterhin die Angabe, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird; bei der Berufung, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befaßten Gericht eröffnet, müssen aus Gründen der Rechtssicherheit zur Erzielung eines geordneten Verfahrensablaufs die Parteien des Rechtsmittelverfahrens und insbesondere die Person des Rechtsmittelführers bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung - ohne rein formalistische Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, NJW 1991, 3140) - in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar sein (vgl. Senat, Urteil vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 - NJW 1999, 291, 292; Beschluß vom 9. Juli 1985 - VI ZB 8/85 - NJW 1985, 2650; BGH, Beschluß vom 15. Juli 1999 - IX ZB 45/99 - NJW 1999, 3124 m.w.N.).
  • BGH, 14.12.2005 - XII ZB 161/03

    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift

    Danach gehört zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift die Angabe, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird (BGH Beschlüsse vom 11. November 2003 - VIII ZB 89/03 - juris; vom 15. Juli 1999 - IX ZB 45/99 - NJW 1999, 3124 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 15.03.2000 - 6 UF 13/00
    Zum notwendigen Inhalt einer Rechtsmittelschrift gehört die Angabe, für wen und gegen wen die Beschwerde eingelegt wird (BGH NJW 99, 3124 m.w.N.).

    Zum notwendigen Inhalt einer Rechtsmittelschrift gehört die Angabe, für wen und gegen wen die Beschwerde eingelegt wird (BGH NJW 99, 3124 m.w.N.).

  • OLG Brandenburg, 05.05.2004 - 7 U 250/03

    Zu den Erfordernissen nach § 519 Abs. 1 , 2 ZPO

    Danach ist erforderlich die Angabe der Person des Berufungsklägers, die, soweit sie im Wege der Auslegung zu ermitteln sein mag, bis zum Ablauf der Berufungsfrist feststehen muss (BGH NJW-RR 2003, 132, 133; 2000, 1661, 1662; 1997, 1020; NJW 2002, 831, 832; 1430, 1431; 1999, 3124; Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 519, Rn. 30 a; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 25. Aufl., § 519, Rn. 14 f.); bis dahin müssen alle vernünftigen Zweifel an der Identität des Berufungsklägers ausgeräumt sein (BGH NJW 2002, 1430, 1431; NJW-RR 2000, 1661, 1662; Zöller/Gummer/ Heßler, a.a.O.; Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O.).
  • BGH, 30.01.2002 - XII ZB 122/01

    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift;

    Diesen Anforderungen genügte die Berufungsschrift, wie das Oberlandesgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Beschluß vom 15. Juli 1999 - IX ZB 45/99 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Parteibezeichnung 17) ausgeführt hat, nicht.
  • BGH, 05.10.2000 - IX ZB 47/00

    Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift

    Im vorliegenden Fall ist indessen die Berufung für die verklagte Partei eingelegt worden; dafür gibt es, wo keine Übung im oben erörterten Sinn besteht, eine entsprechende Regel nicht (vgl. BGH, Beschluß vom 15. Juli 1999 - IX ZB 45/99, BGHR ZPO § 518 Abs. 2 - Parteibezeichnung 17).
  • BGH, 11.11.2003 - VIII ZB 89/03

    Anforderungen an die Bezeichnung der rechtsmittelführenden Partei in der

    Mit Beschluß vom 15. Juli 1999 (IX ZB 45/99, NJW 1999, 3124 unter II.1. m.w.Nachw.) hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, daß nach ständiger Rechtsprechung zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift die Angabe gehört, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werde.
  • OLG Brandenburg, 16.04.2004 - 7 U 250/03

    Keine zulässige Berufung bei nicht eindeutigen Angaben zu der Person des

  • LAG München, 07.11.2001 - 10 Sa 94/00
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