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OLG Celle, 12.07.2002 - 16 U 98/02 |
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Volltextveröffentlichung
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Kurzfassungen/Presse
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ZPO § 524 (n.F.)
Fristverlängerung zur Begründung der Anschlussberufung
Papierfundstellen
- NJW 2002, 2651
- FamRZ 2003, 1303
- BauR 2002, 1598
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 07.12.2007 - V ZR 210/06
Frist für eine den Streitgegenstand verändernde Anschlussberufung mit dem Ziel …
Die Änderungen der Norm durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I 2198) waren eine Folge der teilweise heftigen Kritik an der Befristung der Anschlussberufung in der Ausgestaltung durch das Zivilprozessreform-Gesetz in Rechtsprechung (OLG Stuttgart, NZG 2004 766, 767; OLG Celle NJW 2002, 2651, 2652) und Schrifttum (Born, FamRZ 2003, 1245, 1246; Gerken, NJW 2002, 1095; Piekenbrock, MDR 2002, 675, 676). - OLG Hamm, 19.09.2003 - 19 U 56/02
Anschlußberufungsfrist bei Klageänderung infolge unrichtigen Antrags erster …
Allerdings wird die Auffassung vertreten, dass die Befristung der Anschlußberufung gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der Waffengleichheit verstößt, weil der Berufungskläger neuen Sachvortrag unter den Voraussetzungen der §§ 533 Nr. 2, 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO in den Prozeß einführen kann und ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen auch die Klageerweiterung und Klageänderung unbefristet während des Berufungsrechtszuges möglich ist (vgl. OLG Celle, NJW 2002, 2651; Gerken, NJW 2002, 1095 ff., Piekenbrock, MDR 2002, 675 ff). - OLG Celle, 27.01.2004 - 16 U 158/03
Möglichkeiten sowie Kostenverteilung bei der Rücknahme und Erhebung einer …
Er wird jedoch durch die in keiner Weise sachgemäße Frist des § 524 Abs. 1 ZPO (dazu ausführlich OLG Celle, NJW 2002, 2651) gezwungen, Anschlussberufung binnen eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegründung und damit bereits zu einem Zeitpunkt einzulegen, zu dem seine eigene Berufungserwiderungsfrist in der überwältigenden Zahl der Fälle noch nicht abgelaufen ist und das Berufungsgericht darüber hinaus in den allermeisten Fällen eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO zwar angekündigt hat, die Frist zur Stellungnahme des Berufungsführers aber noch nicht abgelaufen ist.