Rechtsprechung
   VGH Bayern, 15.12.2004 - 8 B 04.1524   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,29717
VGH Bayern, 15.12.2004 - 8 B 04.1524 (https://dejure.org/2004,29717)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.12.2004 - 8 B 04.1524 (https://dejure.org/2004,29717)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. Dezember 2004 - 8 B 04.1524 (https://dejure.org/2004,29717)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,29717) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage gegen eine straßenrechtliche Anordnung zur Beseitigung eines lebenden Zauns im Innenbereich; Einschränkung des Privateigentums durch Verbot von Anpflanzungen bei Gefahr der Beeinträchtigung der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs; Grundsätze der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2569
  • DÖV 2005, 878
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (27)

  • VGH Bayern, 22.11.2006 - 8 BV 05.1918

    Sondernutzungsgebühren (Luftsteuer) für Balkone rechtswidrig

    Das Anpflanzen von Bäumen in einem geringeren Abstand als 2 m verbietet Art. 47 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und anderer Gesetze (AGBGB) ohnedies, zumal insoweit der Ausnahmetatbestand des Art. 50 Abs. 1 Satz 2 AGBGB unter dem Einfluss des Gleichheitssatzes rücksichtsvoll ausgelegt werden muss (vgl. BayVGH vom 15.12.2004 NJW 2005, 2569/2571).
  • VG Augsburg, 15.03.2022 - Au 8 K 22.130

    Erfolglose Klage gegen die Anordnung des Rückschnitts von in eine Straße

    a) Unabhängig davon, ob eine Anordnung zum Rückschnitt von Pflanzenbewuchs auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 2 LStVG i.V.m. Art. 66 Nr. 4, Art. 29 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG oder unmittelbar auf Art. 29 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 BayStrWG gestützt wird (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2022 - 8 CS 21.1595 - juris Rn. 9; B.v. 10.8.2017 - 8 ZB 15.1428 - juris Rn. 14; B.v. 15.12.2004 - 8 B 04.1524 - juris Rn. 21; Wiget in Zeitler, BayStrWG, Stand März 2020, Art. 29 Rn. 28), erweist sich der streitgegenständliche Bescheid als zutreffend, wenn und weil der Beklagte die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Beseitigungsanordnung zutreffend am gesetzlichen Maßstab des Art. 29 Abs. 2 BayStrWG gemessen hat.

    In jedem Fall erfordert die verfassungsrechtliche Gewährleistung die Erhaltung der Substanz des Eigentums und die Beachtung des Gleichheitsgebots der Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2004 - 8 B 04.1524 - juris Rn. 23; VG Augsburg, U.v. 30.7.2019 - Au 8 K 19.673 - juris Rn. 25; VG München, B.v. 6.12.2018 - M 2 S 18.2234 - juris Rn. 28).

    Der Interessenkonflikt zwischen Eigentümerbefugnissen und Schutzzweck des Art. 29 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayStrWG wird vielmehr nur dann gerecht und verfassungsrechtlich unbedenklich ausgeglichen, wenn eine konkrete Gefahr vorliegt (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2004 - 8 B 04.1524 - juris Rn. 24; VG Augsburg, U.v. 30.7.2019 - Au 8 K 19.673 - juris Rn. 26; VG München, B.v. 6.12.2018 - M 2 S 18.2234 - juris Rn. 29).

  • VG München, 03.08.2017 - M 2 K 16.3853

    Beseitigung einer Grundstückseinfriedung im Sichtfeld einer Straßeneinmündung

    Sofern man die Eingriffsbefugnis auch unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 Satz 2 BayStrWG herleitet, ändert dies am Ergebnis nichts (vgl. BayVGH, B.v. 24.4.2009 - 8 ZB 09.469 - juris Rn. 8, grundlegend zum Ganzen: B.v. 15.12.2004 - 8 B 04.1524 - juris Rn. 21 ff.; Wiget in Zeitler/Wiget, BayStrWG, Stand Oktober 2015, Art. 29 Rn. 28).

    Notwendig ist also das Vorliegen einer so genannten konkreten Gefahr (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2004 aaO Rn. 22 ff.; VG München, U.v. 6.12.2016 - M 2 K 16.4386 - juris Rn. 23 ff.).

    Von Bedeutung sein kann auch, ob das Grundstück mit seiner Einzäunung unmittelbar an die Fahrbahn heranreicht (wie im Fall BayObLG, B.v. 4.4.1995 = BayVBl 1995, 541) oder ob noch - wie hier - ein Gehsteig zwischengeschaltet ist (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2004 aaO Rn. 27 f.).

    Soweit im Übrigen ein Verkehrsspiegel zu einzelnen Zeiten, insbesondere im Winter, durch Beschlagen, Reif oder Vereisung gegebenenfalls nicht voll funktionsfähig sein sollte, handelt es sich zur Überzeugung des Gerichts um in der Gesamtbetrachtung nur geringfügige Zeiträume, in denen es den Verkehrsteilnehmern auf der Ortsstraße "Am ..." auch zuzumuten ist, sich vorsichtig in die Einmündung hinein zu tasten (vgl. ebenso BayVGH, U.v. 15.12.2004, aaO Rn 32).

  • VG München, 06.12.2016 - M 2 K 16.4386

    Anordnung zum Rückschnitt einer in den Straßenraum hineinragenden Hecke -

    Damit würde auch Art. 18a Abs. 1 Satz 1 BayStrWG (wonach die Gemeinde als Straßenbaubehörde die erforderlichen Anordnungen erlassen kann, wenn eine Straße ohne die nach Art. 18 BayStrWG erforderliche Erlaubnis benutzt wird) eine Anordnung mit dem streitgegenständlichen Inhalt ermöglichen (hinsichtlich eines ebenso möglichen privatrechtlichen Vorgehens vgl. im Übrigen: BayVGH, U.v. 15.12.2004 - 8 B 04.1524 - juris Rn. 40; Edhofer/Willmitzer, a.a.O., Art. 29 Erl. 1, 4; Wiget in Zeitler, a.a.O., Art. 29 Rn. 2, 44).

    In jedem Fall erfordert die verfassungsrechtliche Gewährleistung die Erhaltung der Substanz des Eigentums und die Beachtung des Gleichheitsgebots der Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV (BayVGH, U.v. 15.12.2004 - 8 B 04.1524 - juris Rn. 23 m.w.N.).

    Denn für den Eigentümer des z.B. in den Straßenraum hineinragenden Bewuchses stellt sich das Verbot als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. Art. 103 Abs. 2 BV dar, die seine Rechtsposition und damit den Inhalt seiner Eigentümerbefugnisse schmälert (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2004 - 8 B 04.1524 - juris Rn. 40).

    Der Interessenkonflikt zwischen Eigentümerbefugnissen und Schutzzweck des Art. 29 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayStrWG wird vielmehr nur dann gerecht und verfassungsrechtlich unbedenklich ausgeglichen, wenn im konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens eine Verletzung der Schutzgüter der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs von Gewicht zu erwarten ist und durch die Regelung abgewehrt werden soll, d.h. notwendig ist das Vorliegen einer so genannten konkreten Gefahr (BayVGH, U.v. 15.12.2004 - 8 B 04.1524 - juris Rn. 24).

  • VG Augsburg, 21.11.2012 - Au 6 K 12.1168

    Verpflichtung zum Rückschnitt von Überhang; Widmungsfiktion; Bestimmtheit der

    Denn Art. 29 Abs. 2 Satz 2 BayStrWG ist als sondergesetzliche Eingriffsregelung konzipiert, die es ermöglicht, dem Betroffenen Duldungspflichten aufzuerlegen (BayVGH vom 15.12.2004 BayVBl 2005, 274-276), die jedoch nicht in erster Linie eine Verpflichtung des Eigentümers zum Ziel hat.

    Darüber hinaus ist jeweils zu prüfen, ob die angekündigte Maßnahme auch verhältnismäßig ist (vgl. BayVGH vom 15.12.2004 a.a.O.; Wiget, a.a.O., RdNr. 24 zu Art. 29).

    Für die Rechtmäßigkeit von Beseitigungsmaßnahmen nach Art. 29 Abs. 2 und Abs. 3 BayStrWG sind die öffentlichen Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs einerseits und das private Interesse des Betroffenen am Erhalt seines Eigentums andererseits miteinander in Einklang zu bringen (vgl. BayVGH vom 15.12.2004 a.a.O.).

    Im konkreten Einzelfall muss in überschaubarer Zukunft bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens eine Verletzung der Schutzgüter der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs von Gewicht zu erwarten sein (BayVGH vom 15.12.2004 a.a.O.).

  • VG Augsburg, 15.09.2022 - Au 8 K 21.1168

    Rückbau eines Gabionenzauns innerhalb eines straßenrechtlichen Sichtdreiecks -

    Soweit sich die Kläger auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2004 - 8 B 04.1524 - juris Rn. 21) berufen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.

    Eine Aussage zum Verhältnis von Art. 29 BayStrWG zu Art. 7 Abs. 2 LStVG trifft der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dort nicht, sondern lediglich zum (Spezialitäts-) Verhältnis zwischen Art. 29 Abs. 2 und 3 BayStrWG und Art. 26 BayStrWG (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2004 - 8 B 04.1524 - juris Rn. 21 ff.).

    Von Bedeutung sein kann auch, ob das Grundstück mit seiner Einzäunung unmittelbar an die Fahrbahn heranreicht oder ob noch ein Gehsteig zwischengeschaltet ist (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2004 - 8 B 04.1524 - juris Rn. 27 f.).

    Insofern führt bereits die fehlende Bestimmtheit der Anordnung - auch in Kombination mit dem übersandten Lageplan, der keinerlei Messpunkte oder konkrete auf den Gabionenzaun bezogene Maße enthält - zur Rechtswidrigkeit der Anordnung (vgl. auch BayVGH, U.v. 15.12.2004 - 8 B 04.1524 - juris Rn. 37).

    Soweit der Verkehrsspiegel zu einzelnen Zeiten, insbesondere im Winter durch Beschlagen, Reif oder Vereisung gegebenenfalls nicht voll funktionsfähig sein sollte, so handelt es sich zur Überzeugung des Gerichts um in der Gesamtbetrachtung nur geringfügige Zeiträume, in denen es den (wenigen) Verkehrsteilnehmern auf der Gemeindestraße zumutbar ist, sich vorsichtig in die Einmündung hineinzutasten, soweit nicht ohnehin aufgrund des breiten Gehwegs schon ausreichende Sicht besteht (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2004 - 8 B 04.1524 - juris Rn. 32).

  • VG Augsburg, 22.02.2012 - Au 6 K 10.982

    Buschwerk auf Privatgrundstück an einer Kreuzung von Ortsverbindungsstraßen;

    Darüber hinaus ist jeweils zu prüfen, ob die angekündigte Maßnahme auch verhältnismäßig ist (vgl. BayVGH vom 15.12.2004 Az. 8 B 04.1524 ; Wiget in Zeitler, BayStrWG, 22. EL Stand 09/2011, RdNr. 24 zu Art. 29).

    Für die Rechtmäßigkeit von Beseitigungsmaßnahmen nach Art. 29 Abs. 2 und Abs. 3 BayStrWG sind die öffentlichen Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs einerseits und das private Interesse des Betroffenen am Erhalt seines Eigentums miteinander in Einklang zu bringen (vgl. BayVGH vom 15.12.2004 a.a.O. RdNrn. 23 ff.).

    Im konkreten Einzelfall muss in überschaubarer Zukunft bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens eine Verletzung der Schutzgüter der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs von Gewicht zu erwarten sein (BayVGH vom 15.12.2004 a.a.O. RdNr. 24).

    Das wird vor allem auf freier Strecke außerhalb von Ortsdurchfahrten, innerorts auf Hauptdurchgangsstraßen und allgemein an Unfallschwerpunkten sowie bei einer häufigeren Benutzung der Straße durch Ortsunkundige der Fall sein (BayVGH vom 15.12.2004 a.a.O. RdNr. 27).

  • VG Augsburg, 30.07.2019 - Au 8 K 19.673

    Pflichten des Grundstückseigentümers - Beachtung der Leichtigkeit des Verkehrs

    a) Unabhängig davon, ob eine Anordnung zum Rückschnitt von Pflanzenbewuchs auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 2 LStVG i.V.m. Art. 66 Nr. 4 BayStrWG, Art. 29 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG oder unmittelbar auf Art. 29 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 BayStrWG gestützt wird (BayVGH, B.v. 10.8.2017 - 8 ZB 15.1428 - juris Rn. 14; B.v. 15.12.2004 - 8 B 04.1524 - juris Rn. 21; Wiget in Zeitler, BayStrWG, Stand Januar 2018, Art. 29 Rn. 28), erweist sich der streitgegenständliche Bescheid als zutreffend, da der Beklagte die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Beseitigungsanordnung zutreffend am gesetzlichen Maßstab des Art. 29 Abs. 2 BayStrWG gemessen hat.

    In jedem Fall erfordert die verfassungsrechtliche Gewährleistung die Erhaltung der Substanz des Eigentums und die Beachtung des Gleichheitsgebots der Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV (BayVGH, U.v. 15.12.2004 - 8 B 04.1524 - juris Rn. 23; VG München, B.v. 6.12.2018 - M 2 S 18.2234 - juris Rn. 28).

    Der Interessenkonflikt zwischen Eigentümerbefugnissen und Schutzzweck des Art. 29 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayStrWG wird vielmehr nur dann gerecht und verfassungsrechtlich unbedenklich ausgeglichen, wenn eine konkrete Gefahr vorliegt (BayVGH, U.v. 15.12.2004 - 8 B 04.1524 - juris Rn. 24; VG München, B.v. 6.12.2018 - M 2 S 18.2234 - juris Rn. 29).

  • VG Augsburg, 25.10.2017 - Au 6 K 17.239

    Verpflichtung zum Rückschnitt von Pflanzen

    Unter Berücksichtigung des Art. 14 GG bzw. des Art. 103 der Bayerischen Verfassung bedarf es dabei für die Erfüllung des Tatbestandes einer konkreten Gefahr der Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (BayVGH, U.v. 15.12.2004 - 8 B 04.1524 - juris Rn. 24).
  • VGH Bayern, 10.08.2017 - 8 ZB 15.1428

    Beseitigung von Pflanzen wegen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit

    Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass als öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage für die Beseitigung der in den Lichtraum des angrenzenden Eigentümerwegs hineinragenden Anpflanzungen nach der Rechtsprechung des Senats allein das Regime des Art. 29 BayStrWG heranzuziehen ist (BayVGH, U.v. 15.12.2004 - 8 B 04.1524 - BayVBl 2005, 274).

    Das Erstgericht konnte hier noch davon ausgehen, dass die Beseitigungsanordnung im konkreten Einzelfall überhaupt und in vollem Umfang notwendig war, um eine konkrete Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs abzuwehren (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2004 - 8 B 04.1524 - BayVBl 2005, 274).

  • VG Augsburg, 24.09.2021 - Au 8 S 21.1233

    Erfolgreicher Eilantrag gegen eine Anordnung zum Rückbau eines Gabionenzauns

  • VG München, 03.11.2015 - M 1 K 15.2355

    Rechtmäßigkeit von Nebenbestimmungen einer Baugenehmigung zur Sicherstellung

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.12.2023 - 4 KS 2/22

    Plan für die Elektrifizierung der AKN-Strecke nach Kaltenkirchen bestätigt

  • VG Augsburg, 01.06.2022 - Au 6 S 22.459

    Rückschnittverpflichtung der aus einem privaten Grundstück über einen Gehweg

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2022 - 11 A 996/21

    Anforderungen an Gefahrenbegriff bei Anpflanzungen oder Einrichtungen, die die

  • VG Augsburg, 28.04.2021 - Au 8 S 21.944

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Anordnung zum Rückschnitt von Pflanzenbewuchs

  • VG München, 06.12.2018 - M 2 S 18.2234

    Voraussetzung einer konkreten Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des

  • VGH Bayern, 11.11.2019 - 8 ZB 19.1855

    Anordnung zum Rückschnitt von Pflanzenbewuchs

  • VGH Bayern, 11.11.2022 - 8 ZB 22.1469

    Abstützung einer Gemeindestraße auf Privatgrund

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2017 - 11 B 1003/17

    Nachweis einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit im Sinne des § 30 Abs. 2

  • VGH Bayern, 21.09.2020 - 8 C 20.1888

    Gegenvorstellung gegen Streitwertfestsetzung

  • VGH Bayern, 06.09.2022 - 8 ZB 22.1093

    Erfolglose Klage gegen eine sicherheitsrechtliche Anordnung zum Rückschnitt von

  • VGH Bayern, 12.01.2022 - 8 CS 21.1595

    Erfolgloses Eilbegehren gegen vollziehbare sicherheitsrechtliche Verpflichtung

  • VGH Bayern, 09.01.2023 - 9 ZB 22.1892

    Versagung der Baugenehmigung für Stützmauer - Sicherheit und Leichtigkeit des

  • VGH Bayern, 17.08.2022 - 8 CS 22.1578

    Verpflichtung zum Rückschnitt von Pflanzenbewuchs

  • VGH Bayern, 24.04.2009 - 8 ZB 09.00469

    Straßenbaulast; Sichtdreieck; Drittschutz; Ermessen

  • VGH Bayern, 18.11.2013 - 8 ZB 12.649

    Kosten, Ermessen, Erledigung, Duldungsanordnung, Sichtbehinderung, Hecke

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht