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   OLG Frankfurt, 29.09.2006 - 5 UF 171/06   

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https://dejure.org/2006,3743
OLG Frankfurt, 29.09.2006 - 5 UF 171/06 (https://dejure.org/2006,3743)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29.09.2006 - 5 UF 171/06 (https://dejure.org/2006,3743)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29. September 2006 - 5 UF 171/06 (https://dejure.org/2006,3743)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1603 BGB
    Gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber Minderjährigen: Grenzen der Erwerbschancen einer ungelernten Arbeitskraft

  • IWW

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unterhaltspflichten von Ungelernten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unmöglichkeit der Erfüllung der gesteigerten Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Minderjährigen durch einen ungelernten Arbeitnehmer; Änderung der wirtschaftlichen Lage in der Bundesrepublik Deutschland zum Nachteil für ungelernte Arbeitskräfte

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Klage auf Kindesunterhalt scheitert - OLG Frankfurt: Ein ungelernter Arbeiter ist nicht leistungsfähig

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Kindesunterhalt - Leistungsfähigkeit kann nur mit Blick auf den heutigen Arbeitsmarkt beurteilt werden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 382
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 28.01.2002 - 25 WF 88/01

    Höhe des Selbstbehalts bei Minderjährigenunterhalt in sog. "Ost-West-Fällen";

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.09.2006 - 5 UF 171/06
    Die Aufnahme einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit (OLG Schleswig, FamRZ 1999, 1524; KG FamRZ 2002, 1428) zu einer Vollzeittätigkeit mag zwar unterhaltsrechtlich verlangt werden können, um den Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes nach § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB sicherstellen zu können.
  • OLG Schleswig, 12.03.1999 - 10 UF 157/98
    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.09.2006 - 5 UF 171/06
    Die Aufnahme einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit (OLG Schleswig, FamRZ 1999, 1524; KG FamRZ 2002, 1428) zu einer Vollzeittätigkeit mag zwar unterhaltsrechtlich verlangt werden können, um den Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes nach § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB sicherstellen zu können.
  • OLG Frankfurt, 24.04.2008 - 5 UF 197/07

    Kindesunterhalt: Leistungs(un-)fähigkeit unter Berücksichtigung der gesteigerten

    Die Anrechnung eines fiktiven Einkommens kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn positiv festgestellt werden kann, dass der Unterhaltspflichtige bei ausreichender Bemühung eine Stelle hätte finden können, mit der ein Einkommen erzielbar wäre, welches zur Leistung des Unterhalts ausreichte.( BVerfG FamRZ 2006, 382; OLG Frankfurt NJW 2007, 382; OLG Celle FamRZ 2005, 684; Diederichsen in Palandt, Kommentar zum BGB, 67. Auflage, § 1603 BGB, Randnummer 50 mit weiteren Nachweisen aus Literatur und Rechtsprechung).
  • OLG Frankfurt, 21.04.2010 - 5 UF 253/09

    Unterhalt: Berechnung des fiktiven Einkommens eines Unterhaltspflichtigen ohne

    Nach der Rechtsprechung des Senats (etwa 5 UF 171/06, Beschluss vom 29.09.2006, http://www.hefam.de/urteile/5UF17106.html ist auch bei gesteigerter Unterhaltspflicht gegenüber einem Minderjährigen bei der Leistungsfähigkeit im Einzelfall zu prüfen, ob der Unterhaltsschuldner als ungelernte Arbeitskraft auf dem heutigen Arbeitsmarkt überhaupt eine realistische Chance auf eine Vollzeitbeschäftigung mit einem Verdienst im Bereich des kleinen Selbstbehalts hat. Die wirtschaftlichen Verhältnisse lassen es nämlich als zweifelhaft erscheinen, ob ein Unterhaltspflichtiger bei genügender Anstrengung Unterhaltspflichten überhaupt noch erfüllen kann, wenn er keine qualifizierte Ausbildung hat. Um das vom Amtsgericht unterstellte bereinigte Nettoeinkommen von 1.045 EUR zu erreichen, wäre bei Lohnsteuerklasse I ein Bruttolohn von 1.541,22 EUR erforderlich, was bei 173 Stunden Arbeitszeit im Monat einen Stundenlohn von knapp EUR voraussetzt. Der Senat hat in dem vorerwähnten Beschluss vom 29.09.2006 einige Mindestlöhne für ungelernte Arbeitnehmer nach Tarifverträgen und Rechtsverordnungen aufgeführt, wobei ein Stundenlohn in Höhe von 9 EUR bei einer Arbeitskraft mit der Beklagten im ungelernten Bereich (also etwa als Verkäuferin in einer Bäckerei) nicht angenommen werden kann.
  • OLG Frankfurt, 09.06.2010 - 5 UF 253/09
    Nach der Rechtsprechung des Senats (etwa 5 UF 171/06, Beschluss vom 29.09.2006, http://www.hefam.de/urteile/5UF17106.html ist auch bei gesteigerter Unterhaltspflicht gegenüber einem Minderjährigen bei der Leistungsfähigkeit im Einzelfall zu prüfen, ob der Unterhaltsschuldner als ungelernte Arbeitskraft auf dem heutigen Arbeitsmarkt überhaupt eine realistische Chance auf eine Vollzeitbeschäftigung mit einem Verdienst im Bereich des kleinen Selbstbehalts hat. Die wirtschaftlichen Verhältnisse lassen es nämlich als zweifelhaft erscheinen, ob ein Unterhaltspflichtiger bei genügender Anstrengung Unterhaltspflichten überhaupt noch erfüllen kann, wenn er keine qualifizierte Ausbildung hat. Um das vom Amtsgericht unterstellte bereinigte Nettoeinkommen von 1.045 EUR zu erreichen, wäre bei Lohnsteuerklasse I ein Bruttolohn von 1.541,22 EUR erforderlich, was bei 173 Stunden Arbeitszeit im Monat einen Stundenlohn von knapp EUR voraussetzt. Der Senat hat in dem vorerwähnten Beschluss vom 29.09.2006 einige Mindestlöhne für ungelernte Arbeitnehmer nach Tarifverträgen und Rechtsverordnungen aufgeführt, wobei ein Stundenlohn in Höhe von 9 EUR bei einer Arbeitskraft mit der Beklagten im ungelernten Bereich (also etwa als Verkäuferin in einer Bäckerei) nicht angenommen werden kann.
  • KG, 28.03.2007 - 13 WF 23/07

    Trennungsunterhalt: Verschlechterung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung

    Als ungelernte Servicekraft im Berliner Gaststättengewerbe könnte sie ein Bruttogehalt von 1.182,- EUR verdienen (vgl. www.lohnspiegel.de bzw. www.boeckler.de), was bei Lohnsteuerklasse 1 und 0, 5 Kinderfreibetrag in etwa einem Nettolohn von 890,- EUR und damit dem Betrag entspricht, den auch das OLG Frankfurt in seiner von der Beklagten zitierten Entscheidung (NJW 2007, 382) zugrunde legt.
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