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   BGH, 30.07.2008 - XII ZR 18/07   

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https://dejure.org/2008,1531
BGH, 30.07.2008 - XII ZR 18/07 (https://dejure.org/2008,1531)
BGH, Entscheidung vom 30.07.2008 - XII ZR 18/07 (https://dejure.org/2008,1531)
BGH, Entscheidung vom 30. Juli 2008 - XII ZR 18/07 (https://dejure.org/2008,1531)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1600 Abs. 1 Nr. 2, 1600 b Abs. 1 Satz 1, 1600 e Abs. 1 Satz 1; ZPO §§ 640 h Abs. 2, 62
    Anfechtungsklage des leiblichen Vaters muss innerhalb der Anfechtungsfrist sowohl gegenüber dem rechtlichen Vater wie gegenüber dem Kind erhoben werden

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vaterschaftsanfechtung durch den vermeintlich echten leiblichen Vater des Kindes; Wahrung der Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1 S. 1 BGB gegenüber beiden Beklagten als Voraussetzung für den Erfolg einer sowohl gegen den rechtlichen Vater als auch gegen das Kind zu ...

  • Judicialis

    BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 2; ; BGB § 1600 b Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 1600 e Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 640 h Abs. 2

  • fr-blog.com

    Umfang der Amtsaufklärungspflicht bei Anfechtung der Vaterschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wahrung der Frist für die Anfechtungsklage des leiblichen Vaters gegenüber dem Kind und dem rechtlichen Vater

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vaterschaftsrecht - Bei Anfechtungsklage Frist wahren!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 3061
  • MDR 2008, 1340
  • FamRZ 2008, 1921
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.01.1996 - V ZR 246/94

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung gegenüber einzelnen notwendigen

    Auszug aus BGH, 30.07.2008 - XII ZR 18/07
    Diese sind notwendige Streitgenossen im Sinne des § 62 ZPO; die Wahrung der Frist im Verhältnis zu einem von ihnen entfaltet aber nicht auch Wirkung gegenüber dem anderen (BGHZ 131, 376, 380 f.).

    Da die frühere Rechtshängigkeit der Klage gegen den Beklagten zu 1 und die Wahrung der Frist des § 1600 b Abs. 1 BGB ihm gegenüber nicht auch Wirkung gegenüber dem Beklagten zu 2 entfaltet (vgl. BGHZ 131, 376, 380 f.), konnte dessen Status als eheliches Kind des Beklagten zu 1 nach Ablauf der Anfechtungsfrist nicht mehr beseitigt werden.

  • BGH, 24.09.1981 - IX ZR 93/80

    Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft

    Auszug aus BGH, 30.07.2008 - XII ZR 18/07
    Dieser Hinweis hat den Rechtsirrtum des Prozessbevollmächtigten des Klägers, den dieser sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss (BGHZ 81, 353, 356), ersichtlich bestärkt oder gar erst hervorgerufen.

    Schon das geringste (Anwalts-) Verschulden schließt höhere Gewalt aus (BGHZ 81, 353, 355).

  • BGH, 29.11.1990 - I ZR 45/89

    Entscheidung über nicht (mehr) zur Entscheidung gestellte Ansprüche; Haftung für

    Auszug aus BGH, 30.07.2008 - XII ZR 18/07
    Die Rechtshängigkeit eines vom Gericht übergangenen Streitgegenstandes erlischt aber mit Ablauf der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO, mithin zwei Wochen nach Zustellung des Urteils (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1990 ­ I ZR 45/89 ­ NJW 1991, 1683, 1684 unter I 2 a; Zöller/Greger ZPO 26. Aufl. § 261 Rdn. 7).

    Im Berufungsrechtszug konnte über diesen Streitgegenstand daher erst entschieden werden, nachdem ihn der Kläger durch den am 31. August 2006 bei Gericht eingegangenen klageerweiternden Schriftsatz - nach seiner Auffassung: wieder - in den Prozess eingeführt hatte, denn Streitgegenstände, über die das angefochtene Urteil nicht entschieden hat, fallen der Berufungsinstanz nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1990 ­ I ZR 45/89 ­ NJW 1991, 1683, 1684 unter I 2 a).

  • BGH, 06.07.1994 - XII ZR 136/93

    Einhaltung der Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes; Vertrauen

    Auszug aus BGH, 30.07.2008 - XII ZR 18/07
    c) Da die Frist nach § 1600 b Abs. 1 Satz 1 BGB durch "gerichtliche" Anfechtung zu wahren ist, setzt dies die Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage durch Zustellung voraus; allerdings wirkt eine "demnächst" erfolgende Zustellung nach § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage zurück (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 1994 ­ XII ZR 136/93 ­ FamRZ 1994, 1313, 1314 zu § 270 Abs. 3 ZPO a.F.; Erman/Hammermann aaO § 1600 b Rdn. 5).

    Zwar kann als höhere Gewalt im Sinne dieser Vorschrift, die den Kläger in den letzten sechs Monaten vor Fristablauf an der Rechtsverfolgung hindert, unter Umständen auch ein falscher Hinweis des Gerichts verstanden werden (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 1994 ­ XII ZR 136/93 ­ FamRZ 1994, 1313; MünchKomm-BGB/Wellenhofer 5. Aufl. § 1600 b Rdn. 36; Staudinger/Rauscher BGB [2000] § 1600 b Rdn. 56).

  • BGH, 06.12.2006 - XII ZR 164/04

    Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen durch den leiblichen Vater

    Auszug aus BGH, 30.07.2008 - XII ZR 18/07
    Selbst wenn diese Zustellung gemäß § 167 BGB auf den Tag der Einreichung (31. August 2006) zurückwirkt, war die Frist des § 1600 b Abs. 1 Satz 1 BGB auch an diesem Tage bereits abgelaufen, und zwar unabhängig davon, ob eine sozial-familiäre Beziehung im Sinne des § 1600 Abs. 2 BGB bestand, da diese die Anfechtungsfrist nicht hemmt (Senatsurteil BGHZ 170, 161, 174 = FamRZ 2007, 538, 541 f.).
  • BGH, 20.01.1999 - XII ZR 117/97

    Voraussetzungen der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft

    Auszug aus BGH, 30.07.2008 - XII ZR 18/07
    Hier war zwar der Hinweis des Familiengerichts vom 18. Mai 2005 ersichtlich unzutreffend, weil er die frühere Rechtslage wiedergab (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1999 ­ XII ZR 117/97 ­ FamRZ 1999, 716) und die ab 30. April 2004 bis 31. Mai 2008 geltende Neufassung des § 1600 e Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes, zur Registrierung von Vorsorgeverfügungen und zur Einführung von Vordrucken für die Vergütung von Berufsbetreuern (VatAnfVuaÄndG) vom 23. April 2004 (BGBl. 2004 I 598) ignorierte, derzufolge im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Klage sowohl gegen das Kind als auch gegen den Vater im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu richten ist.
  • BGH, 28.04.1995 - LwZR 9/94

    Verjährung eines nach dem Recht der DDR zu beurteilenden Schadensersatzanspruchs

    Auszug aus BGH, 30.07.2008 - XII ZR 18/07
    Als höhere Gewalt ist ein derart bestärkter oder hervorgerufener Rechtsirrtum aber nur dann anzusehen, wenn er unter den gegebenen Umständen auch durch äußerste, nach der Sachlage vom Betroffenen vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (BGHZ 129, 282, 289; 24, 134, 136).
  • BGH, 17.04.1957 - IV ZR 311/56

    Ehelichkeitsanfechtung

    Auszug aus BGH, 30.07.2008 - XII ZR 18/07
    Als höhere Gewalt ist ein derart bestärkter oder hervorgerufener Rechtsirrtum aber nur dann anzusehen, wenn er unter den gegebenen Umständen auch durch äußerste, nach der Sachlage vom Betroffenen vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (BGHZ 129, 282, 289; 24, 134, 136).
  • OLG Düsseldorf, 18.02.2009 - 26 W 3/08

    Wahrung der Spruchfrist durch Einreichung eines Antrags bei einem unzuständigen

    Diese Vorschrift findet auch auf materiell-rechtliche Ausschlussfristen, wie die Frist für die Anfechtung der Vaterschaft gemäß § 1600b Abs. 1 BGB Anwendung (BGH, NJW 2008, 3061, 3062; NJW 1994, 2752, 2753 - zu § 203 Abs. 2 a.F.).

    Zwar schließt schon ein geringes Anwaltsverschulden höhere Gewalt aus (BGH, NJW 2008, 3061, 3062).

  • OLG Celle, 20.04.2010 - 15 WF 66/10

    Voraussetzungen für eine Hemmung der zweijährigen Anfechtungsfrist im Verfahren

    Das Hindernis an der Rechtsverfolgung muss auf Ereignissen beruhen, die auch durch die äußerste, nach der Sachlage vom Betroffenen vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnten (vgl. BGH FamRZ 2008, 1921, 1923 ).

    Eine höhere Gewalt begründende Rechtsunkenntnis oder ein Rechtsirrtum sind jedoch dann ausgeschlossen, wenn diese auf eigenem oder dem Beteiligten zurechenbaren Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten beruhen (BGH FamRZ 2008, 1921, 1923 [bei Änderung der Gesetzeslage]; 1994, 325, 327 [zur Erkundigungsobliegenheit des rechtlichen Vaters]).

  • OLG Frankfurt, 03.08.2009 - 6 UF 155/08
    Daher ist die Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage maßgebend für die Wahrung der Anfechtungsfristen (BGH, FamRZ 2008, S. 1921, 1922 rechte Spalte).
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