Weitere Entscheidung unten: BGH, 23.09.2009

Rechtsprechung
   BGH, 16.09.2009 - VIII ZR 346/08   

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https://dejure.org/2009,856
BGH, 16.09.2009 - VIII ZR 346/08 (https://dejure.org/2009,856)
BGH, Entscheidung vom 16.09.2009 - VIII ZR 346/08 (https://dejure.org/2009,856)
BGH, Entscheidung vom 16. September 2009 - VIII ZR 346/08 (https://dejure.org/2009,856)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abrechnung der Kosten einer Sachversicherung und Haftpflichtversicherung in einer Betriebskostenabrechnung in einer Summe unter der Kostenposition "Versicherung" durch einen Vermieter

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zusammenfassung zusammenhängender Kosten in Betriebskostenabrechnung

  • Judicialis

    BGB § 556; ; BetrKV § 2

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 556
    Vermieter darf Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung unaufgeschlüsselt unter der Kostenposition "Versicherung" abrechnen

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Betriebskostenabrechnung: BGH senkt erneut die Anforderungen an die formelle Wirksamkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 556; BetrKV § 2 Nr. 13
    Abrechnung der Kosten einer Sachversicherung und Haftpflichtversicherung in einer Betriebskostenabrechnung in einer Summe unter der Kostenposition "Versicherung" durch einen Vermieter

  • rechtsportal.de

    BGB § 556 ; BetrKV § 2 Nr. 13
    Abrechnung der Kosten einer Sachversicherung und Haftpflichtversicherung in einer Betriebskostenabrechnung in einer Summe unter der Kostenposition "Versicherung" durch einen Vermieter

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abrechnung der Sach- und Haftpflichtversicherung des Vermieters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versicherungen in der Betriebskostenabrechnung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Sammelposten Versicherungen ist zulässig

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Zusammengefasste Nebenkostenabrechnung "Versicherungen"

  • Berliner Mietergemeinschaft (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Betriebskostenabrechnung

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    In der BK-Abrechnung müssen die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung nicht getrennt aufgeführt werden

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Betriebskostenposition "Versicherung"

  • mein-mietrecht.de (Kurzinformation)

    Betriebskostenabrechnung - Sachversicherung und Haftpflichtversicherung

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Kostenposition Versicherung

  • mietrechtsinfo.de (Leitsatz)

    Abrechnung von Versicherungskosten

  • blog.de (Kurzinformation)

    Bei der Betriebskostenabrechnung ist das Zusammenfassen von Versicherungskosten in einer Summe zulässig

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Betriebskostenabrechnung: Gleichartige Positionen zusammenfassen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vermieter darf in der Nebenkostenabrechnung die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung zusammenfassen - Einheitliche Kostenposition "Versicherung" erlaubt

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    BGH stärkt Vermieterrechte bei Nebenkostenabrechnung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Sach- und Haftpflichtversicherung darf Vermieter unter Kostenposition Versicherung abrechnen! (IMR 2009, 417)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 3575
  • NJW-RR 2010, 585 (Ls.)
  • MDR 2009, 1383
  • NZM 2009, 906
  • ZMR 2010, 102
  • NJ 2010, 232
  • VersR 2010, 219
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 340/08

    Zulässigkeit einer Zusammenfassung der Kosten für Frisch- und Abwasser in einer

    Auszug aus BGH, 16.09.2009 - VIII ZR 346/08
    Die Nachvollziehbarkeit der Abrechnung für den Mieter ist auch dann gewährleistet, wenn der Vermieter eng zusammenhängende Kosten - wie hier die Kosten für Sach- und Haftpflichtpflichtversicherung - in einer Summe zusammenfasst, ohne die auf die jeweilige Versicherungsart entfallenden Einzelbeträge anzugeben (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 340/08, WuM 2009, 516, Tz. 19, zur Abrechnung der Kosten für Frischwasser und Abwasser in einer Position).
  • BGH, 23.11.1981 - VIII ZR 298/80

    Inhalt der Nebenkostenabrechung

    Auszug aus BGH, 16.09.2009 - VIII ZR 346/08
    Notwendig, aber auch ausreichend ist es, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, so dass die Einsichtnahme in dafür vorliegende Belege nur noch zur Kontrolle und zur Behebung von Zweifeln erforderlich ist; die Pflichten zur Spezifizierung der Kosten dürfen nicht überspannt werden (Senatsurteil vom 23. November 1981 - VIII ZR 298/80, NJW 1982, 573, unter I 2 a aa).
  • BGH, 22.09.2010 - VIII ZR 285/09

    Wohnraummiete: Erlöschen der Wirkung einer Aufrechnung mit dem Anspruch auf

    Notwendig, aber auch ausreichend ist es, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, so dass die Einsichtnahme in dafür vorhandene Belege nur noch zur Kontrolle und zur Beseitigung von Zweifeln erforderlich ist (Senatsurteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 346/08, NJW 2009, 3575 Rn. 6).

    Einen derartigen engen Zusammenhang hat der Senat zum Beispiel für die Kosten für Frisch- und Schmutzwasser - soweit letztere auf der Grundlage des Frischwasserbezugs berechnet werden - sowie für Sach- und Haftpflichtversicherungsbeiträge bejaht (Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 340/08, NJW-RR 2009, 1383 Rn. 18; vom 16. September 2009 - VIII ZR 346/08, aaO Rn. 7).

  • BGH, 24.01.2017 - VIII ZR 285/15

    Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Zusammenfassung der Kostenpositionen

    Notwendig, aber auch ausreichend ist es, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, so dass die Einsichtnahme in dafür vorhandene Belege nur noch zur Kontrolle und zur Beseitigung von Zweifeln erforderlich ist (Senatsurteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 346/08, NJW 2009, 3575 Rn. 6).

    Eine weitere Aufschlüsselung nach einzelnen Positionen innerhalb einer Ziffer ist dann nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 346/08, aaO Rn. 7 [zur Zusammenfassung der Abrechnung der Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung]).

  • BGH, 19.07.2017 - VIII ZR 3/17

    Mietrechtsstreit: Inhaltsanforderungen die Urteilsgründe eines der Revision

    Notwendig, aber auch ausreichend ist es, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, so dass die Einsichtnahme in dafür vorgesehene Belege nur noch zur Kontrolle und zur Beseitigung von Zweifeln erforderlich ist (im Anschluss an Senatsurteile vom 16. September 2009, VIII ZR 346/08, NJW 2009, 3575 Rn. 6; vom 22. September 2010, VIII ZR 285/09, NJW 2011, 143 Rn. 40 und Senatsbeschluss vom 25. April 2017, VIII ZR 237/16, juris Rn. 5).

    Notwendig, aber auch ausreichend ist es, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, so dass die Einsichtnahme in dafür vorgesehene Belege nur noch zur Kontrolle und zur Beseitigung von Zweifeln erforderlich ist (Senatsurteile vom 16. September 2009 - VIII ZR 346/08, NJW 2009, 3575 Rn. 6; vom 22. September 2010 - VIII ZR 285/09, NJW 2011, 143 Rn. 40; Senatsbeschluss vom 25. April 2017 - VIII ZR 237/16, juris Rn. 5).

  • BGH, 06.06.2018 - VIII ZR 38/17

    Umlagefähigkeit der infolge eines Gebäudeschadens verursachten Kosten eines in

    Schließlich steht es der Umlage der Kosten der Gebäudeversicherung nicht entgegen, dass die Klägerin diese innerhalb der allgemein als "Versicherung" bezeichneten Kostenposition abgerechnet hat (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 340/08, NZM 2009, 698 Rn. 18; vom 16. September 2009 - VIII ZR 346/08, NJW 2009, 3575 Rn. 7; vom 22. September 2010 - VIII ZR 285/09, NJW 2011, 143 Rn. 40; Senatsbeschluss vom 24. Januar 2017 - VIII ZR 285/15, WuM 2017, 205 Rn. 4).
  • BGH, 25.11.2009 - VIII ZR 322/08

    Zulässigkeit der Revision bzgl. eines auf § 91a Abs. 1 Zivilprozessordnung ( ZPO

    Es genügt vielmehr grundsätzlich, dass er hierbei nach den Kostenarten des in § 2 BetrKV enthaltenen Betriebskostenkatalogs differenziert und diese nach ihrem Entstehungsgrund gleichartigen Kosten summenmäßig zusammenfasst (Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 340/08, WuM 2009, 516, Tz. 19; vom 16. September 2009 - VIII ZR 346/08, WuM 2009, 669, Tz. 7; Milger, NJW 2009, 625, 627).
  • LG Bremen, 06.06.2019 - 2 S 283/18

    Umfang einer Modernisierungsankündigung und Folgen einer unzureichenden

    Danach soll die Pflicht des Vermieters zur Spezifizierung der angerechneten Kosten für die Sach- und Haftpflichtversicherung im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung nicht überspannt werden, da es sich dabei um eng zusammenhängende Kosten handelt (BGH, Urteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 346/08, Rn. 7).
  • BGH, 06.07.2021 - VIII ZR 371/19

    Ergänzung eines Urteils durch eine nachträgliche Entscheidung innerhalb der

    Aus der Rechtsprechung des Senats lässt sich zudem ohne Weiteres ableiten, dass eine Aufschlüsselung nach Kostenarten erforderlich ist, wenn die einzelnen Kostenarten nicht eng zusammenhängen (Senatsurteile vom 16. September 2009 - VIII ZR 346/08, NJW 2009, 3575 Rn. 7 [zulässige Abrechnung der Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung in einer Summe unter der Kostenposition "Versicherung"]; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 340/08, NZM 2009, 698 Rn. 18 f. [zulässige Abrechnung der Kosten für Abwasser und Frischwasser jedenfalls dann, wenn die Umlage einheitlich nach dem durch einen Zähler erfassten Frischwasserverbrauch vorgenommen wird]; vgl. demgegenüber Senatsbeschluss vom 24. Januar 2017 - VIII ZR 285/15, WuM 2017, 205 Rn. 6 [unzulässige Zusammenfassung der Kosten für Grundsteuer und Straßenreinigung]; siehe auch Senatsurteil vom 22. September 2010 - VIII ZR 285/09, NJW 2011, 143 Rn. 41).

    Den - wie oben unter 2. ausgeführt - erforderlichen engen Zusammenhang zwischen einzelnen Kostenarten hat der Senat zwar grundsätzlich bei einzelnen Ziffern des Betriebskostenkatalogs bejaht (Senatsurteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 346/08, aaO).

  • BGH, 09.02.2011 - VIII ZR 285/09

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Mietrechtsstreit: Gehörsrüge

    Dies ist für die zusammengefassten Abrechnungspositionen "Wasserkosten/Strom" (18,10 EUR), "Straßenreinigung/Müllbeseitigung/Schornsteinreinigung" (241,64 EUR) sowie "Gebäudereinigung/Gartenpflege" (822,91 EUR) der Fall, denn ein sachlicher Grund für die Zusammenfassung dieser Positionen (insgesamt 1.082,65 EUR) ist nicht ersichtlich (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 340/08, NJW-RR 2009, 1383; vom 16. September 2009 - VIII ZR 346/08, NJW 2009, 3575 Rn. 6).
  • BGH, 25.04.2017 - VIII ZR 237/16

    Wohnraummiete: Formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung

    Notwendig, aber auch ausreichend ist es, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, so dass die Einsichtnahme in dafür vorhandene Belege nur noch zur Kontrolle und zur Beseitigung von Zweifeln erforderlich ist (Senatsurteile vom 16. September 2009 - VIII ZR 346/08, NJW 2009, 3575 Rn. 6; vom 22. September 2010 - VIII ZR 285/09, NJW 2011, 143 Rn. 40).
  • LG Berlin, 13.04.2018 - 63 S 217/17

    Mietvertragskündigung - Nichtzahlung Nebenkosten

    Eine Zusammenfassung in der Abrechnung ist möglich bei eng zusammenhängenden Positionen (BGH, Urteil vom 16.09.2009 - VIII ZR 346/08 - zu Sach-und Haftpflichtversicherung; BGH, Urteil vom 15.07.2009 - VIII ZR 340/08 - zu Frisch- und Schmutzwasser).
  • LG Bonn, 12.11.2015 - 6 S 5/15

    Zahlungsanspruch des Vermieters bzgl. rückständiger Mieten und Betriebskosten im

  • LG Itzehoe, 17.12.2010 - 9 S 66/10

    Kein Vorwegbabzug bei Nichtangabe von Heizungsstrom

  • BGH, 25.11.2009 - VIII ZR 323/08

    Voraussetzungen für eine Erhöhung von Betriebskostenvorauszahlungen; Formelle

  • LG Itzehoe, 14.01.2011 - 9 S 22/10

    Wohnraummiete: Vorwegabzug in der Betriebskostenabrechnung bei fehlender

  • BGH, 25.11.2009 - VIII ZR 324/08

    Voraussetzungen für die Erhöhung einer Betriebskostenvorauszahlung durch einen

  • AG Aachen, 16.03.2016 - 115 C 448/15

    Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung

  • LG Itzehoe, 26.11.2010 - 9 S 52/09

    Formeller Mangel der Mietkostenabrechnung durch Verwendung einer

  • LG Bremen, 10.02.2020 - 1 S 1/19

    Anforderungen an Mieterhöhungsverlangen wegen Modernisierung

  • LG Berlin, 22.03.2013 - 63 S 568/12

    Heiz- und Betriebskostenabrechnung muss nachvollziehbar sein!

  • KG, 22.03.2012 - 8 U 64/11

    Abrechnungsreife während des Rechtstreits: Vorausklage erledigt?

  • AG Berlin-Schöneberg, 09.02.2016 - 18 C 108/15

    Anforderungen an Wirtschaftlichkeitsberechnung bei Mieterhöhung

  • AG Köln, 13.11.2015 - 227 C 110/15

    Erstattung der Kosten für die Kopien der Belege und Abrechnungsunterlagen i.R.d.

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Rechtsprechung
   BGH, 23.09.2009 - VIII ZA 2/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,1429
BGH, 23.09.2009 - VIII ZA 2/08 (https://dejure.org/2009,1429)
BGH, Entscheidung vom 23.09.2009 - VIII ZA 2/08 (https://dejure.org/2009,1429)
BGH, Entscheidung vom 23. September 2009 - VIII ZA 2/08 (https://dejure.org/2009,1429)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Formelle Wirksamkeit einer auf Basis der zwischen den Parteien vereinbarten Vorauszahlungen (Soll-Vorschüsse) anstatt der tatsächlich vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen (Ist-Vorschüsse) vorgenommenen Betriebskostenabrechnung

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Abgrenzung formeller Wirksamkeit von inhaltlicher Richtigkeit bei auf Basis der Soll-Vorschüsse erstellter Nebenkostenabrechnung

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Betriebskostenabrechnung - Soll-Vorschüsse und Ist-Vorschüsse

  • grundeigentum-verlag.de

    Betriebskostenabrechnung auf der Basis von Sollvorschüssen

  • Judicialis

    BGB § 556 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BGB § 556 Abs. 3
    Formelle Wirksamkeit einer auf Basis der zwischen den Parteien vereinbarten Vorauszahlungen (Soll-Vorschüsse) anstatt der tatsächlich vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen (Ist-Vorschüsse) vorgenommenen Betriebskostenabrechnung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Formell ordnungsgemäße Abrechnung der Betriebskosten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Betriebskosten: Ansatz der Ist- oder Soll-Vorschüsse?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abrechnung der Nebenkosten

  • Berliner Mietergemeinschaft (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung auf der Basis vereinbarter Vorauszahlungen

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Formelle Wirksamkeit der Nebenkostenabrechnungen auf Basis der Sollvorauszahlungen

  • mein-mietrecht.de (Kurzinformation)

    Betriebskostenabrechnung - Soll- und Ist-Zahlungen

  • mietrechtsinfo.de (Kurzinformation)

    Betriebskostenabrechnung nach Sollvorschüssen zulässig

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Nebenkostenabrechnung ist trotz falscher Berücksichtigung der Vorauszahlungen formell wirksam

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Mieter kann Abzüge ohne weitergehende Kenntnisse nachkontrollieren

Besprechungen u.ä. (3)

  • beck-blog (Kurzanmerkung)

    Soll-Vorauszahlungen

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Formelle Wirksamkeit der Nebenkostenabrechnungen auf Basis der Sollvorauszahlungen

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Formelle Wirksamkeit einer Abrechnung auf Basis der Soll-Vorschüsse (IMR 2009, 416)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 3575
  • MDR 2010, 21
  • NZM 2009, 906
  • ZMR 2010, 272
  • NJ 2010, 231
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 295/07

    Abgrenzung zwischen formeller Wirksamkeit und inhaltliche Richtigkeit einer

    Auszug aus BGH, 23.09.2009 - VIII ZA 2/08
    Eine formell ordnungsgemäße Abrechnung gemäß § 556 Abs. 3 BGB setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats als Mindestangaben eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters sowie den Abzug seiner Vorauszahlungen voraus (Senatsurteile vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 261/06, NJW 2008, 142, Tz. 24; vom 19. November 2008 - VIII ZR 295/07, NJW 2009, 283, Tz. 21).

    Ob die vorgenommenen Abzüge der Höhe nach zutreffend angesetzt sind, betrifft jedoch nicht die formelle Wirksamkeit der Abrechnung, sondern deren inhaltliche Richtigkeit (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008, aaO, Tz. 22).

    In beiden Fällen kann der durchschnittlich gebildete, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulte Mieter, auf den abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008, aaO, Tz. 21), beim Abgleich der in die Abrechnung eingestellten mit den geleisteten Vorauszahlungen unschwer erkennen, ob die Vorauszahlungen zutreffend berücksichtigt sind.

  • BGH, 27.11.2002 - VIII ZR 108/02

    Anforderungen an den Inhalt einer Nebenkostenabrechnung

    Auszug aus BGH, 23.09.2009 - VIII ZA 2/08
    Zwar sind grundsätzlich die vom Mieter im Abrechnungszeitraum tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen in Abzug zu bringen (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2002 - VIII ZR 108/02, NJW-RR 2003, 442, unter III 2).
  • BGH, 31.10.2007 - VIII ZR 261/06

    Rechtsfolgen der Unmöglichkeit einer verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten

    Auszug aus BGH, 23.09.2009 - VIII ZA 2/08
    Eine formell ordnungsgemäße Abrechnung gemäß § 556 Abs. 3 BGB setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats als Mindestangaben eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters sowie den Abzug seiner Vorauszahlungen voraus (Senatsurteile vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 261/06, NJW 2008, 142, Tz. 24; vom 19. November 2008 - VIII ZR 295/07, NJW 2009, 283, Tz. 21).
  • BGH, 11.05.2016 - VIII ZR 209/15

    Wohnraummiete: Einwendungsausschlusses wegen Fristablaufs bei Abrechnung nicht

    Insbesondere stellen die dem Beklagten darin unterlaufenen Fehler, wie die zu niedrig angesetzten Vorauszahlungen sowie die Abrechnung von Betriebskosten, die gemäß § 1 Abs. 2 der Betriebskostenverordnung nicht auf den Mieter umgelegt werden können, lediglich inhaltliche Fehler der Abrechnung dar, die die formelle Ordnungsgemäßheit der Abrechnung nicht in Frage stellen (vgl. Senatsurteile vom 12. Januar 2012 - VIII ZR 148/10, NZM 2011, 240 Rn. 15; vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 240/10, NJW 2011, 2786 Rn. 12; Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2011 - VIII ZR 286/10, WuM 2012, 98 Rn. 3, vom 23. September 2009 - VIII ZA 2/08, NJW 2009, 3575 Rn. 6).
  • BGH, 18.05.2011 - VIII ZR 240/10

    Wohnraummiete: Wirksamkeit der Betriebskostenabrechnung bei fehlender

    Etwaige Fehler - zu hoch oder zu niedrig angesetzte Vorauszahlungen, Ansatz der Soll- statt der Ist-Vorauszahlungen - stellen (nur) materielle Fehler dar (Senatsbeschluss vom 23. September 2009 - VIII ZA 2/08, NJW 2009, 3575 Rn. 4, 6) und führen deshalb nicht zur Unwirksamkeit der Abrechnung aus formellen Gründen.
  • AG Brandenburg, 28.09.2018 - 31 C 68/16

    Feststellungsklage auf Nichtbestehen einer Zahlungsverpflichtung gegenüber

    Dies gilt sogar dann, wenn die Beklagte/Vermieterin eine Abrechnung über nicht geschuldete Betriebskosten gegenüber den Klägern/Mietern gefertigt hat ( BGH , Urteil vom 10.10.2007, Az.: VIII ZR 279/06, u.a. in: NJW 2008, Seiten 283 ff.; LG Itzehoe , ZMR 2012, Seiten 953 ff.; LG Köln , Urteil vom 06.11.2008, Az.: 6 S 439/07; AG Oldenburg , ZMR 2013, Seiten 362 ff.; AG Bremen , WuM 2009, Seiten 671 f. ).

    Der § 556 Abs. 3 Sätze 5 und 6 BGB gilt sogar dann, wenn eine Vermieterin eine Abrechnung über nicht geschuldete Betriebskosten gefertigt hat ( BGH , Urteil vom 10.10.2007, Az.: VIII ZR 279/06, u.a. in: NJW 2008, Seiten 283 ff.; LG Itzehoe , ZMR 2012, Seiten 953 ff.; LG Köln , Urteil vom 06.11.2008, Az.: 6 S 439/07; AG Oldenburg , ZMR 2013, Seiten 362 ff.; AG Bremen , WuM 2009, Seiten 671 f. ).

  • BGH, 13.12.2011 - VIII ZR 286/10

    Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Angabe des Verteilermaßstabs in

    Ebenso verhält es sich bei in der Abrechnung zu hoch oder zu niedrig - also auch mit Null - angesetzten Vorauszahlungen (Senatsurteil vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 240/10, NJW 2011, 2786 Rn. 16; Senatsbeschluss vom 23. September 2009 - VIII ZA 2/08, NJW 2009, 3575 Rn. 6).
  • AG Brandenburg, 27.05.2021 - 31 C 295/19

    Anforderungen an eine formell ordnungsgemäße Abrechnung?

    Insofern wäre auch eine Abrechnung der Betriebskosten auf der Basis der zwischen den Parteien vereinbarten Vorauszahlungen (Soll-Vorschüsse) anstatt der tatsächlich von den Beklagten als Mieter geleisteten Vorauszahlungen (Ist-Vorschüsse) auch formell wirksam ( BGH , Beschluss vom 23.09.2009, Az.: VIII ZA 2/08, u.a. in: NJW 2009, Seite 3575; BGH , Urteil vom 18.05.2011, Az.: VIII ZR 240/10, u.a. in: NJW 2011, Seiten 2786 f.; BGH , Beschluss vom 13.12.2011, Az.: VIII ZR 286/10, u.a. in: WuM 2012, Seite 98 ).
  • LG Heidelberg, 25.02.2011 - 5 S 77/10

    Wohnraummiete: Heizkostennachforderung bei unwirksamer Pauschale im Wege der

    Zwar ist dem Mieter die Abrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB), wozu entsprechend § 259 Abs. 1 BGB als geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben auch die Angabe der Vorauszahlungen gehört (BGH NJW 2009, 3575).
  • LG München I, 02.06.2016 - 31 S 1387/16

    Einwendungsausschluss umfasst auch zu gering eingestellte

    Zuvor hat er sich lediglich dahingehend geäußert, dass in der Abrechnung zu hoch oder zu niedrig - also auch mit Null - angesetzte Vorauszahlungen lediglich einen inhaltlichen Fehler darstellen, der nicht zur Unwirksamkeit der Abrechnung (aus formellen Gründen) führt (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - VIII ZR 286/10; Senatsbeschluss vom 23. September 2009 - VIII ZA 2/08; Urteil vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 240/10).

    Der "durchschnittlich gebildete, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulte Mieter", auf den abzustellen ist (vgl. BGH Senatsurteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 295/07), kann beim Abgleich der in die Abrechnung eingestellten mit den geleisteten Vorauszahlungen - anhand seiner Unterlagen - auch unschwer erkennen, ob die Vorauszahlungen zutreffend berücksichtigt sind (BGH, Beschluss vom 23. September 2009 - VIII ZA 2/08).

  • LG Aachen, 10.03.2016 - 2 S 245/15

    Vorschüsse abgerechnet: Kein Anspruch auf nicht geleistete Vorauszahlungen!

    Stellt er statt der Ist-Vorauszahlungen die Soll-Vorauszahlungen in die Abrechnung ein, ist die Betriebskostenabrechnung nicht materiell ordnungsgemäß erstellt worden, sondern weist einen inhaltlichen Fehler auf (BGH, Urteil vom 18.05.2011, VIII ZR 240/10, zit. nach NZM 2011, 627, 628; Beschluss vom 23.09.2009, VIII ZA 2/08, zit. nach NZM 2009, 906, 906).

    Ebenso berührt das fehlerhafte Einstellen der Soll-Vorauszahlungen anstelle der Ist-Vorauszahlungen nicht die formelle Wirksamkeit der Betriebskostenabrechnungen (BGH, Urteil vom 18.05.2011, VIII ZR 240/10, zit. nach NZM 2011, 627, 628; Beschluss vom 23.09.2009, VIII ZA 2/08, zit. nach NZM 2009, 906, 906).

  • KG, 16.06.2014 - 8 U 29/14

    Geschäftsraummiete: Betriebskostenabrechnung auf Sollbasis nach gerichtlicher

    In der Nebenkostenabrechnung sind grundsätzlich die vom Mieter im Abrechnungszeitraum tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen in Abzug zu bringen (BGH, Beschluss vom 23.9.2009 - VIII ZA 2/08 - NJW 2009, 3575, Tz. 6; BGH, Urteil vom 18.5.2011 - VIII ZR 240/10 - NJW 2011, 2786, Tz. 16; s. a. VerfGH Berlin - Beschluss vom 11.10.2001 - 7/01 - NJW-RR 2002, 80), denn der Mieter soll die ihm angelasteten Kosten aus der Abrechnung ersehen und überprüfen können.
  • LG Berlin, 27.01.2017 - 63 S 124/16

    Zahlungsklage gegen den Wohnraummieter: Mietrückstand nach Erhöhung der

    Es handelt sich hierbei nicht um einen formellen, sondern um einen materiellen Fehler (BGH, Urteil vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 240/10, GE 2011, 949; Urteil vom 15. Februar 2012 - VIII ZR 197/11, GE 2012, 607; Beschluss vom 23. September 2009 - VII ZA 2/08, GE 2009, 1489).
  • KG, 12.03.2012 - 12 U 72/11

    Betriebskosten: Keine Belegeinsicht - keine Nachforderung!

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