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   OLG Karlsruhe, 07.04.2014 - 9 W 28/13   

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https://dejure.org/2014,8610
OLG Karlsruhe, 07.04.2014 - 9 W 28/13 (https://dejure.org/2014,8610)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.04.2014 - 9 W 28/13 (https://dejure.org/2014,8610)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07. April 2014 - 9 W 28/13 (https://dejure.org/2014,8610)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Ergänzung eines Beschlusses im Beschwerdeverfahren bei fehlender Kostenentscheidung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Ergänzung eines Beschlusses im Beschwerdeverfahren bei unterbliebener Kostenentscheidung

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 321 Abs 2 ZPO, § 329 Abs 2 ZPO
    Entscheidung im Beschwerdeverfahren: Ergänzung des Beschlusses bei versehentlich unterbliebener Kostenentscheidung; Antragsfrist bei nicht förmlicher Zustellung des zu ergänzenden Beschlusses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 321 ZPO; § 329 Abs. 2 ZPO
    Zulässigkeit der Ergänzung eines Beschlusses im Beschwerdeverfahren bei unterbliebener Kostenentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die fehlender Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 2053
  • MDR 2014, 1045
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Rostock, 26.06.2008 - 3 U 62/08

    Beschlussergänzung: Versehentlich unterbliebene Entscheidung zu den Kosten des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.04.2014 - 9 W 28/13
    Es kommt bei der Frage der Frist im Rahmen der entsprechenden Anwendung von § 321 Abs. 2 ZPO nicht darauf an, ob eine förmliche Zustellung gemäß § 329 Abs. 2 S. 2 ZPO - im Hinblick auf den möglichen Fristlauf gemäß § 321 Abs. 2 ZPO - geboten gewesen wäre (vgl. zur Zustellung gemäß § 329 Abs. 2 S. 2 ZPO in ähnlichen Fällen OLG München, MDR 2003, 522; OLG Rostock, OLGR 2009, 267).
  • OLG München, 12.02.2003 - 1 U 2733/02
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.04.2014 - 9 W 28/13
    Es kommt bei der Frage der Frist im Rahmen der entsprechenden Anwendung von § 321 Abs. 2 ZPO nicht darauf an, ob eine förmliche Zustellung gemäß § 329 Abs. 2 S. 2 ZPO - im Hinblick auf den möglichen Fristlauf gemäß § 321 Abs. 2 ZPO - geboten gewesen wäre (vgl. zur Zustellung gemäß § 329 Abs. 2 S. 2 ZPO in ähnlichen Fällen OLG München, MDR 2003, 522; OLG Rostock, OLGR 2009, 267).
  • OLG Jena, 09.03.2011 - 4 U 111/08

    Aufnahme eines Haftungsvorbehalts in einen Kostenbeschluss nach § 516 Abs. 3 ZPO

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.04.2014 - 9 W 28/13
    Denn bei der lediglich formlosen Mitteilung einer Entscheidung rechnet eine Partei - und auch ein Prozessbevollmächtigter - kaum damit, dass damit gleichzeitig die relativ kurze Frist gemäß § 321 Abs. 2 ZPO beginnen könnte, wenn dem Gericht bei seiner Entscheidung ein entsprechendes Versehen unterlaufen ist (vgl. OLG München, a.a.O.; OLG Rostock, a.a.O.; anders OLG Jena, Beschluss vom 09.03.2011 - 4 U 111/08 -, zitiert nach Juris; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 329 ZPO Rnr. 41, wobei die zum Beleg der Auffassung in der Kommentierung angeführten Rechtsprechungszitate jedoch nicht zutreffend sind).
  • BGH, 18.12.2018 - II ZB 21/16

    Zur Frage, ob die Frist zur Beschlussergänzung hinsichtlich der Kosten des

    Ein Beschluss ist daher nicht schon deshalb förmlich zuzustellen, weil er den Fristbeginn für einen möglichen Ergänzungsantrag herbeiführt (so auch OLG Stuttgart, ZZP 69, 428, 429; OLG München, MDR 2003, 522; OLG Jena, Beschluss vom 9. März 2011 - 4 U 111/08, juris Rn. 12; OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Juli 2016 - 6 W 310/16, juris Rn. 9; Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., § 329 Rn. 17; a.A.: KG, JurBüro 2015, 144, 145; die Frage offenlassend: OLG Karlsruhe, NJW 2014, 2053).

    cc) Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Ergänzungsantrags (§ 321 Abs. 2 ZPO) beginne bei einem Beschluss, der nicht förmlich zugestellt werden muss, mit dessen formloser Mitteilung, trifft zu (ebenso OLG Stuttgart, ZZP 69, 428 f.; OLG Jena, Beschluss vom 9. März 2011 - 4 U 111/08, juris Rn. 11 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Juli 2016 - 6 W 310/16, juris Rn. 10 ff.; Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., § 329 Rn. 48; Vollkommer, MDR 2014, 1046; im Ergebnis wohl auch MünchKommZPO/Musielak, 5. Aufl., § 329 Rn. 14; a.A.: OLG Karlsruhe, NJW 2014, 2053; KG, JurBüro 2015, 144, 145; wohl auch Hk-ZPO/Saenger, 7. Aufl., § 329 Rn. 36).

  • KG, 17.11.2014 - 8 W 86/14

    Beschlussergänzung: Beginn der Frist für den Ergänzungsantrag

    Auch im Fall der Ergänzung eines Beschlusses analog § 321 ZPO läuft die Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO erst ab einer Zustellung der Ausgangsentscheidung, unabhängig davon, ob diese nach § 329 ZPO zustellungsbedürftig war (Anschluss an OLG Karlsruhe, 7. April 2014, 9 W 28/13, NJW 2014, 2053).(Rn.20).

    Streitig ist, ob bei einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift für eine Beschlussergänzung die Frist regelmäßig bereits mit formlosem Zugang des lückenhaften Beschlusses beginnt (so OLG Stuttgart, Beschl. v. 13.01.1956, ZZP 69, 428; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 329 Rn 41; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl., § 329 Rn 20; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 35. Aufl.,§ 321 Rn 7), ob sie nur im Falle zustellungsbedürftiger und/oder urteilsersetzender Beschlüsse nach § 522 Abs. 2 ZPO mit der Zustellung und im Übrigen mit Zugang beginnt (so OLG München MDR 2003, 522; OLGR Rostock 2009, 267, jeweils für Beschlüsse nach § 522 Abs. 2 ZPO in der vor dem 27.10.2011 anwendbaren Fassung; OLG Jena, Beschl. v. 09.03.2011 - 4 U 111/08, bei Juris Tz 11; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 321 Rn 7; Musielak/Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 329 Rn 20; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 329 Rn 27), oder ob sie stets - unabhängig davon, ob § 329 ZPO eine Zustellung des Beschlusses gebietet - erst ab einer etwaigen förmlichen Zustellung beginnt (so OLG Karlsruhe NJW 2014, 2053).

  • OLG Koblenz, 21.07.2016 - 6 W 310/16

    Beschlussergänzung: Beginn der zweiwöchigen Ergänzungsfrist bei formloser

    Nach einer Auffassung wird die Frist des § 321 Abs. 2 ZPO auch dann, wenn der Ausgangsbeschluss - wie hier - nach § 329 ZPO nicht zustellungsbedürftig war, erst ab dessen förmlicher Zustellung in Lauf gesetzt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. April 2014 - 9 W 28/13, NJW 2014, 2053; Kammergericht, Beschluss vom 17. November 2014, aaO).
  • OLG Bamberg, 13.01.2016 - 3 W 121/15

    Ergänzung eines selbständigen Beweisverfahrensbeschlusses mit Kostenentscheidung

    Unterschiedlich wird insbesondere die Frage beantwortet, ob bei einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift für eine Beschlussergänzung die Frist regelmäßig bereits mit formlosem Zugang des lückenhaften Beschlusses beginnt (OLG Jena, Beschluss vom 09.03.2011, Az.: 4 U 111/08), oder ob sie stets und unabhängig davon, ob die Vorschrift des § 329 ZPO eine Zustellung des Beschlusses gebietet, erst ab einer etwaigen förmlichen Zustellung beginnt (so KG a.a.O.; OLG Karlsruhe NJW 2014, S. 2053).

    Im Sinne einer ausreichenden Rechtsschutzmöglichkeit für die Parteien für eine nachträgliche Ergänzung ist die Konsequenz, dass eine Ergänzung mangels Zustellung auch noch nach Rechtskraft bzw. Unanfechtbarkeit der Entscheidung beantragt werden kann, hinzunehmen (KG a.a.O.; OLG Karlsruhe NJW 2014, S. 2053).

  • LG München I, 15.11.2021 - 37 O 7725/21

    Beginn der Antragsfrist für Beschlussergänzung

    Dies setzt jedoch die förmliche Zustellung voraus, denn bei der lediglich formlosen Mitteilung einer Entscheidung rechnet eine Partei kaum damit, dass damit gleichzeitig die relativ kurze Frist gemäß § 321 Abs. 2 ZPO beginnen könnte (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.04.2014 - 9 W 28/13, NJW 2014, 2053; OLG München, Beschluss vom 12.02.2003 - 1 U 2733/02, BeckRS 2003, 10893).
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