Weitere Entscheidung unten: BGH, 26.03.1956

Rechtsprechung
   BGH, 16.02.1956 - III ZR 169/54   

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BGH, 16.02.1956 - III ZR 169/54 (https://dejure.org/1956,491)
BGH, Entscheidung vom 16.02.1956 - III ZR 169/54 (https://dejure.org/1956,491)
BGH, Entscheidung vom 16. Februar 1956 - III ZR 169/54 (https://dejure.org/1956,491)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 20, 81
  • NJW 1956, 825
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.01.1989 - III ZR 192/87

    Abtretung von Ersatzansprüchen gegen Dritte im Rahmen der Entschädigung für

    Die Nachteile, die ihm durch das ihm zugemutete Sonderopfer entstehen, sollen von der Allgemeinheit übernommen werden derart, daß ihm für die Folgen eines Eingriffs, den er dulden muß, von der Allgemeinheit ein billiger Ausgleich gewährt wird (vgl. BGHZ 20, 81, 83).
  • BGH, 31.01.1966 - III ZR 118/64

    Fehlerhafte Revisionsverwerfung - § 839 BGB; Art. 5 Abs. 5 MRK, Verjährung

    Nach seiner Funktion steht der Aufopferungsanspruch "hinter" allen übrigen Anspruchsgrundlagen mindestens des "öffentlichrechtlichen Schadensausgleichs" (BGHZ 20, 81/83).

    Daher entsteht er nicht, wenn die Nachteile des Betroffenen durch bestimmungsgemäße Leistungen der Sozialversicherung ausgeglichen werden oder soweit die Sozialversicherung ihm Leistungen jedenfalls zur Verfügung stellt (BGHZ 20, 81, 84) [BGH 16.02.1956 - III ZR 169/54].

  • BGH, 15.03.1962 - III ZR 211/60

    Entschädigungsanspruch nach Enteignungsgrundsätzen bei durch militärische

    a) Das Vorliegen eines "Eingriffs" verneint die Beklagte nach wie vor mit den Erwägungen, der Schaden der Klägerin sei "zufällig", bei Gelegenheit rechtmäßigen hoheitlichen Handelns der Stationierungsstreitkräfte und nicht "unmittelbar" durch dieses Handeln entstanden; zwar sei hoheitlich ein besonderer Gefahrenzustand geschaffen worden, jedoch sei hier entscheidend, dass der Einzelne sich dieser Gefahrenlage im Gegensatz zu den Fällen, in denen höchstrichterlich eine Entschädigung zugebilligt worden sei (Brandschaden durch Funkenflug einer Lokomotive: RGZ 58, 130; Abirren eines Schusses eines Polizeibeamten und dadurch verursachte Verletzung oder Tötung eines Passanten: BGHZ 20, 81, 82), habe entziehen können, sei es durch Abstandnehmen von einem Holzkauf in dem gefährdeten Artillerieschießplatz, sei es durch rechtzeitiges Abfahren des gekauften Holzes.
  • BGH, 09.07.1970 - III ZR 245/68

    Geeignetheit des Bundesversorgungsgesetzes als Grundlage für eine Rente für

    Zur Frage, ob der Anspruch aus Aufopferung auch insoweit ausgeschlossen ist, als die öffentliche Hand dem Geschädigten anderweit zu Leistungen verpflichtet ist, hinter denen der Aufopferungsanspruch zurücktritt, diese Leistungen aber zu Unrecht verweigert (Ergänzung zu BGHZ 20, 81).

    Es trifft zu, daß nach ständiger Rechtsprechung der Entschädigungsanspruch aus Aufopferung, jedenfalls soweit er wie hier nicht durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt ist, in der Weise subsidiär ist, als er nicht besteht, soweit die öffentliche Hand bereits anderweit Leistungen zu erbringen hat und erbringt, z.B. aus der Sozialversicherung; insoweit tritt der Aufopferungsanspruch gegenüber diesen anderen Leistungen öffentlicher Einrichtungen zurück (BGHZ 20, 81; 28, 297, 301 [BGH 03.11.1958 - III ZR 139/57]; 51, 3, 5) [BGH 03.10.1968 - III ZR 16/66].

    Das Urteil BGHZ 20, 81 spricht allerdings von Leistungen, die ein anderer Rechtsträger der öffentlichen Hand "zu gewähren hat und gewährt", oder die er "einzusetzen hat und einsetzt".

  • BGH, 06.06.1966 - III ZR 167/64

    Mutter des Pockenschutz-Erstimpflings - öffentlich-rechtlicher

    Nachteile, die durch bestimmungsgemäße Leistungen der Sozialversicherung ausgeglichen worden sind (vgl. hierzu BGHZ 20, 81) - wie die Aufwendungen für Krankenhaus und Arzt -, sind nach ausdrücklicher Erklärung in der Klageschrift nicht im Streit.
  • BGH, 03.10.1968 - III ZR 16/66

    Impfschädenanspruch und Sozialversicherung

    Der Anspruch ist freilich ein Aufopferungsanspruch (vgl. hierzu u.a. BGHZ 45, 58, 76 [BGH 31.01.1966 - III ZR 118/64]; BGH VersR 1963, 330), und der jetzt erkennende Senat hat in BGHZ 20, 81 ausgesprochen, der Aufopferungsanspruch stehe seiner Funktion nach hinter allen übrigem Anspruchsgrundlagen zurück; er hat hieraus, ebenso wie jetzt das Berufungsgericht, gefolgert, der Anspruch entstehe nicht und könne daher nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergehen, soweit dieser dem Impfgeschädigten entsprechende Sozialversicherungsleistungen gewähre.

    Die Entscheidung in BGHZ 20, 81 betrifft aber nur den allgemeinen Aufopferungsanspruch im Sinne von § 75 EinlPrALR und kann nicht unbesehen auf den Anspruch nach §§ 51 ff BSeuchG übertragen werden.

  • BGH, 03.11.1958 - III ZR 139/57

    Amtspflichten der Lehrer

    Er ist insofern subsidiärer Natur, als er nicht besteht, soweit die öffentliche Hand bereits anderweitig ausreichende Leistungen erbringt, beispielsweise durch Zahlungen aus der Sozialversicherung; insoweit tritt der Aufopferungsanspruch gegenüber diesen anderen Leistungen öffentlicher Einrichtungen zurück (BGHZ 20, 81).
  • BGH, 22.02.1973 - III ZR 162/70

    Aufopferungsanspruch aus haftbedingtem Gesundheitsschaden

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht ein Aufopferungsanspruch nur, soweit die Allgemeinheit, insbesondere auch durch die Träger der Sozialversicherung, nicht bereits für eine Beeinträchtigung einen Ausgleich geleistet hat (BGHZ 45, 58, 81; 28, 297, 301; 20, 81, 83, 84).
  • BGH, 08.07.1971 - III ZR 67/68

    Auswirkungen der Verwendung von Sicherheitsglas auf den seelischen Zustand von in

    Der Anspruch würde allerdings entfallen, soweit dem Verdienstausfall des Klägers eine Rente aus der Sozialversicherung gegenübersteht oder ihm eine Entschädigung seitens der öffentlichen Hand aufgrund anderer Bestimmungen, etwa nach § 16 der AV des Reichsjustizministeriums über Unfallfürsorge für Strafgefangene vom 3. Januar 1936 (DJ 1936, 61) gewährt wird (BGHZ 20, 81, 84 [BGH 16.02.1956 - III ZR 169/54] ; BGH NJW 1962, 1053, 1054 [BGH 18.01.1962 - III ZR 135/60] a.E.).
  • BGH, 11.03.1968 - III ZR 72/65

    Kein Aufopferungsanspruch wegen spruchgerichtlicher Tätigkeit

    Die von der Revision zum Vergleich herangezogenen Fälle BGHZ 20, 81/2 und VersR 1960, 248, in denen unbeteiligte Dritte durch Schüsse der Polizei verletzt wurden, sind dadurch charakterisiert, daß die Verletzten unmittelbar von einer hoheitlichen Maßnahme betroffen wurden, und sie weisen in diesem entscheidenden Punkt eine völlige Verschiedenheit von dem hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalt auf, weil hier dem Kläger durch die Verlesung des Berichts des Bundeskriminalamts, wenn überhaupt, so doch jedenfalls nicht unmittelbar ein Sonderopfer in Bezug auf seine körperliche Unversehrtheit auferlegt oder abverlangt worden ist.
  • BGH, 08.01.1968 - III ZR 32/67

    Schadensersatzansprüche der Erben eines durch eine unerlaubte Handlung tödlich

  • BGH, 12.06.1961 - III ZR 80/60

    Allg. Kriegsfolgengesetz. Grundurteil

  • BGH, 06.05.1957 - III ZR 202/56
  • BGH, 31.01.1966 - III ZR 179/65
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Rechtsprechung
   BGH, 26.03.1956 - II ZR 180/54   

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https://dejure.org/1956,751
BGH, 26.03.1956 - II ZR 180/54 (https://dejure.org/1956,751)
BGH, Entscheidung vom 26.03.1956 - II ZR 180/54 (https://dejure.org/1956,751)
BGH, Entscheidung vom 26. März 1956 - II ZR 180/54 (https://dejure.org/1956,751)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 20, 234
  • NJW 1956, 825
  • VersR 1956, 284
  • DB 1956, 523
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.10.1952 - II ZR 72/52

    Trunkenheit am Steuer. Haftpflichtversicherung

    Auszug aus BGH, 26.03.1956 - II ZR 180/54
    Die damalige Annahme der Klägerin, daß sie nach § 25 VVG von ihrer Verpflichtung zur Leistung gegenüber dem Beklagten frei geworden sei, weil in der Durchführung der Unfallfahrt des Beklagten im Zustand der Trunkenheit eine Gefahrerhöhung gelegen habe, war rechtsirrig (BGHZ 7, 311).
  • BGH, 19.12.1966 - II ZR 131/64

    Rechte des Versicherers im Rahmen von Verhandlungen mit dem Geschädigten bei

    Die bei Leistung des Versicherers noch nicht abgelaufene Frist kann nicht mehr versäumt werden, weil der Versicherungsnehmer durch die Leistung des Versicherers klaglos gestellt ist (BGHZ 20, 234 = VersR 1956, 284; VersR 1958, 173; 1961, 651).

    Das ist verfehlt, weil sich der Versicherungsnehmer durch eine negative Feststellungsklage nicht vor dem Verlust seines Versicherungsanspruchs schützen kann (BGHZ 20, 234, 238).

    Die Revision hält das Verhalten des Rechtsanwalts P. für entschuldbar, weil er aufgrund der in BGHZ 20, 234 veröffentlichten Entscheidung des erkennenden Senats von einer negativen Feststellungsklage gegen den Regress der Klägerin habe absehen können.

    Das wäre nur dann entbehrlich gewesen, wenn die Klägerin, wie der Versicherer in BGHZ 20, 234, die Geschädigten vor Ablauf der Klagefrist befriedigt und den Beklagten dadurch klaglos gestellt hätte.

  • OLG Rostock, 11.05.2007 - 6 U 148/06

    Versicherungsrecht: Voraussetzungen der Wahrung der Klagefrist aus § 12 Abs. 3

    Nach dieser Bestimmung bleibt dem Versicherungsnehmer die Wahl zwischen der Erhebung der positiven Klage auf Leistung oder auf Feststellung der Verpflichtung des Versicherers zur Erbringung der Versicherungsleistung (vgl. BGHZ 20, 234-239).

    Auch würde der mit § 12 Abs. 3 VVG verfolgte Sinn und Zweck, eine rasche Klärung zweifelhafter Versicherungsansprüche herbeizuführen (vgl. BGHZ 20, 234; Prölss/Martin, a.a.O., § 12 Rn. 21), konterkariert, sollte dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, eine nicht als Leistungsbegehren rechtshängig gemachte Klage, außerhalb der Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG doch noch weiter verfolgen zu können.

  • BGH, 18.12.1974 - IV ZR 123/73

    Rechte des Versicherers nach Befriedigung des unfallgeschädigten Dritten bei

    Nachdem dieser durch Leistung untergegangen war, bestand für sein späteres Erlöschen durch Versäumung der Klagefrist kein Raum mehr (BGHZ 20, 234, 236; BGH VersR 1958, 173; 1967, 149).

    Richtig ist, daß der Versichere nach dem gesetzlich angeordneten Schuldbeitritt eine eigene Verbindlichkeit erfüllt, wenn er an den Geschädigten leiste Es entfällt damit die unter dem früheren Rechtszustand geltende Erwägung (BGHZ 20, 234, 237), daß der Versicherer keine eigene Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Dritten habe und daher mit der Leistung an ihn auch im Falle des § 158 c VVG ausschließlich eine Schuld des VN erfülle.

  • BGH, 04.12.1967 - II ZR 155/65

    Schaden auf Grund eines Verkehrsunfalles mit einem Mietwagen - Inanspruchnahme

    Hinsichtlich der Beträge, welche die Beklagte schon vor Ablauf der Klagefrist an die Geschädigten gezahlt hat, kann sie dagegen ihre Leistungsfreiheit nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts nicht aus § 12 Abs. 3 VVG herleiten (BGHZ 20, 234; BGH VersR 1967, 942).

    Zwar trifft es zu, daß der Versicherer zu einer Leistung, die er schon erbracht hat, nicht mehr verurteilt werden kann und deshalb auch die Feststellung, daß eine entsprechende Verpflichtung bestehe , begrifflich ausgeschlossen ist (BGHZ 20, 234, 238 [BGH 26.03.1956 - II ZR 180/54]; BGH VersR 1966, 577; 1956, 485).

  • OLG Köln, 06.11.2007 - 9 U 144/06

    Anspruch auf Schadenersatz im Zusammenhang mit dem Abbruch der Filmproduktion

    Der von der Berufung hiergegen angeführten Entscheidung BGHZ 20, 234 ff. lassen sich Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur Thematik des § 250 Satz 2 BGB nicht entnehmen.
  • BGH, 03.12.1962 - II ZR 47/60

    Rückgriff des Haftpflichtversicherers gegen den mitversicherten Fahrer

    Wie der erkennende Senat wiederholt entschieden hat, kann der Versicherer nicht mehr nach § 12 Abs. 3 VVG leistungsfrei werden, wenn er, wie die Klägerin, den Geschädigten schon vor Ablauf der gesetzten Klagefrist vollständig befriedigt hat (BGHZ 20, 234 = VersR 1956, 284; BGH VersR 1958, 173; 1960, 726; 1961, 651).
  • AG Zossen, 08.02.2008 - 4 C 242/07

    Die strafrechtlichen Rückrechnungsregeln finden im Zivilrecht nur eingeschränkt

    Zwar ist eine negative Feststellungsklage nicht erforderlich, um bei drohendem Regreß die Frist des § 12 Abs. 3 VVG zu wahren (BGHZ 20, 234, OLG Frankfurt ZfSch 1991, 30).
  • OLG Hamm, 30.05.1984 - 20 U 385/83

    Versicherung; Schadenanzeige; Sachdienlichkeit

    Dieser Grundsatz ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht ... auf die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung beschränkt (BGH NJW 56, 825, 826; BGH VersR 75, 229; Prölss-Martin VVG, 23. Aufl., § 12 Anm. 8 g).
  • BGH, 26.10.1967 - II ZR 6/65

    Gefahrerhöhung durch Gebrauch eines Kfz mit einem abgefahrenen Reifen

    Infolgedessen konnte die Beklagte nicht mehr mit der Ausschlußwirkung des § 12 Abs. 3 VVG eine Klagefrist setzen (BGHZ 20, 234; BGH VersR 1967, 149).
  • LG Frankfurt/Main, 02.06.1981 - 16 S 275/80

    Übernahme der entstandenen Kosten wegen Beschädigung von Mittelleitplanken auf

    Wird dieser Anspruch vor Ablauf der Klagefrist seitens der Versicherung erfüllt, indem an den Geschädigten gezahlt wird, besteht für eine Leistungsklage des Versicherungsnehmers kein Anlaß; Leistungsfreiheit des Versicherers kann deshalb in diesen Fällen nicht durch Ablauf der Klagefrist eintreten (vgl. BGHZ 20, 234 = VersR 56, 284; BGH VersR 68, 81; BGH VersR 75, 229; OLG Frankfurt, VersR 70, 73; OLG München VersR 76, 237; Proells-Martin, VVG,§ 12 Anm. 8 g; Stiefel-Hofmann, AKB, § 8 Rdn. 66 ff).
  • BGH, 15.06.1967 - II ZR 177/65

    Pflicht des Kfz-Halters zur Erhaltung des Fahrzeugs in einem verkehrssicheren

  • OLG Hamm, 01.02.1984 - 20 U 10/84
  • BGH, 13.02.1958 - II ZR 317/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 09.07.1956 - II ZR 286/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 14.07.1960 - II ZR 228/58

    Rückgriffsanspruch nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - Auslegung des

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