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   OLG Stuttgart, 06.09.1984 - 1 Ws 321/84   

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https://dejure.org/1984,2577
OLG Stuttgart, 06.09.1984 - 1 Ws 321/84 (https://dejure.org/1984,2577)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.09.1984 - 1 Ws 321/84 (https://dejure.org/1984,2577)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06. September 1984 - 1 Ws 321/84 (https://dejure.org/1984,2577)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Fernschriftlicher Wiedereinsetzungsantrag; Fernschriftliche Revisionseinlegung; Erforderliche Verbindung; Revision

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 2900
  • NStZ 1985, 139
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Koblenz, 14.01.2004 - 1 Ws 19/04

    Wiedereinsetzung, Revision, Verzicht auf Wiedereinsetzung

    Allein entscheidend ist die zeitliche Reihenfolge der Eingänge unabhängig von der Länge des dazwischen liegenden Zeitraumes (OLG Stuttgart, NJW 84, 2900 m.w.N.).
  • AG Köln, 06.10.2022 - 583 OWi 145/22

    Wiedereinsetzung, Verzicht, Rechtsbeschwerde

    In der Rechtsprechung ist - so man getrennte Erklärungen noch zulässt - anerkannt, dass an die dann zu wahrende Gleichzeitigkeit strenge Anforderungen zu stellen sind: Beide Schriftsätze müssen unmittelbar aufeinanderfolgend bei Gericht eingehen, etwa im gemeinsamen Umschlag oder einheitlich übersandten Fax (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.09.1984 - 1 Ws 321/84; KG, Beschluss vom 26.01.2000 - 1 AR 65/00; OLG Koblenz, Beschluss vom 14.01.2004 - 1 Ws 19/04): Mögen - großzügig - 12 Minuten Unterschied "immerhin noch" ausreichen (KG, aaO), genügen 39 Minuten (OLG Koblenz, aaO) oder gar 1 Stunde und 45 Minuten nicht mehr, um Gleichzeitigkeit anzunehmen (OLG Stuttgart, aaO).
  • OLG Hamm, 17.12.2009 - 2 Ss 379/09
    Die gesetzliche Vermutung des § 342 Abs. 3 StPO, wonach derjenige Beschwerdeführer, der gegen das nach § 329 Abs. 1 StPO ergangene Urteil Revision einlegt, dadurch auf die Wiedereinsetzung verzichtet, ist unwiderlegbar (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 342 Rdnr. 3; OLG Stuttgart, NJW 1984, 2900).
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