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   OLG Karlsruhe, 01.10.1987 - 3 Ss 73/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,4595
OLG Karlsruhe, 01.10.1987 - 3 Ss 73/87 (https://dejure.org/1987,4595)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.10.1987 - 3 Ss 73/87 (https://dejure.org/1987,4595)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01. Oktober 1987 - 3 Ss 73/87 (https://dejure.org/1987,4595)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    HGB § 93; RBerG § 1; RBerG § 5; RBerG § 8

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Erlaubnisfreie Rechtsberatung, vertragsbegleitende Beratung für nicht vom VM selbst vermittelte Verträge

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 838
  • VersR 1987, 1217
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.04.1967 - Ib ZR 56/65

    Voraussetzungen für die vorschriftsmäßige Besetzung eines Gerichts - Umfang der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.10.1987 - 3 Ss 73/87
    Das mittelbare Interesse des VM, dem VN durch seine Beratung und die in dessen Namen und Vollmacht ausgesprochene Kündigung von Versicherungsverträge die eigene Vermittlung dieser Verträgen zu erleichtern oder den Bereich der Geschäftstätigkeit auszuweiten, kann nicht dazu führen, die übernommene Tätigkeit ganz oder überwiegend in eine eigene Angelegenheit zu verwandeln (unter Bezugnahme auf BGH, 05.04.1967, VersR 67, 686, 687, 688 = NJW 67, 1562, 1563).

    Unter die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG kann daher nur eine solche Tätigkeit fallen, die der U im Rahmen und im Interesse seiner eigentlichen Berufsaufgabe ausführt (im Anschluss an BGH, NJW 67, 1562).

    Für den Bereich der VM wird ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Vermittlungstätigkeit und dem Geltendmachen von vertraglichen Ansprüchen gegen den Versicherer angenommen (im Anschluss an BGH, 05.04.1967 LS 24 , NJW 67, 1562).

    VM ist es ohne besondere Erlaubnis nicht gestattet, den von ihnen geworbenen Haftpflicht-VN bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Schädiger Rechtsrat zu erteilen und sie zu vertreten (im Anschluss an BGH, NJW 67, 1562).

    Nach dem anerkannten Berufsbild des heutigen VM beschränkt sich seine Tätigkeit nicht auf die Vermittlung von Versicherungsverträgen, sondern schließt auch die Betreuung und Beratung der Kunden, ob sie richtig und günstig versichert sind, mit ein (unter Bezugnahme auf BGH, 05.04.1967 LS 24 = VersR 67, 686, 687, 688 = NJW 67, 1562, 1563).

  • OLG Hamm, 16.08.1984 - 4 U 189/84

    Erlaubnisfreie Rechtsberatung, VM, Punktekatalog

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.10.1987 - 3 Ss 73/87
    Auch die Betreuung und Verwaltung nicht von dem VM selbst vermittelter Versicherungsverträge ist eine nach dem RBerG zulassungsfreie Tätigkeit (im Anschluss an OLG Hamm, 16.08.1984 - 4 U 189/84 - LS 4).

    Eine dahingehende Leistung kann der VM nur erbringen, wenn er auch die Betreuung und Verwaltung bereits bestehender Versicherungsverträge übernehmen darf (im Anschluss an OLG Hamm, 16.08.1984 - 4 U 189/84 - LS 13).

  • OLG Frankfurt, 18.02.1960 - 6 U 120/59

    Erlaubnisfreie Rechtsberatung durch VM, Vorausvollmacht zur Kündigung bestehender

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.10.1987 - 3 Ss 73/87
    Da jedoch das Berufungsgericht die Frage eines möglichen Verstoßes gegen das RBerG erörtert hatte (unter Bezugnahme auf OLG Frankfurt/Main, NJW 60, 1064), ist davon auszugehen, dass der BGH auch eine unerlaubte Rechtsberatung nicht für gegeben erachtete, da er die Klage abgewiesen hat (unter Bezugnahme auf BGH, VersR 66, 44).

    Beide Gerichte haben zutreffend weder in der Beratung durch den VM noch in der Kündigung der von ihm nicht vermittelten Verträge eine unerlaubte Rechtsberatung gesehen, da diese Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Geschäft des VM gestanden haben und daher die Voraussetzungen des § 5 Nr. 1 RBerG erfüllten (im Anschluss an OLG Frankfurt/Main, NJW 60, 1064).

  • BGH, 05.04.1967 - IVb ZR 56/65

    Erteilung von Rechtsrat durch Versicherungsmakler

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.10.1987 - 3 Ss 73/87
    Das mittelbare Interesse des VM, dem VN durch seine Beratung und die in dessen Namen und Vollmacht ausgesprochene Kündigung von Versicherungsverträge die eigene Vermittlung dieser Verträgen zu erleichtern oder den Bereich der Geschäftstätigkeit auszuweiten, kann nicht dazu führen, die übernommene Tätigkeit ganz oder überwiegend in eine eigene Angelegenheit zu verwandeln (unter Bezugnahme auf BGH, 05.04.1967, VersR 67, 686, 687, 688 = NJW 67, 1562, 1563).

    Nach dem anerkannten Berufsbild des heutigen VM beschränkt sich seine Tätigkeit nicht auf die Vermittlung von Versicherungsverträgen, sondern schließt auch die Betreuung und Beratung der Kunden, ob sie richtig und günstig versichert sind, mit ein (unter Bezugnahme auf BGH, 05.04.1967 LS 24 = VersR 67, 686, 687, 688 = NJW 67, 1562, 1563).

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