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   LG Münster, 19.04.2002 - 5 T 389/02   

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LG Münster, 19.04.2002 - 5 T 389/02 (https://dejure.org/2002,15040)
LG Münster, Entscheidung vom 19.04.2002 - 5 T 389/02 (https://dejure.org/2002,15040)
LG Münster, Entscheidung vom 19. April 2002 - 5 T 389/02 (https://dejure.org/2002,15040)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

  • AG Lüdinghausen - 4 C 60/02
  • LG Münster, 19.04.2002 - 5 T 389/02

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 1221
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 15.01.1982 - V ZR 50/81

    Versteigerung vor Klagezustellung - Einseitige Erledigungserklärung, keine

    Auszug aus LG Münster, 19.04.2002 - 5 T 389/02
    Das ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Anlaß für die Klageerhebung - etwa durch Zahlung des eingeklagten Betrages - zwischen Einreichung und Zustellung der Klage, mithin vor Rechtshängigkeit, weggefallen ist (vergleiche BGHZ 83, Seite 12, 14 mit weiteren Nachweisen; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Auflage, § 91 a, Randnummer 11 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Nürnberg, 31.10.2002 - 7 WF 3134/02

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Anforderungen an die

    Auch Greger vertritt in Zöller, a.a.O., § 269 Rdnr. 8 a, die Meinung, daß eine Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nur möglich sei, wenn - in der Regel durch Klagezustellung - ein Prozeßrechtsverhältnis entstanden sei (so auch Greger, NJW 2002, 3050, und LG Münster, NJW-RR 2002, 1221).

    Anders als möglicherweise das LG Münster in einer Entscheidung vom 19.04.2002 vgl. NJW-RR 2002, 1221) vermag der Senat - jedenfalls im vorliegenden Fall - auch keine Verpflichtung des Amtsgerichts zu bejahen, die Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO durch eine Zustellung der Klage zu ermöglichen.

  • OLG Dresden, 17.03.2003 - 19 W 50/03

    Kostenregelung der Klagerücknahme

    Eine Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten nach der Neuregelung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO soll jedoch nur möglich sein, wenn bereits ein Prozessrechtsverhältnis entstanden, also die Klage zugestellt ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 269 Rdn. 8a; LG Münster, NJW-RR 2002, 1221).
  • LG Düsseldorf, 19.11.2002 - 24 T 101/02

    Kostentragungspflicht bei Klagerücknahme; Anwendbarkeit des § 269 Abs. 3 S. 3

    Zum Teil wird die Auffassung vertreten, die Möglichkeit der Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO bestehe nur, wenn die Klage ungeachtet der Erledigung noch zugestellt wurde (LG Münster, NJW-RR 2002, 1221, 1222; Greger, in: Zöller, 23. Aufl. 2002, § 269 Rn. 8a; ders., NJW 2002, 3049, 3050; wohl auch Hartmann, in: Baumbach u. a., ZPO, 60. Aufl. 2002, § 269 Rn. 39 in Verbindung mit Rn. 5, 6; anders aber wohl ders., NJW 2001, 2577, 2585).
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