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   OLG Schleswig, 26.05.2009 - 12 WF 188/08   

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https://dejure.org/2009,4268
OLG Schleswig, 26.05.2009 - 12 WF 188/08 (https://dejure.org/2009,4268)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 26.05.2009 - 12 WF 188/08 (https://dejure.org/2009,4268)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 26. Mai 2009 - 12 WF 188/08 (https://dejure.org/2009,4268)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Erwerbsobliegenheit gegenüber einem minderjährigen Kind; Zurechnung fiktiver Nebeneinkünfte

  • Judicialis

    BGB § 1603; ; SGB II § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7

  • ra.de
  • fr-blog.com

    Fiktive Nebeneinkünfte, ALG-2, gesteigerte Erwerbsobliegenheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1603; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7
    Umfang der Erwerbsobliegenheit gegenüber einem minderjährigen Kind; Zurechnung fiktiver Nebeneinkünfte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 221
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Brandenburg, 07.02.2008 - 9 UF 157/07

    Unterhaltsanspruch des minderjährigen unverheirateten Kindes: Ausländischer

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.05.2009 - 12 WF 188/08
    Bei der Arbeitssuche darf er sich nicht auf die Erlangung einer Arbeit in dem erlernten oder zuletzt ausgeübten Beruf beschränken; vielmehr ist ihm grundsätzlich anzusinnen, sich um jede Art von Tätigkeit, auch solcher, die unterhalb seines Ausbildungsniveaus liegen, zu bewerben ( Brandenburgisches Oberlandesgericht FamRZ 2008, 2304,2305).

    Hieraus folgt, dass der Kläger ab Januar 2009 auch mit Nebeneinkünften in Höhe von 500, 00 EUR netto in der Lage wäre, den titulierten Unterhalt aufzubringen (vergl. OLG Hamm Beschluss vom 40.07.2007 - Az.: 6 UF 90/07 gefunden bei juris; OLG Brandenburg NJW 2009, 150 m.w.N.; FamRZ 2008, 2304 m.w.N.).

  • OLG Brandenburg, 03.03.2008 - 9 UF 16/08

    Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Berufungsbeklagten bei

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.05.2009 - 12 WF 188/08
    Dies folgt aus der die Eltern treffenden rechtlichen und sittlichen Pflicht, ihre Kinder am Leben zu erhalten (Brandenburgisches Oberlandesgericht, NJW-RR 2009 S. 150 - 151).
  • BGH, 19.06.2013 - XII ZB 39/11

    Kindesunterhalt: Eintritt des volljährig gewordenen Kindes in das Verfahren im

    Daraus ist von Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung die Folgerung gezogen worden, dass den Unterhaltspflichtigen, der leistungsberechtigt für die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist, die unterhaltsrechtliche Obliegenheit treffe, eine Nebentätigkeit auszuüben und zugleich einen Titel errichten zu lassen, damit ihm das diesbezügliche Einkommen zur Unterhaltszahlung verbleibe (OLG Brandenburg FamRZ 2006, 1297, 1299; FamRZ 2007, 1905, 1906; FamRZ 2008, 2304, 2306 mwN; NJW 2008, 3366, 3368; OLG Schleswig NJW-RR 2010, 221, 222; KG FamRZ 2011, 1302).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.04.2010 - L 7 AS 5458/09

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Absetzung von

    Dabei wird die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen nicht allein durch dessen tatsächlich vorhandenes Einkommen bestimmt, sondern auch durch seine Erwerbsfähigkeit und seine Erwerbsmöglichkeiten; demzufolge kann dem Unterhaltsschuldner ein fiktives Einkommen zugerechnet werden, wenn er eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese "bei gutem Willen" ausüben könnte (Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 18. März 2008 - 1 BvR 125/06 - ; NJW-RR 2008, 1025; Bundesgerichtshof FamRZ 2003, 1471; Oberlandesgericht Brandenburg NJW-RR 2009, 150; Schleswig-Holsteinisches OLG NJW-RR 2010, 221).

    Die Arbeitssuche darf sich dabei nicht auf die Erlangung einer Arbeit in dem erlernten oder zuletzt ausgeübten Beruf beschränken; von dem Arbeitsuchenden wird vielmehr verlangt, sich um jede Art von Tätigkeit zu bewerben, d.h. auch solcher, die unterhalb seines Ausbildungsniveaus liegen (OLG Brandenburg FamRZ 2008, 2304; Schleswig-Holsteinisches OLG, NJW-RR 2010, 221).

  • OLG Frankfurt, 23.02.2011 - 2 UF 414/10

    Kindesunterhalt: Voraussetzungen für Annahme der Leistungsunfähigkeit des

    Die erwähnte Bestimmung lässt zwar zu, dass vom Einkommen Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag abzusetzen sind, dies bedeutet aber nicht, dass dies auch für noch zu erstellende Titel in einem laufenden Verfahren gilt, sondern lediglich für bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits vorhandene (wie hier OLG Düsseldorf, FamRZ 2010, 1740; OLG Hamm, NJE 2009, 3446; OLG Stuttgart, FamRZ 2008, 795; abweichend, soweit ersichtlich, OLG Brandenburg NJW 2008, 3366; OLG Hamm, Beschluss vom 30. Juli 2007 - 8 UF 90/07 - OLG Brandenburg, Beschluss vom 7. Juni 2007 - 10 WF 144/07; OLG Schleswig FamRB 2010, 231).
  • OLG Frankfurt, 22.12.2010 - 2 UF 274/10

    Kindesunterhalt: mangelnde Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

    Die erwähnte Bestimmung lässt zwar zu, dass vom Einkommen Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag abzusetzen sind, dies bedeutet aber nicht, dass dies auch für noch zu erstellende Titel in einem laufenden Verfahren gilt, sondern lediglich für bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits vorhandene (wie hier OLG Düsseldorf, FamRZ 2010, 1740; OLG Hamm NJW 2009, 3446;  OLG Stuttgart, FamRZ 2008, 795; abweichend, soweit ersichtlich, OLG Brandenburg NJW 2008, 3366; OLG Hamm, Beschluss vom 30. Juli 2007 - 8 UF 90/07 - OLG Brandenburg, Beschluss vom 7. Juni 2007 - 10 WF 144/07; OLG Schleswig FamRB 2010, 231).
  • KG, 01.10.2010 - 13 UF 91/10

    Minderjährigenunterhalt: Leistungsfähigkeit bei Bezug von Leistungen nach dem SGB

    Wenn aber der Unterhaltsschuldner derartige Einkünfte hat oder erzielen könnte und er mit diesem und den Sozialleistungen zusammen Einkünfte hat, die oberhalb des Selbstbehalts liegen, spricht aus Sicht des Senats nichts dagegen, dass der Unterhaltsschuldner den oberhalb des Selbstbehalts liegenden Teil der Einkünfte für den Unterhalt einsetzen muss (vgl. auch Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 1 Rn 83; OLG Hamm, Beschluss vom 30. Juli 2007 - 8 UF 90/07 -, zitiert nach juris; OLG Schleswig, OLGR 2009, 861; das OLG Stuttgart, FamRZ 2008, 1653 setzt sich mit dieser Erwägung nicht auseinander).
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