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   BayObLG, 26.06.1986 - BReg. 2 Z 54/85   

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https://dejure.org/1986,7234
BayObLG, 26.06.1986 - BReg. 2 Z 54/85 (https://dejure.org/1986,7234)
BayObLG, Entscheidung vom 26.06.1986 - BReg. 2 Z 54/85 (https://dejure.org/1986,7234)
BayObLG, Entscheidung vom 26. Juni 1986 - BReg. 2 Z 54/85 (https://dejure.org/1986,7234)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 1077
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • KG, 03.02.2004 - 1 W 244/03

    Wohnungseigentum: Erklärung der Zustimmung zur Veräußerung durch den mit dem

    Das legt es nahe, den Anwendungsbereich des § 181 BGB auf den WEG-Verwalter auszudehnen (vgl. BayObLG, NJW-RR 1986, 1077, 1078); seine Stellung als Treuhänder ist der von Trägern eines privaten Amtes (Testamentsvollstrecker, Nachlass- und Insolvenzverwalter) vergleichbar, für welche die entsprechende Anwendung des § 181 BGB wegen der Gleichheit der Konfliktslage anerkannt ist (vgl. BGHZ 113, 262, 270; 108, 21, 24; 30, 67; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 181 Rn. 3).
  • OLG Hamm, 10.03.2020 - 15 W 72/20

    Selbst erwerbender Verwalter darf Zustimmung erteilen

    Unmittelbar ist § 181 BGB nicht anwendbar, da der Verwalter seine einseitige Zustimmungserklärung zu der Veräußerung nicht gegenüber sich selbst als Erklärungsempfänger abgibt (OLG Düsseldorf, a. a. O.; KG Berlin, a. a. O.; BayObLG NJW-RR 1986, 1077).
  • OLG Hamm, 05.09.2013 - 15 W 303/13

    Wirksamkeit einer Verfügungsbeschränkung hinsichtlich Wohnungseigentum

    Der Senat folgt insoweit der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung (BayObLG MittBayNot 1986, 180; OLG Düsseldorf NJW 1985, 390; ebenso für den Fall, dass der Verwalter Erwerber ist: KG FGPrax 2004, 69; MüKoBGB/Commichau, 6. Aufl., § 12 WEG Rn. 13; Palandt/Bassenge, BGB 72. Aufl., § 12 WEG Rn. 6; a.A. Bärmann/Klein a.a.O. § 12 Rn. 27).
  • LG Köln, 27.07.1988 - 11 T 244/88

    Verwalterzustimmung unter Umständen auch bei Erstveräußurung durch den tellenden

    Ein Fall zulässiger Verwalterzustimmung zur Veräußerung eigenen Wohnungselgentums (vgl. OLG Düsseldorf DNotZ 1985, 441 f.; BayObLG NJW-RR 1986, 1077 f.) liegt schon deshalb nicht vor, weil ausweislich des von der Antrag210 stellerin vorgelegten Protokolls über die Verwalterbestellung Herr X. lediglich bis zum 31.12.1985 zum Verwalter bestellt war, die hier in Rede stehende Veräußerung jedoch im März 1988 erfolgt ist.
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