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   BayObLG, 06.08.1985 - BReg. 2 Z 45/85   

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BayObLG, 06.08.1985 - BReg. 2 Z 45/85 (https://dejure.org/1985,2122)
BayObLG, Entscheidung vom 06.08.1985 - BReg. 2 Z 45/85 (https://dejure.org/1985,2122)
BayObLG, Entscheidung vom 06. August 1985 - BReg. 2 Z 45/85 (https://dejure.org/1985,2122)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige Abberufung eines Verwalters einer Wohnungseigentumsanlage aus wichtigem Grund ; Abberufung durch gerichtliche Entscheidung; Abberufung als Maßnahme der ordnungsmäßigen Verwaltung; Entbehrlichkeit der vorherigen Anrufung der Eigentümerversammlung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 445
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Stuttgart, 08.07.1977 - 8 W 572/76

    Möglichkeit der Mitwirkung des zum Verwalter bestellten Wohnungeigentümers bei

    Auszug aus BayObLG, 06.08.1985 - BReg. 2 Z 45/85
    Sie kann jedoch eine Maßnahme der ordnungsmäßigen Verwaltung darstellen, die jeder Wohnungseigentümer beanspruchen und gerichtlich durchsetzen kann (OLG Stuttgart OLGZ 1977, 433 ff.; wohl auch KG OLGZ 1979, 28/33; MünchKomm § 26 WEG RdNr. 12; Weitnauer WEG 6. Aufl. § 21 RdNr. 12 u. § 26 RdNr. 22; Bärmann/Pick/Merle WEG 5. Aufl. § 26 RdNr. 64).

    Eine vorherige Anrufung der Eigentümerversammlung ist ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn sie dem Wohnungseigentümer, der die Absetzung des Verwalters fordert, nicht zugemutet werden kann (vgl. OLG Stuttgart OLGZ 1977, 433 ff.).

  • BayObLG, 23.03.1983 - BReg. 2 Z 56/82
    Auszug aus BayObLG, 06.08.1985 - BReg. 2 Z 45/85
    Diese Vorschrift gilt auch im Beschwerdeverfahren (BayObLGZ 1977, 44/49; 1983, 73/77).

    Ein Abweichen von der gesetzlichen Regelung ist jedoch bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig (BayObLGZ 1972, 348/350; 1983, 73/77 f.m.weit.Nachw.).

  • BayObLG, 10.03.1977 - BReg. 2 Z 4/77
    Auszug aus BayObLG, 06.08.1985 - BReg. 2 Z 45/85
    Diese Vorschrift gilt auch im Beschwerdeverfahren (BayObLGZ 1977, 44/49; 1983, 73/77).
  • KG, 10.11.1978 - 1 W 179/78
    Auszug aus BayObLG, 06.08.1985 - BReg. 2 Z 45/85
    Sie kann jedoch eine Maßnahme der ordnungsmäßigen Verwaltung darstellen, die jeder Wohnungseigentümer beanspruchen und gerichtlich durchsetzen kann (OLG Stuttgart OLGZ 1977, 433 ff.; wohl auch KG OLGZ 1979, 28/33; MünchKomm § 26 WEG RdNr. 12; Weitnauer WEG 6. Aufl. § 21 RdNr. 12 u. § 26 RdNr. 22; Bärmann/Pick/Merle WEG 5. Aufl. § 26 RdNr. 64).
  • BayObLG, 16.11.1972 - BReg. 2 Z 68/72

    Eigentumswohnung; Wohnungseigentum; Wohnungseigentümer; Verwalter; Hausmeister;

    Auszug aus BayObLG, 06.08.1985 - BReg. 2 Z 45/85
    Ein Abweichen von der gesetzlichen Regelung ist jedoch bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig (BayObLGZ 1972, 348/350; 1983, 73/77 f.m.weit.Nachw.).
  • BayObLG, 05.04.1972 - BReg. 2 Z 95/71
    Auszug aus BayObLG, 06.08.1985 - BReg. 2 Z 45/85
    Ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Abberufung liegt nur vor, wenn den Wohnungseigentümern nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht mehr zugemutet werden kann, insbesondere wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört ist (BayObLGZ 1972, 139/141; Weitnauer § 26 RdNr. 22).
  • BGH, 25.09.2003 - V ZB 21/03

    Verteilung der Kosten der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung in einer

    Im vorliegenden Fall müßte nämlich auch der auf das Zustandekommen eines Eigentümerbeschlusses gerichtete Antrag ohne Erfolg bleiben, weil es im Hinblick auf den aller Voraussicht nach erreichbaren Mehrheitsbeschluß für eine gerichtliche Ersetzung am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde (vgl. BayObLG, NJW-RR 1986, 445, 446; OLG Hamburg, NJW-RR 1994, 783; KG, WuM 1994, 38, 40; OLG Hamm, WE 1996, 33, 39; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 21 Rdn. 85; Staudinger/Bub, aaO, § 21 Rdn. 117).
  • BayObLG, 29.09.1999 - 2Z BR 29/99

    Niederlegung des Verwalteramts und Kündigung des Verwaltervertrags durch den

    Dazu genügt es in der Regel nicht, daß diese Voraussetzungen nur gegenüber einem Wohnungseigentümer (vgl. BayObLG NJW-RR 1986, 445 f.; …
  • BayObLG, 27.11.1998 - 2Z BR 150/98

    Wichtiger Grund für die fristlose Kündigung eines Verwaltervertrags

    a) Ein wichtiger Grund für eine vorzeitige Abberufung des Verwalters (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 3 WEG ) liegt vor, wenn den Wohnungseigentümern unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht mehr zugemutet werden kann, insbesondere weil das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört ist (allg.M.; BayObLGZ 1972, 139/141; BayObLG NJW-RR 1986, 445 f.; WuM 1991, 161 ; 1993, 762/763; OLG Hamm WuM 1991, 218/219; KG WuM 1993, 761/762; Bärmann/Merle WEG 7. Aufl. § 26 Rn. 152; Weitnauer/Hauger WEG 8. Aufl. § 26 Rn. 33; Staudinger/Bub BGB 12. Aufl. § 26 WEG Rn. 392).
  • BayObLG, 04.07.2002 - 2Z BR 139/01

    Anspruch des Wohnungseigentümers auf Einsicht in Abrechnungsunterlagen -

    Zwar hat das Amtsgericht im Grundsatz recht, dass es in erster Linie Sache der Wohnungseigentümer ist, über einen Antrag auf Abberufung des Verwalters durch Mehrheitsbeschluss zu entscheiden (BayObLG NJW-RR 1986, 445; WUM 1994, 717/719).

    Doch hätte besonders das Landgericht Anlass gehabt, auf Grund der Beschwerdebegründung der Antragstellerin vom 27.7.2001 zu prüfen, ob eine der von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen vorliegt (vgl. OLG Stuttgart OLGZ 1977 433; BayObLG NJW-RR 1986, 445) oder ob die Antragstellerin erst auf gerichtlichem Weg durchsetzen muss, dass der Antrag auf Abberufung der Verwalterin auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung gesetzt wird (vgl. BayObLG WuM 1994, 717/719).

  • BayObLG, 09.08.1990 - BReg. 1b Z 25/89

    Anspuch auf Abberufung des Verwalters einer Wohnanlage; Voraussetzungen für die

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  • OLG Frankfurt, 22.06.2004 - 20 W 230/01

    Wohnungseigentumsverfahren: Unzulässigkeit des Rechtsmittels bei

    Dabei braucht das Gericht die übrigen Wohnungseigentümer nicht zur Mitwirkung beim Abberufungsbeschluss zu verpflichten, sondern kann die Abberufung aufgrund seiner Regelungskompetenz gemäß § 43 Abs. 2 WEG unmittelbar anordnen (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.0., § 26 Rz. 203; Staudinger/Bub, a.a.O., § 26 WEG Rz. 470; BayObLG NJW-RR 1986, 445; OLG Celle ZWE 2002, 474).

    Weiter kann die Abberufung allerdings nicht auf Gründe gestützt werden, auf die sich eine dem Verwalter erteilte Entlastung erstreckt (BayObLG NJW-RR 1986, 445).

  • OLG Hamm, 19.04.1995 - 15 W 26/95

    Ungültigkeit der Beschlüsse der Eigentümerversammlung; Zustimmung aller

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  • AG Bernau, 15.02.2007 - 34 II 26/06

    Wohnungseigentum: Abberufung eines Verwalters durch das Gericht

    Denn zum einen dürfte sich aus der Entscheidung des BayObLG (NJW-RR 1986, 445, statt vieler) ergeben, dass es auf die "Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer" (hier die Antragsgegner zu 8, 9,19 bis 21) gar nicht ankommt, weil sie nicht zur Mitwirkung des Abberufungsbeschlusses verpflichtet werden, sondern das Gericht nach überwiegend herrschender Auffassung durch Gerichtsbeschluss den Verwalter abberufen darf (BayObLG aaO.).

    Sie kann jedoch eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung darstellen, die jeder Wohnungseigentümer beanspruchen und gerichtlich durchsetzen kann (BayObLG NJW-RR 1986, 445 ff., 446).

  • BayObLG, 19.06.1997 - 2Z BR 35/97

    Verfahrensvorschriften bei faktischer und werdender

    Zwar trifft zu, daß die Abberufung nicht auf Gründe gestützt werden kann, auf die sich eine dem Verwalter erteilte Entlastung erstreckt (BayObLG NJW-RR 1986, 445 f.; OLG Düsseldorf WE 1991, 252; ZMR 1994, 521 f.).
  • BayObLG, 30.04.1999 - 2Z BR 3/99

    Abberufung des Verwalters

    b) Ein wichtiger Grund für eine vorzeitige Abberufung des Verwalters (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 3 WEG ), der zugleich zur fristlosen Kündigung des Verwaltervertrags berechtigt, liegt dann vor, wenn den Wohnungseigentümern unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht mehr zugemutet werden kann, insbesondere weil das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört ist (allgemeine Meinung; BayObLGZ 1972, 139/141; BayObLG NJW-RR 1986, 445 f.; WUM 19910 161; 1993, 762/763; BayObLGZ 1998, 310/312; OLG Hamm WuM 1991, 218/219; KG WUM 1993, 761/762; Bärmann/Merle WEG 7. Aufl. § 26 Rn. 152; Weitnauer/Hauger § 26 Rn. 33; Staudinger/Bub BGB 12. Aufl. § 26 WEG Rn. 392).
  • BayObLG, 17.07.2003 - 2Z BR 108/03

    Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Abberufung des Verwalters

  • LG Hamburg, 02.06.2003 - 318 T 20/03

    Wirksamkeit des Beschlusses einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei mangelnder

  • KG, 15.06.1988 - 24 W 5977/87

    Wohnungseigentümer; Antrag; Abberufung; Verwalter; Eigentümerversammlung

  • OLG Hamm, 15.07.2004 - 15 W 212/04

    Einzelner Wohnungseigentümer kann keine Ansprüche gegen den Verwalter geltend

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