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   OLG Köln, 11.01.1990 - 7 U 51/89   

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https://dejure.org/1990,2572
OLG Köln, 11.01.1990 - 7 U 51/89 (https://dejure.org/1990,2572)
OLG Köln, Entscheidung vom 11.01.1990 - 7 U 51/89 (https://dejure.org/1990,2572)
OLG Köln, Entscheidung vom 11. Januar 1990 - 7 U 51/89 (https://dejure.org/1990,2572)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung eines Nachlasses; Anspruch auf Zahlung von Restwerklohn

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Skontoabzug: Rechtzeitigkeit der Zahlung bei VOB-Vertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann ist eine "Zahlung nach VOB" rechtzeitig geleistet? (IBR 1990, 211)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 284
  • BauR 1990, 367
  • ZfBR 1990, 123
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 11.02.1998 - VIII ZR 287/97

    Zur Frage, wann eine dem Käufer eingeräumte Skontofrist bei Zahlung durch

    Demgemäß ist es, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung, für die rechtzeitige Zahlung als ausreichend anzusehen, wenn der Schuldner innerhalb der eingeräumten Skontofrist den vom Gläubiger angenommenen Scheck abgesandt hat (Beater aaO S. 360, 363; Kronenbitter BB 1984, 2030, 2033; OLG Köln NJW-RR 1990, 284 f; siehe auch Palandt/Heinrichs aaO § 157 Rdnr. 16).
  • OLG Köln, 22.03.2012 - 19 U 162/11

    Auch in Zeiten des online-bankings: Nachfrist von nur einem Tag ist zu kurz!

    Während es zuvor (insbesondere auch nach der VOB/B 2002) im Fall der Überweisung auf den Eingang des Überweisungsauftrags bei dem ausführenden Kreditinstitut ankam (Ingenstau/Korbion-Locher, a.a.O.; OLG Köln NJW-RR 1990, 284), kommt es spätestens seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 03.04.2008 (EuGH NJW 2008, 1935 ff) auf die Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers an.
  • OLG Zweibrücken, 29.08.2002 - 4 U 52/02

    Berücksichtigung neuer Beweismittel nach Schluss der mündlichen Verhandlung

    Nach Ansicht der Klägerin ist diese Bedingung eingetreten, weil der Zusammenhang mit den übrigen Regelungen in Ziffer 1 des Vergleichs vom 22. Februar 2002 dafür spreche, dass hier abweichend vom gesetzlichen Grundsatz (vgl. dazu etwa BGHZ 44, 178/179; OLG Köln NJW-RR 1990, 284, 285; Palandt/Heinrichs, BGB 61. Aufl. § 270 Rdn. 6 m.w.N.) für die Rechtzeitigkeit der Zahlung nicht die Zahlungshandlung der Beklagten, sondern die Gutschrift der Zahlung als Leistungserfolg maßgebend sein sollte.
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