Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
| Untertitel 1 - Werkvertrag (§§ 631 - 651) |
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.
Rechtsprechung zu § 632 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 35 Entscheidungen zu § 632 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 154 Urteilsbesprechungen zu § 632 BGB bei ibr-online
- BGH, Stadtvillen, 4.5.00 (BGHZ 144, 242)
§ 546 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Beschwer bei Klageabweisung als "zur Zeit unbegründet";
§§ 631 ff BGB, außerordentliches Kündigungsrecht des Bestellers bei Unzuverlässigkeit des Unternehmers (vgl. nunmehr auch § 324 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
§ 632 BGB, zur Abrechnung eines Pauschalpreisvertrags nach Rücktritt
- BGH, Abrechnung nach Arbeitseinstellung, 30.9.99 (NJW-RR 2000, 309)
§ 649 S. 2 BGB ist nicht anwendbar auf die Abrechnung bereits erbrachter Leistungen: der Unternehmer verlangt insoweit Erfüllung (§§ 631, 632 BGB)
Literatur im Internet zu § 632 BGB
- Kommentierung zu § 632 BGB von Prof. Dr. Rolf Kniffka, Richter am Bundesgerichtshof
über ibr-online (Abonnement; kostenloses 7-tägiges Probeabo)
- Die Darlegungs- und Beweislast für erbrachte Leistungen im Architektenhonorarprozess
von RA Dr. Thomas Fuchs (Aufsatz, PDF-Format)
In weiten Teilen der Rechtsprechung und Literatur wird das Dogma verbreitet, der Architekt müsse im Honorarprozess im Einzelnen darlegen und beweisen, welche Leistungen er erbracht habe. In dem Aufsatz wird aufgezeigt, dass es sich dabei um eine im Wesentlichen nicht begründbare Fehllehre handelt.
über delegibus.org - § 632 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 632 BGB:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- Werkvertrag
- § 650 (Kostenanschlag) (zu § 632 III)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 354
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