Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m)   
   Untertitel 1 - Werkvertrag (§§ 631 - 651)   
§ 632
Vergütung

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.

Rechtsprechung zu § 632 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Stadtvillen, 4.5.00 (BGHZ 144, 242) 
    § 546 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Beschwer bei Klageabweisung als "zur Zeit unbegründet";
    §§ 631 ff BGB, außerordentliches Kündigungsrecht des Bestellers bei Unzuverlässigkeit des Unternehmers (vgl. nunmehr auch § 324 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
    § 632 BGB, zur Abrechnung eines Pauschalpreisvertrags nach Rücktritt

  • BGH, Abrechnung nach Arbeitseinstellung, 30.9.99 (NJW-RR 2000, 309)
    § 649 S. 2 BGB ist nicht anwendbar auf die Abrechnung bereits erbrachter Leistungen: der Unternehmer verlangt insoweit Erfüllung (§§ 631, 632 BGB)

Literatur im Internet zu § 632 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 632 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Werkvertrag
              § 650 (Kostenanschlag) (zu § 632 III)

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