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Rechtsprechung
   KG, 23.01.1998 - 25 W 8854/96   

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KG, 23.01.1998 - 25 W 8854/96 (https://dejure.org/1998,11309)
KG, Entscheidung vom 23.01.1998 - 25 W 8854/96 (https://dejure.org/1998,11309)
KG, Entscheidung vom 23. Januar 1998 - 25 W 8854/96 (https://dejure.org/1998,11309)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit des § 91a Zivilprozessordnung (ZPO) in den echten Streitverfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit; Möglichkeiten der Beanstandung einer Kostenrechnung vom Notar; Pflichten eines Notars bei Beanstandung seiner Kostenrechnung; Fristen hinsichtlich einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 645
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 30.11.2012 - 9 W 47/12

    Notarkosten: Beginn der Ausschlussfrist für Einwendungen des Kostenschuldners

    [entgegen OLG Düsseldorf JurBüro 2007, 373; OLG Düsseldorf NotBZ 2001, 36; KG (1. ZS) KGR Berlin 2001, 326; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 647; KG (25. ZS) NJW-RR 1998, 645].

    Soweit in Rechtsprechung [OLG Düsseldorf JurBüro 2007, 373; OLG Düsseldorf NotBZ 2001, 36; KG (1. ZS) KGR Berlin 2001, 326; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 647; KG (25. ZS) NJW-RR 1998, 645] und Literatur (Rohs/Wedewer, KostO, 105. Aktualisierung zur 2. Auflage, § 156 Rn. 13; Hartmann, KostO, 42. Auflage, § 156, Rn. 18; Assenmacher/Mathias, KostO, 16. Auflage, Stichwort Notarkostenbeschwerde, Ziff. 3.3; Müller-Magdeburg, Rechtsschutz gegen notarielles Handeln, Rn. 783 ff.) vertreten wird, ein Notar dürfe sich nicht auf die gesetzliche Ausschlussfrist des § 156 Absatz 2 S. 1 KostO berufen, wenn der Kostenschuldner gegenüber dem Notar Beanstandungen erhoben hat und der Notar sich auf die Beanstandung hin passiv verhält, also weder die Rechnung korrigiert oder zurücknimmt, noch den Kostenschuldner auf den Beschwerdeweg verweist oder selbst die Entscheidung des Landgerichts beantragt, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

    Er dürfe hingegen nicht untätig bleiben und stattdessen sich ohne weiteres eine vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung erteilen, diese dem Kostenschuldner zustellen, den Ablauf der Frist des § 156 Absatz 2 Satz 1 KostO abwarten und sich sodann auf den darin geregelten Fristablauf berufen (Kammergericht NJW-RR 1998, 645 - juris Tz 12).

    Mit dem Gesetzeswortlaut unvereinbar ist auch die Ansicht des 26. Zivilsenates des Kammergerichts (NJW-RR 1998, 645 - juris Tz 12), wonach die Regelung des § 156 Absatz 1 Satz 3 KostO (der Notar kann Beanstandungen seiner Kostenberechnung selbst stattgeben) als selbstverständlich voraussetze, dass der Notar im Falle seiner Nichtabhilfe die Sache als Beschwerde dem Landgericht vorlegt.

    (3) Allein die Eigenschaft des Notars als Träger eines öffentlichen Amtes oder (vermeintliche) Privilegien des Notars rechtfertigen kein Abweichen von dieser gesetzlichen Regelung (so aber OLG Düsseldorf JurBüro 2007, 373 - juris Tz. 5; Kammergericht NJW-RR 1998, 645 - juris Tz 12; s.a. OLG Schleswig JurBüro 1978, 911 für die Frist des § 157 Absatz 1 KostO).

    Selbstverständlich darf ein Notar Beanstandungen eines Kostenschuldners nicht unbeachtet lassen, genauso wenig wie ein Gericht bei ihm eingegangene Beschwerden unbearbeitet lassen kann (Kammergericht NJW-RR 1998, 645 - juris Tz. 12).

    Eine solche Erwartung, dass ein Notar, wenn er Beanstandungen des Kostenschuldners diesem gegenüber zurückweist, auch auf die Möglichkeit des Antrages an das Landgericht gemäß § 156 Absatz 1 KostO hinweist (OLG Düsseldorf JurBüro 2007, 373 - juris Tz. 5: "so kann von ihm auch erwartet werden"; Kammergerichts NJW-RR 1998, 645 - juris Tz 12: "als Minimum ist insoweit von einem Notar zu erwarten"), vermag aber angesichts des eindeutigen Wortlautes der gesetzlichen Vorschrift keine rechtliche Verpflichtung des Notars zu einem solchen Tätigwerden zu begründen.

    Dass es sich bei § 156 Absatz 1 Satz 3 KostO (wie der 25. Zivilsenat des Kammergerichts meint - NJW-RR 1998, 645 - juris Tz 12) um eine den Notar privilegierende Regelung handeln soll, ist nicht zu erkennen.

    Soweit vertreten wird, Sinn und Zweck der Vorschrift sei es, dass Vertrauen des Notars in die Bestandskraft seiner Kostenberechnung zu schützen, wenn der Kostenschuldner ungeachtet der ihm vor Auge geführten Gefahr einer zwangsweisen Durchsetzung mehr als ein Jahr keine Beanstandungen hiergegen erhoben hat (Kammergerichts NJW-RR 1998, 645 - juris Tz 12; Müller-Magdeburg, Rechtsschutz gegen notarielles Handeln, Rn. 786), wird der Regelungszweck nicht vollständig erfasst.

    (5) Dieses Ergebnis ist auch keineswegs nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht hinzunehmen, wie der 26. Zivilsenat des Kammergerichts (NJW-RR 1998, 645 - juris Tz 12) unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des BVerfG (NJW 1995, 3173) meint.

  • KG, 22.05.2001 - 1 W 2914/99

    Beanstandung der Kostenberechnung durch Kostenschuldner gegenüber dem Notar -

    Zwar hat der 25. Zivilsenat des Kammergerichts mit Beschluss vom 23. Januar 1998 -25 W 8854/96- (= JurBüro 1998, 320) den zunächst in dieser Sache ergangenen Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 6. November 1996 - 82 T 116/96 -, mit dem die Notarkostenbeschwerde erstmals als unzulässig verworfen worden war, aufgehoben und die Sache zur erneuten Erörterung und Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.

    Dem betroffenen Notar stehen dabei nach allgemeiner und auch vom Senat geteilter Ansicht drei Möglichkeiten zur Verfügung, auf die formlose Beanstandung der Kostenberechnung durch den Schuldner zu reagieren: Er kann entweder der Beanstandung abhelfen oder, falls er die geltend gemachten Einwendungen für nicht begründet hält, die Beanstandung selbst dem Landgericht als Beschwerde des Kostenschuldners vorlegen oder den Kostenschuldner auf die förmliche Notarkostenbeschwerde nach § 156 Abs. 1 Satz 1 KostO verweisen (vgl. KG, 25. ZS a.a.O., = JurBüro 1998, 320 [321]; OLG Frankfurt/M JurBüro 1998, 40; Korintenberg/Bengel, a.a.O., § 156, Rdn. 33; Rohs/Rohs, a.a.O., § 156, Rdn. 21).

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2007 - 10 W 132/06

    "Bestandskraft" der notariellen Kostenrechnung bei Beanstandungen des

    Unter diesen Umständen ist das Vertrauen des Notars auf die "Bestandskraft" seiner Kostenrechnung nicht schutzwürdig (vgl. KG JurBüro 1998, 320, 321f).
  • OLG Köln, 18.06.2001 - 16 Wx 1/01

    Verletzung des rechtlichen Gehörs im Adoptionsverfahren

    Bei dieser Sachlage kann es auch offen bleiben, ob bereits der Ablauf der Jahresfrist des § 22 Abs. 2 S. 4 FGG einer Wiedereinsetzung entgegensteht oder ob die Tatsache, dass das Amtsgericht die Sache erst nach Ablauf dieser Frist dem für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde berufenen Landgericht vorgelegt hat, dazu führt, dass deren Lauf gehemmt war (vgl. zu der ähnlich gelagerten Konstellation einer Nichtvorlage einer Notarkostenbeanstandung in Bezug auf die einjährige Beschwerdefrist des § 156 Abs. 3 S. 1 KostO: KG NJW-RR 1998, 645; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 647).
  • OLG Frankfurt, 11.04.2013 - 20 W 73/12

    Aufrechnung im Verfahren nach § 156 KostO

    Ob dieser darin besteht, zu verhindern, dass die Bestandskraft der Kostenberechnung auf unbegrenzte Zeit in der Schwebe bleibt und zwischen Notar und Kostenschuldner klare und endgültige Verhältnisse schaffen soll, so dass der Sinn und Zweck damit ohnehin über das Interesse der Parteien an einem effektiven Rechtsschutz hinausgeht (so Kammergericht NJW 2013, 878), oder aber darin, im Interesse der Rechtssicherheit den jeweiligen Kostenschuldner nach Fristablauf mit sachlichen Einwendungen gegen den Kostenanspruch des Notars auszuschließen, die bereits zum Zeitpunkt der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung bestanden (so OLG Hamm ZNotP 2004, 166, zitiert nach juris), oder letztendlich darin, das Vertrauen des Notars in die Bestandskraft seiner Kostenberechnung zu schützen, wenn der jeweilige Kostenschuldner ungeachtet der ihm vor Auge geführten Gefahr einer zwangsweisen Durchsetzung mehr als ein Jahr keine Beanstandungen hiergegen erhebt (vgl. Müller-Magdeburg, a.a.O., Rz. 786, unter Hinweis auf Kammergericht NJW-RR 1998, 645), kann in diesem Zusammenhang letztlich dahinstehen.
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Rechtsprechung
   OLG Jena, 12.02.1997 - Not W 711/96   

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https://dejure.org/1997,20753
OLG Jena, 12.02.1997 - Not W 711/96 (https://dejure.org/1997,20753)
OLG Jena, Entscheidung vom 12.02.1997 - Not W 711/96 (https://dejure.org/1997,20753)
OLG Jena, Entscheidung vom 12. Februar 1997 - Not W 711/96 (https://dejure.org/1997,20753)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 645
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Köln, 02.01.2002 - 2 Wx 50/01

    § 38 Abs. 2 Nr. 6 a KostO für Auflassung bei Vorbeurkundung im Ausland

    Der Senat schließt sich in Übereinstimmung mit dem Landgericht der in der Rechtsprechung überwiegenden Auffassung an, dass für die Beurkundung der Auflassung auch dann nur die Hälfte der vollen Gebühr nach § 38 Abs. 2 Nr. 6a KostO zu erheben ist, wenn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft von einem im Ausland amtierenden Notar beurkundet worden ist (vgl. OLG Karlsruhe JurBüro 1998, 155; OLG Jena, NJW-RR 1998, 645; OLG Celle, JurBüro 1997, 207; Pfälz.

    Abgesehen davon sind die Beurkundungsgebühren pauschale Wertgebühren, und damit unabhängig von Leistung, Tätigkeitsumfang und Verantwortung der Urkundsperson im Einzelfall (vgl. OLG Düsseldorf DNotZ 1991, 410 [411]; OLG Zweibrücken, DNotZ 1997, 245 [246]; OLG Jena, NJW-RR 1998, 645; Bund, Jur Büro 1997, 207, 208]. Auch im Rahmen der Anwendung des § 38 Abs. 2 Nr. 6a KostO ist daher eine Differenzierung nach dem konkreten Umfang der Prüfungs- und Belehrungspflichten nicht zulässig. Im übrigen entspricht es einer durch die zunehmende internationale wirtschaftliche Verflechtung bedingten allgemeinen Entwicklung, dass Notare vermehrt Beurkundungsgeschäfte mit Auslandsberührung vorzunehmen haben und daher im Rahmen ihrer Amtsführung vermehrt auch mit Fragen des deutschen Internationalen Privatrechts und auch ausländischen Rechts konfrontiert werden. Soweit dies einen Einfluss auf den Umfang der Belehrungspflichten des Notars haben kann (vgl. dazu Keidel/Winkler, BeurkG, 14. Aufl. 1999, § 17 Rn. 120), sieht das Gesetz dafür auch in anderen Fällen als der Beurkundung einer Auflassung keine besonderen Gebühren vor.

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