Rechtsprechung
LG Lüneburg, 09.01.1997 - 4 S 237/96 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 832
Zerkratzen von Kfz-Lack durch auf der Straße spielende Vierjährige - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- rechtsindex.de (Rechtsprechungsübersicht)
Recht und Urteile Teil 2 - Kinder im Rechtsalltag
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 832
Haftungsverteilung bei Beschädigung eines geparkten PKW durch ein spielendes Kind
Papierfundstellen
- NJW-RR 1998, 97
- FamRZ 1997, 742
- VersR 1999, 102
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Stuttgart, 12.03.2008 - 4 U 58/07
Regressanspruch einer Haftpflichtversicherung: Doppelversicherung bei einer …
Auch bei vierjährigen Kindern ist in aller Regel noch eine unmittelbare Beaufsichtigung an Ort und Stelle erforderlich, wenn sie sich außerhalb der Wohnung oder eines eingefriedeten Grundstücks bewegen (OLG Hamm NZV 1995, 112: Überqueren eines Fußgängerüberwegs; LG Lüneburg NJW-RR 1998, 97 [98]: Spielen außerhalb des Grundstücks; OLG Oldenburg VersR 1976, 199: Zurücklassen in einem PKW; LG Mannheim VersR 1999, 103: Aufenthalt in einem Freizeitbad), ansonsten ist aber innerhalb der Wohnung oder auf einem eingezäunten Grundstück eine ständige Überwachung auf Schritt und Tritt nicht mehr erforderlich (OLG Düsseldorf VersR 1996, 710 [711] mit Nachweisen zur Kasuistik; OLG Hamm VersR 2000, 457 [458]; OLG Hamm VersR 1999, 843 [844];… Belling/Eberl-Borges in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2002, § 832 Rn. 61). - VGH Baden-Württemberg, 19.11.1996 - 4 S 3365/94
Anforderungen an den Inhalt des Berufungsantrages - Sachbegehren
Dem Senat liegen die Personalakten des Oberschulamts Kr (2 Bände), die Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe 4 K 2234/94 und 4 K 2296/94, die Akten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg 4 S 3207/94, 4 S 2213/95 und 4 S 237/96 einschließlich der dort beigezogenen Akten vor.Der Senat hat die Verwaltungsrechtssachen 4 S 3365/94, 4 S 2213/95 und 4 S 237/96 gemäß § 93 VwGO durch in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluß zur gemeinsamen Verhandlung verbunden; eine Verbindung zu gemeinsamer Entscheidung erschien nicht zweckmäßig.
Daß die Klägerin den Widerspruchsbescheid vom 5.9.1995 nicht durch ausdrückliche Antragstellung in das vorliegende Verfahren einbezogen hat, ist unschädlich, da der Widerspruchsbescheid ohnehin regelmäßig nicht selbständiger Anfechtungsgegenstand ist (vgl. Urteil d. Senats v. 19.11.1996 im Parallelverfahren 4 S 237/96, m.w.N.).