Rechtsprechung
OLG Naumburg, 17.09.2002 - 8 W 9/02 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch aus Auseinandersetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft; Ausgleich für unbenannte Zuwendungen; Anwendbarkeit von Gesellschaftsrecht, wenn die Zielvorstellungen nicht über die Verwirklichung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehen; ...
- Judicialis
BGB §§ 730 ff.
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB §§ 730 ff.
Zur Anwendung von Gesellschaftsrecht bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Lebensgefährtin beim Hausbau unterstützt - Kein Anspruch auf finanziellen Ausgleich nach dem Ende der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Verfahrensgang
- LG Halle, 17.06.2002 - 5 O 365/00
- OLG Naumburg, 17.09.2002 - 8 W 9/02
Papierfundstellen
- NJW 2003, 1819 (Ls.)
- NJW-RR 2003, 578
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 30.06.1999 - XII ZR 230/96
Abgrenzung zwischen ehebezogener unbenannter Zuwendung und …
Auszug aus OLG Naumburg, 17.09.2002 - 8 W 9/02
Gesellschaftsrecht findet keine Anwendung, soweit die Zielvorstellung der Partner nicht über die Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinausgegangen ist (vgl. BGH in FamRZ 1999, 1580).Gesellschaftsrecht findet keine Anwendung, soweit die Zielvorstellung der Partner - wie im vorliegenden Fall - nicht über die Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinausgegangen ist (vgl. BGH, FamRZ 1999, 1580, 1581, 1583 f.).
- BGH, 12.06.2002 - XII ZR 288/00
Pflicht des Ehegatten zur Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung zur …
Auszug aus OLG Naumburg, 17.09.2002 - 8 W 9/02
b) Indessen finden die für unbenannte Zuwendungen entwickelten Grundsätze - wie auch Gesellschaftsrecht - nur Anwendung, falls zwischen den Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist (BGH, Urt. v. 12.06.02 - XII ZR 288/00 - m.w.N.).
- OLG Frankfurt, 20.01.2006 - 8 U 75/04
Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Nutzungsentschädigungs- bzw. Ausgleichsanspruch …
Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Parteien im Hinblick auf das gemeinsame Grundstück entweder ausdrücklich einen Gesellschaftsvertrag abgeschlosen hätten, oder bei Anschaffung und Bebauung des Anwesens eine über die nichteheliche Lebensgemeinschaft hinausgehende gesellschaftsrechtliche Zielsetzung gehabt hätten (OLG Naumburg, NJW-RR 2003, 578).