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   BGH, 13.06.2006 - X ARZ 85/06   

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https://dejure.org/2006,2013
BGH, 13.06.2006 - X ARZ 85/06 (https://dejure.org/2006,2013)
BGH, Entscheidung vom 13.06.2006 - X ARZ 85/06 (https://dejure.org/2006,2013)
BGH, Entscheidung vom 13. Juni 2006 - X ARZ 85/06 (https://dejure.org/2006,2013)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit entweder des Prozessgerichts oder des den Vollstreckungsbescheid erlassenden Mahngerichts für die Erteilung der zweiten vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids ; Sachliche und instanzielle Zuständigkeit für die Erteilung einer zweiten ...

  • zvi-online.de

    ZPO § 724 Abs. 2
    Zuständigkeit des Prozessgerichts für Erteilung zweiter vollstreckbarer Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids bei anhängigem Einspruch

  • Judicialis

    ZPO § 724 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 724 Abs. 2
    Zuständigkeit für die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides nach Abgabe an das Prozessgericht

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Gerichtsstand für zweite vollstreckbare Ausfertigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1575
  • MDR 2007, 364
  • FamRZ 2006, 1371
  • Rpfleger 2006, 611
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.12.1987 - VIII ZR 4/87

    Zustellung von Klageerweiterungsschriftsätzen im Mahnverfahren; Einhaltung der

    Auszug aus BGH, 13.06.2006 - X ARZ 85/06
    Das Mahnverfahren ist ein dem Streitverfahren vorgelagertes Verfahren zur vereinfachten Erlangung eines Titels; es ist kein gesonderter Rechtszug (BGHZ 103, 20, 26; BGH, Beschl. v. 11.04.1991 - I ARZ 136/91, NJW 1991, 2084).
  • BGH, 11.04.1991 - I ARZ 136/91

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Festsetzung der im Mahnverfahren entstandenen

    Auszug aus BGH, 13.06.2006 - X ARZ 85/06
    Das Mahnverfahren ist ein dem Streitverfahren vorgelagertes Verfahren zur vereinfachten Erlangung eines Titels; es ist kein gesonderter Rechtszug (BGHZ 103, 20, 26; BGH, Beschl. v. 11.04.1991 - I ARZ 136/91, NJW 1991, 2084).
  • OLG Stuttgart, 24.06.2004 - 7 AR 4/04

    Zuständigkeit für Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung eines

    Auszug aus BGH, 13.06.2006 - X ARZ 85/06
    Damit würde es von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Juni 2004 (OLGR Stuttgart 2005, 23 f.) abweichen, wonach für die Erteilung der zweiten vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids nicht das Prozessgericht, sondern das Mahngericht zuständig ist, welches den Vollstreckungsbescheid erlassen hat.
  • BGH, 08.10.1997 - X ARZ 1104/97

    Erlaß des Vollstreckungsbescheids nach Abgabe des Mahnverfahrens an das

    Auszug aus BGH, 13.06.2006 - X ARZ 85/06
    Wird Widerspruch eingelegt und der Rechtsstreit an das Prozessgericht abgegeben, so ist dieses grundsätzlich für das weitere Verfahren, etwa auch für den Erlass eines Vollstreckungsbescheides zuständig (Sen.Beschl. v. 08.10.1997 - X ARZ 1104/97, MDR 1998, 304).
  • OLG Hamm, 16.07.2012 - 32 Sa 30/12

    Örtliche Zuständigkeit; Vollstreckungsklausel; Vollstreckungsbescheid

    Wird dagegen Widerspruch oder Einspruch eingelegt und der Rechtsstreit an das Prozessgericht abgegeben, so ist dieses grundsätzlich für das weitere Verfahren, etwa auch für den Erlass eines Vollstreckungsbescheids zuständig (BGH NJW 1998, 235; NJW-RR 2006, 1575, 1576, Tz. 6).

    Nichts anderes gilt zur Überzeugung des Senats für die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1575, 1576, Tz. 6 für den insoweit vergleichbaren Fall der Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids).

    Hierfür sprechen insbesondere Zweckmäßigkeitsgründe, da nur bei dem Gericht, bei dem sich die Akten befinden, ohne großen Aufwand die notwendigen rechtlichen Prüfungen vorgenommen werden können (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1575, 1576, Tz. 6).

    Für die Zuständigkeit ist es entgegen der im Vorlageschluss des Landgerichts I 1. vom 02.03.2012 geäußerten Rechtsauffassung zudem unerheblich, ob der Rechtsstreit im Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung noch anhängig oder bereits erledigt ist (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1575).

  • OLG Hamm, 24.02.2016 - 32 Sa 5/16

    Gerichtsstandbestimmung; Verweisung; Vollstreckungsbescheid; weitere

    Nach einem Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid ist nach ganz überwiegend vertretener Auffassung in Rechtsprechung und Literatur gem. § 724 Abs. 2 ZPO das Prozessgericht, i.e. das Gericht, an das das Verfahren abgegeben worden ist, und nicht das für das Mahnverfahren zuständige Gericht dafür zuständig, eine (weitere) vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids zu erteilen (z.B. BGH, Beschluss vom 13.06.2006 - X ARZ 85/06, NJW-RR 2006, 1575, 1576, beck-online; Greger in Zöller, a.a.O., § 796 ZPO Rn. 1; Hoffmann in: Beck'scher Online-Kommentar ZPO, 19. Edition Stand 01.12.2015, § 796 ZPO Rn. 1; Lackmann in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 796 ZPO Rn. 2, beck-online, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 16.08.2016 - X ZR 37/16

    Nachweis der Unzuständigkeit des Urkundsbeamten für die Erteilung einer

    Hierfür sprechen Zweckmäßigkeitsgründe, da nur bei dem Gericht, bei dem sich die Akten befinden, ohne großen Aufwand geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckungsklausel vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - X ARZ 85/06, NJW-RR 2006, 1575 Rn. 6).
  • OLG Stuttgart, 12.07.2011 - 8 AR 9/11

    Kompetenzkonflikt: Bestimmendes Gericht bei vorangegangenem Mahnverfahren; "mit

    Gericht des ersten Rechtszugs ist nach der Abgabe allein das Prozessgericht (BGH; Beschluss vom 13. Juni 2006, Az. X ARZ 85/06).
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