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   BGH, 31.10.2007 - III ZR 298/05   

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https://dejure.org/2007,714
BGH, 31.10.2007 - III ZR 298/05 (https://dejure.org/2007,714)
BGH, Entscheidung vom 31.10.2007 - III ZR 298/05 (https://dejure.org/2007,714)
BGH, Entscheidung vom 31. Oktober 2007 - III ZR 298/05 (https://dejure.org/2007,714)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung von Ansprüchen gegen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufgrund fehlerhafter Erstellung eines Prospektprüfungsgutachtens; Reichweite der Schutzwirkung einer Verlautbarung in einem Emissionsprospekt

  • rabüro.de

    Anlageberater müssen Risiken neuer Produkte genau erklären

  • Judicialis

    BGB § 328

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 328
    Voraussetzungen für die Erstreckung der Schutzwirkung eines Prospektprüfungsberichts auf Anleger

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 328
    Voraussetzungen der Schutzwirkung eines Prospektprüfungsberichts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schutzwirkung durch Prospektprüfungsbericht?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für einen fehlerhaften Prospektprüfungsbericht ? Anleger muss Prüfungsbericht vor seiner Anlageentscheidung zur Kenntnis genommen haben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Anlageberatung und Prospekthaftung, Expertenhaftung, Unrichtige Prospektdarstellung, Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Schadensersatzanspruch von Anlegern gegen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft setzt Kenntnisnahme vom Prospektprüfungsbericht voraus

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Haftung bei fehlerhaftem Emissionsprospekt nur bei tatsächlicher Aushändigung des Prospekts -

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 286
  • ZIP 2008, 321
  • MDR 2008, 143
  • VersR 2008, 228
  • WM 2007, 2281
  • DB 2007, 2703
  • NZG 2008, 67
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.06.2007 - III ZR 125/06

    Schadensersatzansprüche wegen Beteiligung an einem Filmfonds

    Auszug aus BGH, 31.10.2007 - III ZR 298/05
    Der Senat hat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben Fondsgesellschaft betrafen, entschieden, dass der Emissionsprospekt im Hinblick auf die im Abschnitt "Risiken der Beteiligung" angeführte, als "worst-case-Szenario" bezeichnete "Restrisiko-Betrachtung" den Anleger nicht deutlich genug darauf hinweist, dass seine Beteiligung dem Risiko eines Totalverlustes und nicht lediglich eines begrenzten Verlustes unterliegt, und hat darin einen Prospektmangel gesehen (III ZR 300/05 - WM 2007, 1507, 1508 f Rn. 13 f; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f).

    Er hat ferner eine Haftung der mit der Erstellung des Prospektprüfungsgutachtens betrauten Beklagten zu 2 nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter für möglich gehalten, wenn sich der Anleger das Prospektprüfungsgutachten hat aushändigen lassen (Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05 - WM 2007, 1507, 1510 Rn. 21), und sie verneint, wenn der Anleger nur darauf vertraut, dass seinem Vermittler der Inhalt des Prüfberichts bekannt sei und dieser ihn über etwaige Unzulänglichkeiten des Prospekts aufklären würde, falls Beanstandungen in dem Gutachten enthalten seien (Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1507 Rn. 28 f).

    Wie der Senat unter Heranziehung früherer Entscheidungen befunden hat, kommt es für die Erstreckung der Schutzwirkung und die Haftung nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter im Bereich der Expertenhaftung entscheidend darauf an, dass der Anleger von dem Gutachten Gebrauch macht und hierdurch ein Vertrauen des Anlegers erzeugt und auf seinen Willensentschluss Einfluss genommen wird (Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - aaO Rn. 28).

  • BGH, 14.06.2007 - III ZR 300/05

    Schadensersatzansprüche wegen Beteiligung an einem Filmfonds

    Auszug aus BGH, 31.10.2007 - III ZR 298/05
    Beruht die Annahme einer Schutzwirkung auf einer Verlautbarung im Emissionsprospekt, wonach der angekündigte Prospektprüfungsbericht "nach Fertigstellung den von den Vertriebspartnern vorgeschlagenen ernsthaften Interessenten auf Anforderung zur Verfügung gestellt" wird, ist zur Inanspruchnahme einer solchen Schutzwirkung regelmäßig erforderlich, dass der Anleger den Bericht vor seiner Anlageentscheidung anfordert und von dessen Inhalt Kenntnis nimmt (Fortführung des Senatsurteils vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05 - WM 2007, 1507).

    Der Senat hat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben Fondsgesellschaft betrafen, entschieden, dass der Emissionsprospekt im Hinblick auf die im Abschnitt "Risiken der Beteiligung" angeführte, als "worst-case-Szenario" bezeichnete "Restrisiko-Betrachtung" den Anleger nicht deutlich genug darauf hinweist, dass seine Beteiligung dem Risiko eines Totalverlustes und nicht lediglich eines begrenzten Verlustes unterliegt, und hat darin einen Prospektmangel gesehen (III ZR 300/05 - WM 2007, 1507, 1508 f Rn. 13 f; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f).

    Er hat ferner eine Haftung der mit der Erstellung des Prospektprüfungsgutachtens betrauten Beklagten zu 2 nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter für möglich gehalten, wenn sich der Anleger das Prospektprüfungsgutachten hat aushändigen lassen (Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05 - WM 2007, 1507, 1510 Rn. 21), und sie verneint, wenn der Anleger nur darauf vertraut, dass seinem Vermittler der Inhalt des Prüfberichts bekannt sei und dieser ihn über etwaige Unzulänglichkeiten des Prospekts aufklären würde, falls Beanstandungen in dem Gutachten enthalten seien (Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1507 Rn. 28 f).

  • BGH, 02.04.1998 - III ZR 245/96

    Schutzwirkung eines Prüfungsvertrages zwischen einer Kapitalgesellschaft und

    Auszug aus BGH, 31.10.2007 - III ZR 298/05
    Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Maß der Erstreckung der Schutzpflicht nicht allein aus der Sicht des am Vertrag nicht beteiligten Dritten zu bestimmen, sondern dass dies in erster Linie Sache der Vertragsparteien ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 138, 257, 261).
  • OLG München, 22.09.2005 - 19 U 2529/05
    Auszug aus BGH, 31.10.2007 - III ZR 298/05
    Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. September 2005 - 19 U 2529/05 - zugelassen, soweit es die gegen die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 3 gerichtete Klage betrifft.
  • BGH, 03.12.2007 - II ZR 21/06

    Anlegerschutz bei der Securenta AG / Göttinger Gruppe

    Dem steht die Rechtsprechung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Haftung eines Wirtschaftsprüfers für Fehler bei der Prüfung eines Emissionsprospekts (Urt. v. 14. Juni 2007 - III ZR 125/06, ZIP 2007, 1993, Tz. 28 f.; v. 31. Oktober 2007 - III ZR 298/05, z.V.b.) nicht entgegen.
  • BGH, 22.11.2007 - III ZR 210/06

    Anforderungen an die Darstellung des Risikos einer Kapitalanlage im Prospekt über

    Dies hat der Senat - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung - in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben Fondsgesellschaft betrafen, entschieden (III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 13 f; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f) und auf die Beschwerde des Anlegers auch die Revision gegen das vom Berufungsgericht in Bezug genommene Urteil des OLG München vom 22. September 2005 (19 U 2529/05) durch Beschluss vom 31. Oktober 2007 (III ZR 298/05) zugelassen.
  • BGH, 28.11.2007 - III ZR 87/06

    Haftung des mit der Prospektprüfung beauftragten Wirtschaftsprüfers;

    Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das genannte Urteil zurückgewiesen, weil der Kläger nicht hinreichend dargelegt hat, aus dem von der Beklagten zu 2 erstellten Prospektprüfungsgutachten für sich eine Schutzwirkung in Anspruch nehmen zu können (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05 - WM 2007, 1507, 1510 Rn. 21; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1507 Rn. 28 f - und Senatsbeschlüsse vom 31. Oktober 2007 - III ZR 258/05; III ZR 297/05 und III ZR 298/05).
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