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   BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 329/14   

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https://dejure.org/2016,1182
BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 329/14 (https://dejure.org/2016,1182)
BGH, Entscheidung vom 20.01.2016 - VIII ZR 329/14 (https://dejure.org/2016,1182)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 329/14 (https://dejure.org/2016,1182)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 2 S 1 HeizkostenV, § 12 Abs 1 S 1 HeizkostenV
    Heizkostenabrechnung bei Wohnraummiete: Abrechnungsgrundlage und Kürzungsmöglichkeit bei fehlerhafter Verbrauchsermittlung

  • IWW

    § 5 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV, § 5 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV, § 5 HeizkostenV, § 12 HeizkostenV, § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV, § 12 Abs. 1 HeizkostenV, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ermittlung des Verbrauchs durch den Vermieter unter Verstoß gegen § 5 Abs. 2 S. 1 HeizkostenV; Errechnung des Kürzungsbetrags von dem für den Nutzer in der Abrechnung ausgewiesenen Anteil der Gesamtkosten

  • rewis.io

    Heizkostenabrechnung bei Wohnraummiete: Abrechnungsgrundlage und Kürzungsmöglichkeit bei fehlerhafter Verbrauchsermittlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermittlung des Verbrauchs durch den Vermieter unter Verstoß gegen § 5 Abs. 2 S. 1 HeizkostenV ; Errechnung des Kürzungsbetrags von dem für den Nutzer in der Abrechnung ausgewiesenen Anteil der Gesamtkosten

  • rechtsportal.de

    Ermittlung des Verbrauchs durch den Vermieter unter Verstoß gegen § 5 Abs. 2 S. 1 HeizkostenV ; Errechnung des Kürzungsbetrags von dem für den Nutzer in der Abrechnung ausgewiesenen Anteil der Gesamtkosten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Heizkosten: Lediglich Kürzung bei falsch ermittelten Verbrauch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Berechnung der Heizkosten des Mieters bei unzutreffender Abrechnung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Heizkostenabrechnung ohne Vorerfassung - und nun?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    HeizkostenV: Falsch ermittelter Verbrauch führt lediglich zur Kürzung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kürzungsrecht des Nutzers hinsichtlich der Heizkosten bei einer fehlerhaften Verbrauchsabrechnung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kürzungsrecht des Nutzers hinsichtlich der Heizkosten bei einer fehlerhaften Verbrauchsabrechnung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Heizkostenabrechnung bei verschiedenen Abrechnungsarten

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Heizkostenabrechnung auch dann nach Verbrauch, wenn Vorerfassung fehlt

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Heizkostenabrechnung - Heizkosten falsch berechnet, 15 % abziehen!

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Heizkostenabrechnung: Keine Vorerfassung nach Nutzergruppen, dann 15% Kürzung! (IMR 2016, 97)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 585
  • MDR 2016, 317
  • NZM 2016, 381
  • ZMR 2016, 280
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.07.2008 - VIII ZR 57/07

    Anforderungen an die Vorerfassung des Verbrauchs bei zwei Benutzergruppen

    Auszug aus BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 329/14
    Für eine ordnungsgemäße Abrechnung hätte deshalb nach § 5 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV zunächst der Verbrauchsanteil der jeweiligen Nutzergruppe vorerfasst und anschließend dieser Verbrauch auf die einzelnen Wohnungen verteilt werden müssen (vgl. Senatsurteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 57/07, NJW-RR 2008, 1542 Rn. 21).

    Diese Beurteilung widerspricht - was das Berufungsgericht auch gesehen hat - dem Urteil des Senats vom 16. Juli 2008 (VIII ZR 57/07, aaO Rn. 27 ff.), dem ein dem Streitfall vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde lag.

    Die aufgrund dieser nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Verbrauchsermittlung auftretenden Messungenauigkeiten gehen zwar einseitig zu Lasten der nicht vorerfassten Nutzergruppe (vgl. eingehend dazu: Senatsurteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 57/07 aaO Rn. 24).

    Die Kürzung ist damit von dem (gesamten) Kostenanteil zu berechnen, der nach der verordnungswidrigen Verteilung auf den Nutzer entfallen soll (vgl. Senatsurteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 57/07, aaO Rn. 27 ff.; siehe auch Schmid, aaO; Lammel, HeizkV, aaO § 12 Rn. 25).

  • BGH, 13.03.2012 - VIII ZR 218/11

    Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Abrechnung nach Wohnfläche statt nach

    Auszug aus BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 329/14
    Im Übrigen ist im Rahmen der Ermittlung des Kürzungsbetrags nach § 12 Abs. 1 HeizkostenV eine rein wohnflächenbezogene Abrechnung, mangels einer Alternative, nur dann angezeigt, wenn ein auf den Verbrauch bezogener Kostenanteil nicht (einmal fehlerhaft) ermittelt worden ist und auch nicht mehr ermittelt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 261/06, NJW 2008, 142 Rn. 14 ff. [zu dem Fall fehlender Ausstattung der Wohnungen mit geeigneten Messeinrichtungen]; Senatsbeschluss vom 13. März 2012 - VIII ZR 218/11, WuM 2012, 316 Rn. 3 [zu dem Fall einer unterbliebenen Ablesung]).

    Dies führt aber nicht, wie es das Berufungsgericht annimmt, zu einer Verpflichtung des Vermieters eine neue Kostenermittlung nach Wohnfläche vorzunehmen, sondern ist gerade der Grund für das Kürzungsrecht des § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV, das in der Sache einen pauschalierten Schadensersatzanspruch wegen Nichtbeachtung sich aus der Heizkostenverordnung ergebender und als mietvertragliche Nebenpflichten einzuordnender Vermieterpflichten darstellt (vgl. Senatsbeschluss vom 13. März 2012 - VIII ZR 218/11, aaO).

  • BGH, 31.10.2007 - VIII ZR 261/06

    Rechtsfolgen der Unmöglichkeit einer verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten

    Auszug aus BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 329/14
    Im Übrigen ist im Rahmen der Ermittlung des Kürzungsbetrags nach § 12 Abs. 1 HeizkostenV eine rein wohnflächenbezogene Abrechnung, mangels einer Alternative, nur dann angezeigt, wenn ein auf den Verbrauch bezogener Kostenanteil nicht (einmal fehlerhaft) ermittelt worden ist und auch nicht mehr ermittelt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 261/06, NJW 2008, 142 Rn. 14 ff. [zu dem Fall fehlender Ausstattung der Wohnungen mit geeigneten Messeinrichtungen]; Senatsbeschluss vom 13. März 2012 - VIII ZR 218/11, WuM 2012, 316 Rn. 3 [zu dem Fall einer unterbliebenen Ablesung]).
  • BGH, 19.07.2006 - VIII ZR 212/05

    Zulässigkeit der Vereinbarung einer Bruttowarmmiete; Wirksamkeit eines

    Auszug aus BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 329/14
    Zweck der Heizkostenverordnung ist es, das Verbrauchsverhalten der Nutzer nachhaltig zu beeinflussen und damit Energieeinspareffekte zu erzielen (BR-Drucks. 570/08, S. 7; vgl. auch Senatsurteil vom 19. Juli 2006 - VIII ZR 212/05, NZM 2006, 652 Rn. 14).
  • BGH, 10.12.2014 - VIII ZR 9/14

    Warmwasserkosten bei hohem Wohnungsleerstand

    Auszug aus BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 329/14
    Dem jeweiligen Nutzer soll durch die verbrauchsabhängige Abrechnung der Zusammenhang zwischen dem individuellen Verbrauch und den daraus resultierenden Kosten bewusst gemacht werden (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 2014 - VIII ZR 9/14, NJW-RR 2015, 457 Rn. 21; siehe auch Schmidt-Futterer/Lammel, Mietrecht, 12. Aufl., § 1 HeizkostenV Rn. 1).
  • BGH, 16.01.2019 - VIII ZR 113/17

    Wohnraummiete: Ausschluss des Anspruchs des Mieters auf Abrechnung der Heizkosten

    Dem Senatsurteil vom 20. Januar 2016 (VIII ZR 329/14, NZM 2016, 381 Rn. 19) lässt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schon deshalb nichts anderes entnehmen, weil es eine dem Mieter bereits erteilte Betriebskostenabrechnung zum Gegenstand hatte.

    bb) Die Sichtweise des Berufungsgerichts ist insbesondere mit dem Zweck der Heizkostenverordnung, das Verbrauchsverhalten der Nutzer nachhaltig zu beeinflussen und damit Energieeinspareffekte zu erzielen (Senatsurteile vom 19. Juli 2006 - VIII ZR 212/05, NZM 2006, 652 Rn. 14; vom 10. Dezember 2014 - VIII ZR 9/14, NZM 2015, 205 Rn. 21; vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 193/14, NZM 2015, 589 Rn. 29; vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 329/14, aaO Rn. 16 f.), nicht zu vereinbaren.

  • AG Brandenburg, 22.06.2017 - 31 C 112/16

    Aufrechnung: Zahlungsanspruch und Mietkautionherausgabeanspruch sind nicht

    Aus diesem Grunde konnte vorliegend aber sogar dahingestellt bleiben, ob die Klägerin die Heizkosten tatsächlich gemäß den Grundsätzen der Heizkostenverordnung sowieso hätte tragen müssen (vgl. BGH , Urteil vom 20.01.2016, Az.: VIII ZR 329/14, u.a. in: NJW-RR 2016, Seiten 585 ff.; LG Potsdam , Urteil vom 17.07.2015, Az.: 13 S 72/14, u.a. in: WuM 2015, Seiten 550 f.; LG Berlin , Urteil vom 20.03.2013, Az.: 67 S 414/12, u.a. in: MM 2015, Nr. 5, Seite 30; AG Itzehoe , Urteil vom 22.07.2016, Az.: 97 C 2/16, u.a. in: ZMR 2016, Seiten 912 f. ) - selbst wenn das nunmehr hier erkennende Gericht dem grundsätzlich sogar zustimmt -, da allein schon die abgerechneten Kosten für elektrischen Strom, Trink- und Abwasser in Höhe von insgesamt 552, 52 Euro (347,75 EUR + 204, 77 EUR) den von der Beklagten hier jetzt noch zur Aufrechnung gestellten Betrag in Höhe von 175, 71 Euro übersteigen, so dass die insoweit von der Beklagten erfolgte Aufrechnung mit der Mietkaution hinsichtlich der Betriebskosten für elektrischen Strom, Trink- und Abwasser unbegründet war und der Klägerin somit weiterhin der in dieser Sache geltend gemachte Kautionsrückzahlungsanspruch gegenüber der Beklagten hier zusteht.
  • BGH, 12.01.2022 - VIII ZR 151/20

    Rechtmäßigkeit einer verbrauchsunabhängigen Abrechnung von Heiz- und Stromkosten

    Damit ist der Anspruch aus § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV einerseits geeignet, den Mieter wegen Nichtbeachtung der Heizkostenverordnung und damit einhergehender Ungenauigkeiten in der Abrechnung zu entschädigen (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 329/14, WuM 2016, 174 Rn. 19 mwN), führt andererseits aber auch dazu, den Verpflichteten (§ 4 Abs. 1, 2, § 1 Abs. 2 HeizkostenV) zur Nachrüstung von Messgeräten anzuhalten und deren Unterlassen wirkungsvoll zu sanktionieren (vgl. BR-Drucks. 494/88, S. 31 f.).

    Der Sache nach handelt es sich bei dem Recht des Nutzers nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV um einen pauschalierten Schadensersatzanspruch wegen Nichtbeachtung sich aus der Heizkostenverordnung ergebender und als mietvertragliche Nebenpflichten einzuordnender Vermieterpflichten (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 329/14, aaO; siehe auch Senatsurteil vom 13. März 2012 - VIII ZR 218/11, WuM 2012, 316 Rn. 3).

  • LG Berlin, 16.01.2018 - 63 S 91/17

    Wohnraummiete: Kürzungsrecht des Mieters hinsichtlich Heizkosten bei fehlendem

    Hinzukommt, dass die hiesige Interessenlage vergleichbar mit dem der Entscheidung des BGH (Urteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 329/14 -, juris) zugrundeliegenden Sachverhalt ist.

    Er hat dem Mieter das Kürzungsrecht zugesprochen, wenn diese Verpflichtung nicht eingehalten wurde (BGH, Urt. v. 20.01.2016 - VIII ZR 329/14 - WuM 2016, 174; BGH, Urt. v. 16.07.2008 - VIII ZR 57/07 - WuM 2008, 556 - alle juris).

  • LG Frankfurt/Main, 28.10.2019 - 11 S 38/19

    Fehlerhafte Verbrauchserfassung führt zur Kürzung!

    (BGH, Urteil vom 20.01.2016, VIII ZR 329/14, zit. nach juris).

    Es ist die Kernforderung der Heizkostenverordnung, den individuellen Energieverbrauch zu erfassen (BGH, Urteil vom 20.01.2016, VIII ZR 329/14, zit. nach juris).

    Der BGH hat in dem bereits zuvor zitierten Urteil auch bestätigt, dass eine ordnungsgemäße Abrechnung nicht vorliegt, wenn der Verbrauch verschiedener Nutzergruppen nicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 HeizKV mit einem jeweils eigenen Wärmezähler erfasst wurde und die Heizkostenabrechnung daher fehlerhaft ist (BGH, Urteil vom 20.01.2016, VIII ZR 329/14, zit. nach juris).

  • BGH, 16.09.2022 - V ZR 214/21

    WEG-Anlage ohne separatem Wärmemengenzähler: Abrechnung der Heizkosten nach

    Nicht genügend ist dabei insbesondere eine Verbrauchsermittlung durch Differenzberechnung, bei der der Anteil einer Nutzergruppe am Gesamtverbrauch erfasst und der Anteil der anderen Nutzergruppe durch Abzug des gemessenen Anteils vom Gesamtverbrauch errechnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 57/07, WuM 2008, 556 Rn. 24; Urteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 329/14, WuM 2016, 174 Rn. 10).

    Derartige Ausnahmen lägen nicht vor, wenn bei einem Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV aF der Verbrauch der Nutzergruppe, deren Wohnungen mit Heizkostenverteilern ausgestattet seien, im Wege einer Differenzberechnung jedenfalls ungefähr ermittelt worden sei (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 329/14, WuM 2016, 174 Rn. 14 ff.; zustimmend BeckOGK/Drager, HeizkostenV [1.7.2021], § 5 Rn. 31; MüKoBGB/Zehelein, 8. Aufl., § 5 HeizkostenV Rn. 7).

    Dem jeweiligen Nutzer soll durch die verbrauchsabhängige Abrechnung der Zusammenhang zwischen dem individuellen Verbrauch und den daraus resultierenden Kosten bewusst gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 329/14, WuM 2016, 174 Rn. 16 mwN).

    Das ist aber regelmäßig hinzunehmen, da auch die rechnerische Ermittlung auf dem tatsächlichen Nutzerverhalten beruht und nach dem Zweck der Heizkostenverordnung einer Abrechnung nach dem Flächenmaßstab grundsätzlich vorzuziehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 329/14, WuM 2016, 174 Rn. 17).

  • BGH, 10.02.2023 - V ZR 246/21

    Fassung eines im Kern inhaltsgleichen Zweitbeschlusses einer

    d) Richtig ist weiter, dass - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - in Ausnahmefällen eine derartige Abrechnung gleichwohl ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen kann; dies ist der Fall, wenn die Anwendung der Formel des § 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3 HeizkostenV dazu führt, dass das tatsächliche Nutzerverhalten im Einzelfall nicht wenigstens annähernd abgebildet und somit der Zweck der Heizkostenverordnung nicht erfüllt wird (vgl. zu dieser möglichen Ausnahme im Mietrecht BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 329/14, WuM 2016, 174 Rn. 18).
  • LG Heidelberg, 28.05.2020 - 5 S 42/19

    Wohnraummiete: Kürzungsrecht des Mieters hinsichtlich der Heiz- und

    Dem jeweiligen Nutzer soll durch die verbrauchsabhängige Abrechnung der Zusammenhang zwischen dem individuellen Verbrauch und den daraus resultierenden Kosten bewusst gemacht werden (BGH, NZM 2016, 381 [382]).

    Wenn der Bundesgerichtshof umgekehrt ausgesprochen hat, dass die im Wege der Differenzberechnung erfolgte Vorerfassung von Nutzergruppen ein Kürzungsrecht begründet (BGH, WuM 2010, 35; BGH, NJW-RR 2016, 585; WuM 2008, 556), so unterscheidet sich das darin von der vorliegenden Konstellation, dass § 5 Abs. 2 Satz 1 HeizKV Hilfsverfahren nicht kennt, während § 9 Abs. 2 HeizKV sie - wenn auch unter bestimmten, im Streitfall nicht vorliegenden Voraussetzungen - an sich ausdrücklich vorsieht.

  • LG Itzehoe, 22.03.2019 - 9 S 26/18

    Wohnraummiete: Kürzungsrecht des Mieters nach der HeizkostenV bei pflichtwidrig

    Dieses beinhaltet entgegen einer verbreiteten Bezeichnung keinen "Strafabzug" für die Verletzung der vermieterseitigen Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung nach den Vorschriften der Heizkostenverordnung, sondern einen pauschalierten Schadensersatz für den Mieter wegen einer derartigen Pflichtverletzung (BGH, Urt. v. 20.01.2016 - VIII ZR 329/14, WuM 2016, 174 Rn. 19; BGH, Beschl. v. 13.03.2012 - VIII ZR 218/11 Rn. 3; LG Itzehoe, Urt. v. 27.05.2011 - 9 S 118/10 Rn. 44).

    Dem entspricht auch das Urteil vom 20.01.2016 (VIII ZR 329/14, WuM 2016, 174) zu einer pflichtwidrig unterbliebenen Messung des Wärmeverbrauches einer von mehreren Nutzergruppen.

  • LG Hamburg, 08.09.2017 - 316 O 83/16

    Betriebskostenabrechnung: Hemmung der Verjährung, Umlagefähigkeit der

    Nach BGH (Urteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 329/14 -, juris) ist dann, wenn der Vermieter den Verbrauch unter Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV ermittelt hat, zwar der ermittelte Verbrauch der Abrechnung zu Grunde zu legen und nicht allein nach der Wohnfläche abzurechnen; in diesem Fall ist jedoch eine Kürzung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV vorzunehmen.

    Der Kürzungsbetrag ist dabei von dem für den Nutzer in der Abrechnung ausgewiesenen Anteil der Gesamtkosten zu errechnen (BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 329/14 -, juris).

    Die Kammer versteht auch die Entscheidung des BGH vom 20.01.2016, VIII ZR 329/14, dahingehend, dass der Kürzungsbetrag dabei von dem für den Nutzer in der Abrechnung ausgewiesenen Anteil der Gesamtkosten zu errechnen ist.

  • LG Düsseldorf, 24.09.2021 - 19 S 29/23
  • LG Düsseldorf, 24.09.2021 - 19 S 29/19
  • AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 23.12.2020 - 7 C 1995/20

    Wann kann der Wärmeverbrauch rechnerisch ermittelt werden?

  • LG Berlin, 20.06.2018 - 65 S 29/18

    Voraussetzungen des Kürzungsrechts bei der Heizkostenabrechnung

  • BGH, 19.12.2018 - VIII ZR 336/18

    Beendigung des Sonderkundenvertrags mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft

  • LG Berlin, 02.06.2017 - 63 S 304/16

    Umlage der Warmwasserkosten bei nur teilweiser Erfassung durch Wärmezähler?

  • LG Stralsund, 01.09.2021 - 1 S 94/20

    Kürzungsrecht des Mieters an Heiz- und Warmwasserkosten

  • LG Berlin, 26.11.2020 - 65 S 79/20

    Unterjährige Beendigung eines Wohnraummietvertrages:

  • LG Berlin, 26.11.2020 - 65 S 72/20

    Aufrechnung nur mit gleichartigen Forderungen

  • AG Berlin-Mitte, 12.07.2018 - 25 C 179/17
  • AG Itzehoe, 22.07.2016 - 97 C 2/16

    Beschlussanfechtungsklage in Wohnungseigentumssachen: Zulässigkeit der Abrechnung

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