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   OLG Dresden, 21.09.2016 - 18 UF 890/16   

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https://dejure.org/2016,48814
OLG Dresden, 21.09.2016 - 18 UF 890/16 (https://dejure.org/2016,48814)
OLG Dresden, Entscheidung vom 21.09.2016 - 18 UF 890/16 (https://dejure.org/2016,48814)
OLG Dresden, Entscheidung vom 21. September 2016 - 18 UF 890/16 (https://dejure.org/2016,48814)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Anordnung der Unterbringung eines Minderjährigen in einer psychiatrischen Klinik

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit der Anordnung der Unterbringung eines Minderjährigen in einer psychiatrischen Klinik

  • rechtsportal.de

    BGB § 1631b
    Rechtmäßigkeit der Anordnung der Unterbringung eines Minderjährigen in einer psychiatrischen Klinik

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Privat-rechtliche Unterbringung eines Minderjährigen in einer psychiatrischen Klinik

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 201
  • FamRZ 2017, 621
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 14.06.2007 - 1 BvR 338/07

    Verletzung des Freiheitsgrundrechts aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 und

    Auszug aus OLG Dresden, 21.09.2016 - 18 UF 890/16
    Soweit im Rückgriff auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.06.2007 (1 BvR 338/07 - juris; vgl. Palandt/Götz, a.a.O.) ein Antrag der sorgeberechtigten Eltern gefordert wird, erscheint dies nicht zwingend, da der vom Bundesverfassungsgericht entschiedene Fall mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist.
  • OLG Frankfurt, 20.05.2015 - 4 UF 122/15

    Notwendigkeit eines Antrags für Unterbringungsverfahren im Rahmen einstweiliger

    Auszug aus OLG Dresden, 21.09.2016 - 18 UF 890/16
    Soweit ein verfahrenseinleitender Antrag gefordert wird, weil durch die bloße Erteilung einer Genehmigung zu der die Unterbringung ihres Kindes bestimmenden Erklärung der sorgeberechtigten Eltern allein eine Unterbringung im Sinne des Kindeswohls nicht erreicht werden könnte, weil offen bliebe, ob die Eltern die Unterbringungsmaßnahme tatsächlich umsetzten (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.05.2015 - 4 UF 122/15 -, juris), erscheint dies wenig überzeugend.
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