Rechtsprechung
BGH, 03.11.2003 - NotZ 13/03 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- lexetius.com
BNotO § 93
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
BNotO § 93
Gerichtliche Überprüfung des Ermessens der Dienstaufsicht - Wolters Kluwer
Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Senats für Notarverwaltungssachen; Prüfung des gesetzlichen Ansatzes der Notarkosten durch die Aufsichtsbehörde; Zulässigkeit zusätzlicher Zwischenprüfungen und Stichproben ohne besonderen Anlass
- Judicialis
BNotO § 93
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BNotO § 93
Kontrolle der Notare durch die Aufsichtsbehörde - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Notarrecht - Stichproben ohne besonderen Anlass zulässig?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 2004, 351
- DNotZ 2004, 235
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 10.03.2003 - NotZ 25/02
Gerichtliche Überprüfung der Anordnung einer Sonderprüfung der Notargeschäfte
Auszug aus BGH, 03.11.2003 - NotZ 13/03
aa) Der Umstand, daß Zwischenprüfungen und Stichproben ohne besonderen Anlaß zulässig sind (vgl. Senat, Beschl. v. 10. März 2003, NotZ 25/02;… zum früheren Recht: Senatsbeschl. v. 14. Juli 1986, NotZ 7/86, BGHR BNotO § 93 Abs. 1, Aufsicht 1), rechtfertigt nicht den Schluß, ein tatsächlich vorhandener Anlaß sei der Ermessenskontrolle entzogen. - BGH, 14.07.1986 - NotZ 7/86
Notar - Auskunftsverlangen - Aufsichtsbehörde - Ermessen
Auszug aus BGH, 03.11.2003 - NotZ 13/03
aa) Der Umstand, daß Zwischenprüfungen und Stichproben ohne besonderen Anlaß zulässig sind (vgl. Senat, Beschl. v. 10. März 2003, NotZ 25/02; zum früheren Recht: Senatsbeschl. v. 14. Juli 1986, NotZ 7/86, BGHR BNotO § 93 Abs. 1, Aufsicht 1), rechtfertigt nicht den Schluß, ein tatsächlich vorhandener Anlaß sei der Ermessenskontrolle entzogen. - BGH, 20.07.1998 - NotZ 36/97
Bedenken gegen persönliche Eignung einer Person bei Bestellung zum Notar - …
Auszug aus BGH, 03.11.2003 - NotZ 13/03
Das Feststellungsinteresse ist im Hinblick auf den Umstand zu bejahen, daß zusätzliche Zwischenprüfungen und Stichproben (§ 93 Abs. 1 Satz 2 BNotO), auch soweit sie den Einzug berechneter Gebühren angehen, nicht ausgeschlossen sind und die begehrte Feststellung Rechtsfragen zu klären hilft, die sich hierbei stellen (zur st. Rspr. des Senats über die Zulässigkeit von Fortsetzungsfeststellungsklagen vgl. Beschl. v. 20. Juli 1998, NotZ 36/97, BGHR BNotO § 111 Abs. 1, Feststellungsantrag 7, m.w.N.).
- BGH, 17.03.2014 - NotZ(Brfg) 18/13
Verwaltungsrechtliche Notarsache: Umfang einer angeordneten Geschäftsprüfung
Zugunsten des Klägers kann aber die Anfechtungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO) umgedeutet und auch das dafür notwendige Feststellungsinteresse angenommen werden, da davon auszugehen ist, dass der Beklagte auch künftig Geschäftsprüfungen bei dem Kläger mit gleichartiger Besetzung durchzuführen beabsichtigt (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2003 - NotZ 13/03, NJW-RR 2004, 351 und juris Rn. 5).Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 3. November 2003 (NotZ 13/03, NJW-RR 2004, 351, 352 und juris Rn. 10) ausgeführt hat, enthält die Vorschrift lediglich eine beispielhafte Aufstellung von Gegenständen, auf die sich die Geschäftsprüfung zu erstrecken hat.
- OLG Celle, 08.02.2008 - 2 W 32/08
Erhebung einer Gebühr für die Notarprüfung im Widerspruch zur Finanzordnung des …
Der Prüfung der Aufsichtsbehörde unterliegt im Übrigen auch der Ansatz der gesetzlichen Notarkosten und ihrer Einziehung beim Kostenschuldner (vgl. BGH NJW-RR 2004, 351 f).